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Document 32005D0493
2005/493/EC: Commission Decision of 1 October 2003 relating to a proceeding under Article 81 of the EC Treaty and Article 53 of the EEA Agreement against Chisso Corporation, Daicel Chemical Industries Ltd, Hoechst AG, The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd and Ueno Fine Chemicals Industry Ltd (Case No C.37.370 — Sorbates) (notified under document number C(2003) 3426) (Text with EEA relevance)
2005/493/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Chisso Corporation, Daicel Chemical Industries Ltd, Hoechst AG, The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd und Ueno Fine Chemicals Industry Ltd (Sache COMP/C.37.370 — Sorbate) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3426) (Text von Bedeutung für den EWR)
2005/493/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Chisso Corporation, Daicel Chemical Industries Ltd, Hoechst AG, The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd und Ueno Fine Chemicals Industry Ltd (Sache COMP/C.37.370 — Sorbate) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3426) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 182 vom 13.7.2005, p. 20–25
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
13.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2003
in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Chisso Corporation, Daicel Chemical Industries Ltd, Hoechst AG, The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd und Ueno Fine Chemicals Industry Ltd
(Sache COMP/C.37.370 — Sorbate)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3426)
(Nur der englische und der deutsche Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/493/EG)
Am 1. Oktober 2003 nahm die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG– Vertrag und Artikel 53 EWR– Abkommen an. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html
I ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG
(1) |
Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: Chisso Corporation („Chisso“), Daicel Chemical Industries Ltd („Daicel“), Hoechst AG („Hoechst“), The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd („Nippon“) und Ueno Fine Chemicals Industry Ltd („Ueno“). |
(2) |
Die Adressaten dieser Entscheidung nahmen an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) und — seit 1. Januar 1994 — gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen im gesamten Gebiet des EWR teil. Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
|
(3) |
Die Unternehmen wirkten seit mindestens 31. Dezember 1978 bis mindestens 30. November 1995 im Fall von Nippon und bis mindestens 31. Oktober 1996 im Fall der übrigen Verfahrensbeteiligten an der Zuwiderhandlung mit. |
(4) |
Sorbate sind chemische Konservierungsstoffe (Antimikrobiotika), mit denen sich das Wachstum von Mikroorganismen wie Hefe, Bakterien, Schimmel- oder sonstigen Pilzen hemmen oder verhindern lässt und die in erster Linie in Nahrungsmitteln und Getränken zum Einsatz kommen. Ihre Wirkungsweise besteht hauptsächlich darin, dass sie die Wasseraktivität senken und den Säuregehalt erhöhen. Gelegentlich werden mit diesen Additiven noch weitere wichtige Eigenschaften von Lebensmitteln konserviert, z. B. Geschmack, Farbe, Beschaffenheit und Nährwert. Neben ihrer Verwendung als Konservierungsmittel in Nahrungsmitteln und Getränken eignen sich Sorbate auch gut für die Haltbarmachung sonstiger Produktarten wie pharmazeutische Erzeugnisse, Kosmetika, Heimtiernahrung und Tierfutter. |
(5) |
Es gibt drei Hauptarten von Sorbaten: Sorbinsäure, Kaliumsorbat und Kalziumsorbat. |
(6) |
Sorbinsäure ist das Basisprodukt. Es handelt sich dabei um eine Fettsäure, die im Körper zersetzt und verwertet wird und physiologisch inert ist. Sie ist geruchs- und geschmacksneutral und findet breite Verwendung in Margarine, Mayonnaise, Salaten, Käse, Fischprodukten, Fleisch- und Wurstprodukten, Fruchtprodukten, Getränke, Konditorei- und Backprodukten sowie für pilzwachstumshemmendes Verpackungsmaterial. Ihre Herstellung erfolgt in einem technisch komplizierten Verfahren, wohingegen andere Sorbatprodukte das Ergebnis eines technisch einfacheren Konversionsschritts von Sorbinsäure darstellen. Für die Herstellung von Sorbinsäure werden vor allem die beiden Rohstoffe Keten und Crotonaldehyd benötigt, wobei ersterer (ein Gas) an Ort und Stelle hergestellt werden muss. Die Produktionsanlagen erfordern hohe Investitionen und stellen für potenzielle Marktneulinge ein großes Hindernis dar. |
