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Document 32005D0324

    Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beschluss Nr. 200 vom 15. Dezember 2004 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der WanderarbeitnehmerText von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 104 vom 23.4.2005, p. 42–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 280–283 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/324/oj

    23.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 104/42


    BESCHLUSS Nr. 200

    vom 15. Dezember 2004

    über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/324/EG)

    DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER —

    aufgrund des Artikels 81 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (1), nach dem sie die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten vor allem im Hinblick auf die beschleunigte Gewährung von Leistungen durch Modernisierung der für den Informationsaustausch erforderlichen Verfahren, insbesondere durch Anpassung des Informationsflusses zwischen den Institutionen an den telematischen Austausch unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in den jeweiligen Mitgliedstaaten, fördert und entwickelt,

    aufgrund des Artikels 117c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (2), nach dem die Verwaltungskommission einen Fachausschuss einsetzt, der vor der Beschlussfassung nach den Artikeln 117, 117a und 117b Berichte einreicht und mit Gründen versehene Stellungnahmen abgibt, und dessen Arbeitsweise und Zusammensetzung festlegt,

    unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 auf die Tätigkeit des Fachausschusses —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1)   Die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer setzt den in Artikel 117c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 genannten Fachausschuss für Datenverarbeitung ein. Er heißt „Fachausschuss“.

    (2)   Der Fachausschuss hat die in Artikel 117c Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 festgelegten Aufgaben.

    (3)   Das Mandat für spezifische Aufgaben des Fachausschusses wird von der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer festgelegt, die diese Aufgaben gegebenenfalls ändern kann.

    Artikel 2

    Erforderlichenfalls genehmigt der Fachausschuss seine Berichte und gibt seine mit Gründen versehenen Stellungnahmen auf der Grundlage fachlicher Dokumente und Untersuchungen ab. Er kann von den einzelstaatlichen Verwaltungen alle Informationen einholen, die er für die angemessene Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet.

    Artikel 3

    (1)   Dem Fachausschuss gehören je zwei Mitglieder aus jedem Mitgliedstaat an; einer von ihnen wird als ordentliches Mitglied, der andere als sein Stellvertreter ernannt. Die Ernennungen von Seiten der einzelnen Mitgliedstaaten werden dem Generalsekretär der Verwaltungskommission vom Regierungsvertreter des jeweiligen Mitgliedstaats in der Verwaltungskommission zugeleitet.

    (2)   Berichte und mit Gründen versehene Stellungnahmen werden mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder genehmigt bzw. abgegeben, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat, die vom ordentlichen Mitglied oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter abgegeben wird. Aus den Berichten oder Stellungnahmen des Fachausschusses muss ersichtlich sein, ob sie einstimmig oder mehrheitlich angenommen wurden. Sollte es eine Minderheit geben, müssen die Schlussfolgerungen oder Vorbehalte der Minderheit dargelegt werden.

    (3)   Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eine von ihm bezeichnete Person ist im Fachausschuss in beratender Eigenschaft tätig.

    Artikel 4

    Der Vorsitz im Fachausschuss wird halbjährlich von dem ordentlichen Mitglied oder einem anderen bezeichneten Beamten des Mitgliedstaates wahrgenommen, dessen Vertreter in der Verwaltungskommission zur selben Zeit den Vorsitz in der Verwaltungskommission innehat. Der Vorsitzende des Fachausschusses berichtet auf Aufforderung des Vorsitzenden der Verwaltungskommission über die Tätigkeiten des Fachausschusses.

    Artikel 5

    Der Fachausschuss kann für besondere Fragen Ad-hoc-Arbeitsgruppen bilden. Er beschreibt die den Arbeitsgruppen übertragenen Aufgaben, den Zeitplan für deren Erledigung und die finanziellen Auswirkungen der Arbeitsgruppentätigkeit und dies in Übereinstimmung mit dem in Artikel 7 genannten Arbeitsprogramm.

    Artikel 6

    Das Sekretariat der Verwaltungskommission übernimmt die Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Fachausschusses und arbeitet die Sitzungsprotokolle aus.

    Artikel 7

    Der Fachausschuss unterbreitet der Verwaltungskommission ein ausführliches Arbeitsprogramm zur Genehmigung. Auch erstattet der Fachausschuss der Verwaltungskommission jährlich Bericht über seine Tätigkeit und die Ergebnisse im Rahmen des Arbeitsprogramms und macht dabei gegebenenfalls Vorschläge zu dessen Änderung.

    Artikel 8

    Jede vorgeschlagene Maßnahme des Fachausschusses, die für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Ausgaben nach sich zieht, unterliegt der Genehmigung durch den Vertreter dieses Organs.

