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Document 32005D0377

2005/377/EG: Beschluss des Rates vom 10. Mai 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG des Rates über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique und der Bank von Griechenland

ABl. L 125 vom 18.5.2005, p. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 23–24 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/377/oj

18.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Mai 2005

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG des Rates über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique und der Bank von Griechenland

(2005/377/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Anhang zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlungen EZB/2005/7 und EZB/2005/8 der Europäischen Zentralbank vom 7. April 2005 an den Rat der Europäischen Union im Hinblick auf die externen Rechnungsprüfer der Bank von Griechenland (1) und der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique (nachfolgend „NBB/BNB“ genannt) ist ausgelaufen und wird nicht verlängert. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2005 zu bestellen.

(3)

Die NBB/BNB hat Ernst & Young Bedrijfsrevisoren/Réviseurs d’Entreprises als neue externe Rechnungsprüfer nach ihren vergaberechtlichen Vorschriften ausgewählt, und die EZB ist der Ansicht, dass die ausgewählten Rechnungsprüfer den für die Bestellung erforderlichen Anforderungen entsprechen.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat dieser externen Rechnungsprüfer drei Jahre betragen und einmal verlängerbar sein sollte.

(5)

Nach dem griechischen Recht darf derselbe externe Rechnungsprüfer nicht für mehr als vier Geschäftsjahre bestellt werden. Somit darf das Mandat von Charalambos Stathakis, einem der beiden gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer, nicht verlängert werden. Nach dem griechischen Recht kann die Bank von Griechenland Ernst & Young (Hellas) Certified Auditors SA als ihren externen Rechnungsprüfer beibehalten, vorausgesetzt, dass eine Rotation des verantwortlichen Partners stattfindet.

(6)

Die Bank von Griechenland hat beschlossen, dass Ernst & Young (Hellas) Certified Auditors SA ihr einziger externer Rechnungsprüfer für das Geschäftsjahr 2005 sein soll, und die EZB ist der Ansicht, dass dieses Unternehmen den für die Bestellung erforderlichen Anforderungen entspricht.

(7)

Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das bestehende Mandat dieses externen Rechnungsprüfers für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung fortgesetzt werden sollte.

(8)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte entsprochen und der Beschluss 1999/70/EG (3) entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(1)   Ernst & Young Bedrijfsrevisoren/Réviseurs d'Entreprises wird als externer Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique ab dem Geschäftsjahr 2005 für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Möglichkeit der einmaligen Verlängerung anerkannt.“

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 12 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(12)   Ernst & Young (Hellas) Certified Auditors SA wird als externer Rechnungsprüfer der Bank von Griechenland für das Geschäftsjahr 2005 für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung anerkannt.“

Artikel 3

Dieser Beschluss wird der EZB mitgeteilt.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KRECKÉ


(1)  ABl. C 91 vom 15.4.2005, S. 4.

(2)  ABl. C 91 vom 15.4.2005, S. 5.

(3)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/266/EG (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 6).


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