(7) |
Kaliumsorbat wird verwendet, wenn eine hohe Wasserlöslichkeit gewünscht wird. Die Verwendungsmöglichkeiten von Sorbinsäure sind hier wegen deren geringer Wasserlöslichkeit begrenzt. Kaliumsorbat wird daher zu allererst in Produkten mit hohem Wasseranteil verwendet. |
(8) |
Kalziumsorbat wird in geringen Mengen hergestellt und in Frankreich und Italien zur Beschichtung von Papier für Käseverpackungen verwendet. |
(9) |
Die Sorbinsäure und ihre Salze (darunter auch Kaliumsorbat) gehören in Westeuropa zu den am meisten verwendeten Konservierungsstoffen. Auf Sorbinsäure entfallen 30 % des Sorbatabsatzes und auf Kaliumsorbat die verbleibenden 70 %. |
(10) |
Bei Konservierungsstoffen handelt es sich um bereits ausgereifte Produkte, die wenig Forschungs- und Entwicklungsaufwand erfordern, weshalb kaum neuartige Konservierungsstoffe auf den Markt kommen dürften. |
(11) |
Im Bereich Konservierungsstoffe stellen Sorbate das führende Produktsegment dar. Hauptersatzprodukte für Sorbate sind Natrium- und Kaliumbenzoat zusammen mit PHB-Estern. Sorbate werden jedoch ungeachtet ihres höheren Preises von vielen Herstellern aus Qualitätsgründen bevorzugt. Keines dieser Substitute stellt einen perfekten Ersatz dar, wobei insbesondere PHB-Ester bei der Nahrungsmittelkonservierung nur Marktnischen besetzen. Die Nachfrage nach Sorbaten ist nicht preiselastisch, da es so gut wie keine Alternativen gibt. |
(12) |
Der geographisch relevante Markt ist der Weltmarkt, der damit über den Raum hinausgeht, für den die Geldbußen verhängt werden (EWR). |
(13) |
Struktur, Organisation und Funktionsweise des Kartells beruhten auf einer gemeinsamen Einschätzung des Marktes. Hoechst vertrat dabei den europäischen Markt und Daicel, Chisso, Nippon und Ueno als Gruppe den japanischen Markt. |
(14) |
Die Kartelltreffen fanden auf verschiedenen Ebenen statt: Hoechst und die vier japanischen Hersteller trafen sich zweimal jährlich (nachstehend „Gemeinschaftstreffen“), die japanischen Hersteller trafen sich zu Vorbesprechungen („Vorbereitungstreffen“) und daneben fanden noch bilaterale Treffen und Telefonkontakte statt („bilaterale Kontakte“). |
(15) |
Vor jedem Gemeinschaftstreffen hielten die japanischen Hersteller üblicherweise eine Reihe von Vorbereitungstreffen ab, um die mit Hoechst zu besprechenden Preise und Mengenkontingente zu vereinbaren. |
(16) |
Neben den Gruppentreffen fanden verschiedene bilaterale Treffen und Telefonkontakte zwischen Hoechst und den japanischen Herstellern statt. |
II GELDBUSSEN
(17) |
Unter Berücksichtigung der Art der hier in Frage stehenden Zuwiderhandlung, deren Auswirkungen auf den Sorbatmarkt und der Tatsache, dass sie sich auf den Gemeinsamen Markt in seiner Gesamtheit und — nach dessen Gründung — auf den gesamten EWR erstreckte, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Adressaten dieser Entscheidung eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben. |
(18) |
Im Bereich der besonders schweren Zuwiderhandlungen lässt die Höhe der Geldbußen eine differenzierte Behandlung der Unternehmen entsprechend ihren Möglichkeiten, den Wettbewerb aufgrund ihrer tatsächlichen Wirtschaftskraft erheblich zu schädigen, zu. Dies ist besonders dann geboten, wenn — wie im vorliegenden Fall — die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen sehr unterschiedliche Stellungen auf dem Markt einnehmen. |
(19) |
Da im vorliegenden Fall mehrere Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt sind, ist bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen das Gewicht jedes einzelnen Unternehmens und damit die tatsächliche Auswirkung des individuellen rechtswidrigen Verhaltens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck können die betreffenden Unternehmen entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht in dem fraglichen Markt in verschiedene Gruppen eingeteilt werden. |
(20) |
Im vorliegenden Fall hält es die Kommission für angemessen, die relative Bedeutung der Unternehmen auf dem fraglichen Produktmarkt an dem im letzten vollständigen Jahr der Zuwiderhandlung (1995) weltweit erzielten Umsatz mit dem Produkt zu messen. |