    Artikel 9

    Sprachen des Fachausschusses sind die gemäß Artikel 290 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Amtssprachen.

    Artikel 10

    Auch die im beigefügten Anhang festgelegten Zusatzbestimmungen gelten für den Fachausschuss.

    Artikel 11

    Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. 169 der Verwaltungskommission vom 11. Juni 1998 (3).

    Artikel 12

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Er gilt ab dem 1. März 2005.

    Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

    C.-J. VAN DEN BERG


    (1)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1).

    (2)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004.

    (3)  ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 46.


    ANHANG

    ZUSATZBESTIMMUNGEN FÜR DEN FACHAUSSCHUSS

    1.   Teilnahme an Sitzungen

    a)

    Bei Verhinderung des amtierenden Vorsitzenden wird der Vorsitz von seinem Vertreter wahrgenommen.

    b)

    Mitglieder können sich zu den Sitzungen des Fachausschusses von einem oder mehreren Sachverständigen begleiten lassen, wenn die Art der zu behandelnden Fragen dies erfordert. Jede Delegation darf grundsätzlich nur aus vier Personen bestehen.

    c)

    Der Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder ein Sekretariatsangehöriger oder eine vom Generalsekretär der Verwaltungskommission bezeichnete Person nimmt an allen Sitzungen des Fachausschusses und seiner Ad-hoc-Arbeitsgruppen teil. Sofern dies für eine zu behandelnde Frage zweckdienlich ist, können auch Vertreter anderer Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an diesen Sitzungen teilnehmen.

    2.   Abstimmung

    a)

    Anstelle des als Vorsitzender amtierenden ordentlichen Mitglieds des Fachausschusses stimmt sein Stellvertreter ab.

    b)

    Jedes bei einer Abstimmung anwesende Mitglied, das sich der Stimme enthält, wird vom Vorsitzenden ersucht, die Gründe für seine Stimmenthaltung bekannt zu geben.

    c)

    Hat sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Stimme enthalten, so gilt der zur Abstimmung gebrachte Vorschlag als nicht in Erwägung gezogen.

    3.   Tagesordnung

    a)

    Das Sekretariat stellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Fachausschusses für jede Sitzung des Fachausschusses eine vorläufige Tagesordnung auf. Bevor der Sekretär die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung vorschlägt, kann er die beteiligten Delegationen um ihre schriftliche Stellungnahme zu dieser Frage ersuchen, sofern dies notwendig erscheint.

    b)

    Die vorläufige Tagesordnung enthält grundsätzlich die Punkte, für die der Antrag eines Mitglieds oder des Vertreters der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls die diesbezüglichen Aufzeichnungen beim Sekretariat mindestens 20 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung eingegangen sind.

    c)

    Die vorläufige Tagesordnung wird den Mitgliedern des Fachausschusses, dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und jeder voraussichtlich an der Sitzung teilnehmenden Person mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Sitzung übersandt. Die Tagungsunterlagen werden ihnen übermittelt, sobald sie verfügbar sind.

    d)

    Der Fachausschuss genehmigt zu Beginn jeder Sitzung die Tagesordnung. Punkte, die nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sind, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ihre endgültige Stellungnahme zu den in die vorläufige Tagesordnung aufgenommenen Punkten, zu denen sie die entsprechenden Arbeitsunterlagen nicht fünf Arbeitstage vor Beginn der Sitzung in ihrer Landessprache erhalten haben, können die Mitglieder des Fachausschusses sich, außer in dringenden Fällen, bis zur nächsten Sitzung vorbehalten.

    4.   Ad-hoc-Arbeitsgruppen

    a)

    Im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestimmt der Vorsitzende des Fachausschusses oder, wenn dies nicht möglich ist, ein Sachverständiger des Mitgliedstaates, dessen Vertreter den Vorsitz in der Verwaltungskommission innehat, welcher Sachverständige den Vorsitz in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen übernimmt.

    b)

    Der Vorsitzende der Ad-hoc-Arbeitsgruppe ist zur Sitzung des Fachausschusses einzuberufen, in deren Verlauf der Bericht der betreffenden Arbeitsgruppe geprüft wird.

    5.   Verwaltungsangelegenheiten

    a)

    Der Vorsitzende des Fachausschusses kann dem Sekretariat für die Abhaltung von Sitzungen und für die Durchführung der Aufgaben, die dem Fachausschuss obliegen, Weisungen erteilen.

    b)

    Der Fachausschuss tritt auf Einberufung der ordentlichen Mitglieder und des Vertreters der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusammen; die Einberufung erfolgt durch das Sekretariat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Fachausschusses zehn Arbeitstage vor der Sitzung.

    c)

    Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Annahme grundsätzlich in der darauf folgenden Sitzung erfolgen soll.


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