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Document 32005D0450
2005/450/EC: Commission Decision of 20 June 2005 amending Decision 92/452/EEC as regards embryo collection teams in New Zealand and the United States of America (notified under document number C(2005) 1812) Text with EEA relevance
2005/450/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2005 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich der Embryo-Entnahmeeinheiten in Neuseeland und in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1812) Text von Bedeutung für den EWR
2005/450/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2005 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich der Embryo-Entnahmeeinheiten in Neuseeland und in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1812) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 158 vom 21.6.2005, p. 24–25
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 142–143
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 13/02/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008D0155
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/24 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2005
zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich der Embryo-Entnahmeeinheiten in Neuseeland und in den Vereinigten Staaten von Amerika
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1812)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/450/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn sie von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind. |
(2) |
Neuseeland hat Änderungen der Eintragungen für ihr Land in dieser Liste beantragt, insbesondere die Streichung von sieben Zentren und die Änderung der Anschriften von drei Zentren. Darüber hinaus hat Neuseeland die Buchstaben in den Zulassungsnummern geändert. |
(3) |
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben eine Änderung der Eintragungen für ihr Land in dieser Liste beantragt, insbesondere das Hinzufügen eines Zentrums und die Änderung der Anschriften von drei Zentren. |
(4) |
Neuseeland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden. |
(5) |
Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 24. Juni 2005.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Juni 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/29/EG (ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 34).
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:
a) |
Die Liste für Neuseeland erhält folgende Fassung:
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b) |
Die Zeile für die Embryoentnahmeeinheit Nr. 92VA055 E794 in den Vereinigten Staaten von Amerika wird wie folgt ersetzt:
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c) |
Die Zeile für die Embryoentnahmeeinheit Nr. 92VA056 E794 in den Vereinigten Staaten von Amerika wird wie folgt ersetzt:
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d) |
Die Zeile für die Embryoentnahmeeinheit Nr. 96TX088 E928 in den Vereinigten Staaten von Amerika wird wie folgt ersetzt:
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e) |
Folgende Zeile wird für die Vereinigten Staaten von Amerika hinzugefügt:
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