(21) |
Aus den Angaben der Unternehmen zu ihrem weltweiten Sorbatumsatz in ihrer Antwort auf die Auskunftsverlangen der Kommission geht hervor, dass Hoechst 1995 mit Abstand der größte Sorbathersteller auf dem Weltmarkt mit einem Marktanteil von […]* (2) % ([…]* % im EWR) war. Hoechst wird daher der ersten Gruppe zugerechnet. Die Marktanteile von Daicel, Chisso, Nippon und Ueno bewegten sich zwischen […]* und […]* % (zwischen […]* und […]* % im EWR). Sie werden daher der zweiten Gruppe zugeordnet. |
(22) |
Anhand der relativen Bedeutung der beteiligten Unternehmen im fraglichen Produktmarkt ergibt sich daher für die Berechnung der Geldbußen für die beiden oben genannten Gruppen folgender Ausgangsbetrag:
|
(23) |
Um sicherzustellen, dass mit der Geldbuße bei Großunternehmen eine ausreichende abschreckende Wirkung erzielt wird, und um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Großunternehmen über ausreichenden juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, um zu wissen, dass ihre Vorgehensweise eine Zuwiderhandlung darstellt, die wettbewerbsrechtliche Folgen nach sich zieht, ist im Falle von Hoechst eine Anhebung des Ausgangsbetrags angezeigt. |
(24) |
Im Falle von Hoechst, dem bei weitem größten Unternehmen, an das sich die vorliegende Entscheidung richtet, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der sich aus der Marktstellung ergebende Ausgangsbetrag einer weiteren Korrektur nach oben bedarf, um der Größe dieses Unternehmens und seiner Gesamtressourcen gerecht zu werden. Der in Randnummer 22 ausgewiesene Ausgangsbetrag ist dem entsprechend um 100 % auf 40 Mio. EUR zu erhöhen. |
(25) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass der Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG– Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen durch die Unternehmen Chisso, Daicel, Hoechst und Ueno vom 31. Dezember 1978 bis zum 31. Oktober 1996 andauerte. Sie begingen somit einen Langzeit-Verstoß von 17 Jahren und 10 Monaten. Die nach der Schwere der Zuwiderhandlung für Chisso, Daicel, Ueno und Hoechst ermittelten Ausgangsbeträge werden daher um 175 % erhöht. |
(26) |
Nippon verstieß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR– Abkommen im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 1978 und dem 30. November 1995. Das Unternehmen beging damit einen Langzeit-Verstoß von 16 Jahren und 11 Monaten. Der anhand der Schwere der Zuwiderhandlung in Randnummer 22 ermittelte Geldbußengrundbetrag wird demnach um 165 % erhöht. |
(27) |
Hieraus ergeben sich folgende Geldbußengrundbeträge: Chisso 18,315 Mio. EUR, Daicel 18,315 Mio. EUR, Hoechst 110 Mio. EUR, Nippon 17,649 Mio EUR und Ueno 18,315 Mio. EUR. |
(28) |
Hoechsts führende Rolle in dem Kartell und seine Rückfälligkeit sind als erschwerende Umstände anzusehen, die eine Erhöhung des Geldbußengrundbetrags um 30 % bzw. um 50 % rechtfertigen. |
(29) |
Daicel war zusammen mit Hoechst eine treibende Kraft in dem Kartell. Beide Unternehmen waren die bei weitem einflussreichsten Kartellmitglieder mit den größten Marktanteilen und gleichen Interessen. Der Umstand, dass Hoechst eine führende Rolle im Kartell spielte, schließt nicht aus, dass für Daicel nicht dasselbe gilt. Die Kommission räumt allerdings ein, dass auch andere Kartellmitglieder Initiativen ergriffen haben, um ihre gemeinsamen wettbewerbswidrigen Ziele durchzusetzen. Unter diesen Umständen ist es angemessen, den Grundbetrag der Geldbuße im Falle von Daicel um 30 % zu erhöhen. |
(30) |
Im Falle von Chisso liegen keine erschwerenden Umstände vor. |
(31) |
Im Falle von Nippon liegen ebenfalls keine erschwerenden Umstände vor. |
(32) |
Im Falle von Ueno liegen ebenfalls keine erschwerenden Umstände vor. |
(33) |
Im Falle von Hoechst liegen keine mildernden Umstände vor. |
(34) |
Im Falle von Daicel liegen ebenfalls keine mildernden Umstände vor. |
(35) |
Auch Chisso kann keine mildernden Umstände für sich in Anspruch nehmen. |
(36) |
Nippon kann ebenfalls keine mildernden Umstände für sich in Anspruch nehmen. |
(37) |
Im Falle von Ueno lässt die Kommission die Tatsache, dass sich Ueno in der Praxis nicht an die vereinbarten Mengenkontingente gehalten hat, als mildernden Umstand gelten. |
(38) |
Die Kronzeugenregelung von 2002 ist im vorliegenden Fall eindeutig nicht anwendbar. Die Abgrenzung für die Anwendung ratione temporis der Mitteilungen von 1996 und 2002 wurde unter Randnummer 28 der Mitteilung von 2002 vorgenommen, die wie folgt lautet: „Ab dem 14. Februar 2002 ersetzt die vorliegende Mitteilung die Mitteilung von 1996 in allen Fällen, in denen sich noch kein Unternehmen mit der Kommission in Verbindung gesetzt hat, um die Vorteile der Mitteilung von 1996 in Anspruch zu nehmen.“ |
(39) |
Im vorliegenden Fall hatten sich mehrere Unternehmen — darunter Hoechst — bereits vor diesem Stichtag mit der Kommission in Verbindung gesetzt. Daher bleibt die Kronzeugenregelung von 1996 anwendbar. |
(40) |
Die Kommission ermäßigt die Geldbuße, die gegen Chisso verhängt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, nach Maßgabe von Abschnitt B der Kronzeugenregelung von 1996 daher um 100 %. |
(41) |
Gegen Chisso wird daher keine Geldbuße verhängt. |
(42) |
Nach gebührender Berücksichtigung des Kooperationsbeitrags von Hoechst im Sinne der Kronzeugenregelung von 1996 gewährt die Kommission dem Unternehmen nach Maßgabe von Abschnitt D Ziffer 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Regelung eine Ermäßigung der ansonsten fälligen Geldbuße um 50 %. |
(43) |
Nach gebührender Berücksichtigung des Kooperationsbeitrags von Nippon im Sinne der Kronzeugenregelung von 1996 gewährt die Kommission dem Unternehmen nach Maßgabe von Abschnitt D Ziffer 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Regelung eine Ermäßigung der ansonsten fälligen Geldbuße um 40 %. |
(44) |
Nach gebührender Berücksichtigung des Kooperationsbeitrags von Daicel im Sinne der Kronzeugenregelung von 1996 sowie des Stands des Verfahrens zum Zeitpunkt der Zusammenarbeit gewährt die Kommission dem Unternehmen nach Maßgabe von Abschnitt D Ziffer 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Regelung eine Ermäßigung der ansonsten fälligen Geldbuße um 30 %. |
(45) |
Nach gebührender Berücksichtigung des Kooperationsbeitrags von Ueno im Sinne der Kronzeugenregelung von 1996 sowie des Stands des Verfahrens zum Zeitpunkt der Zusammenarbeit gewährt die Kommission dem Unternehmen nach Maßgabe von Abschnitt D Ziffer 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Regelung eine Ermäßigung der ansonsten fälligen Geldbuße um 25 %. |
(46) |
Die gegen die Adressaten der vorliegenden Entscheidung verhängten Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Art ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission und gemäß den in der Kronzeugenregelung von 1996 dargelegten Voraussetzungen wie folgt ermäßigt:
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(47) |
Chisso macht geltend, seine Finanzlage habe sich in den letzten Jahren aufgrund der seit mehr als 20 Jahren andauernden schweren Wirtschaftskrise in Japan und der enormen finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Folgekosten der Minamata-Katastrophe verschlechtert. In seinen Ausführungen vom 10. Juni 2003 schilderte Chisso seine prekäre Finanzsituation ausführlicher und legte entsprechende Finanzdaten vor. |
(48) |
Ueno hingegen versäumte es, konsolidierte Zahlen vorzulegen. Nach Prüfung der Finanzlage von Ueno anhand nicht konsolidierter Zahlen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass eine Berichtigung der Geldbuße im Fall von Ueno nicht angebracht ist. Würde die schlechte Finanzlage eines Unternehmens berücksichtigt, so hieße dies, den Unternehmen, die sich den Marktbedingungen am wenigsten angepasst haben, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Da gegen Chisso keine Geldbuße verhängt wird, ist dessen Argumentation hinfällig. |
(49) |
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 werden folgende Geldbußen verhängt:
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(50) |
Die genannten Unternehmen stellen die Zuwiderhandlung unverzüglich ein, soweit nicht bereits geschehen, und sehen künftig von der Wiederholung einer Handlung oder Verhaltensweise in der Form der hier beschriebenen Zuwiderhandlung bzw. von jeglichen Handlungen oder Verhaltensweisen ab, die denselben oder einen ähnlichen Zweck verfolgen oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung entfalten. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
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