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Document 32005D0322

2005/322/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 2005 über einen Antrag des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 411)

ABl. L 104 vom 23.4.2005, pp. 37–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/322/oj

23.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2005

über einen Antrag des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 411)

(Nur der englische, französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2005/322/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 9,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Januar 2005 konsultierte das Vereinigte Königreich die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung EG (Nr.) 2371/2002 zu der Ausdehnung eines britischen Verbots der Gespannfischerei auf Seebarsch innerhalb der 12-Seemeilen-Zone vor der Südwestküste Englands auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten, die zur Fischerei im genannten Gebiet Zugang haben, um den Beifang von Kleinwalen in einem Zwischenschritt zu reduzieren, bis eine wirksamere und abgestimmte Aktion auf Gemeinschaftsebene möglich ist. Bei Vorlage dieses Antrags haben die Behörden des Vereinigten Königreichs ihre Besorgnis angesichts der Delphinbeifänge in der Gespannfischerei auf Seebarsch sowie den Beschluss der Kommission angeführt, die vom Vereinigten Königreich beantragte Sofortmaßnahme zur Schließung dieser Fischerei im westlichen Ärmelkanal (ICES Gebiet VIIe) (2) abzulehnen.

(2)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 haben französische und belgische Schiffe Zugang zur Fischerei auf Grundfischarten in der 6-12-Seemeilen-Zone und wären somit von den vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Maßnahmen betroffen.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 2371/2002 hat das Vereinigte Königreich die betroffenen Mitgliedstaaten von seinem Antrag unterrichtet. Binnen der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen Frist von fünf Arbeitstagen hat die Kommission schriftliche Bemerkungen von Frankreich erhalten, in der sie ersucht wird, dem Antrag des Vereinigten Königreichs nicht stattzugeben.

(4)

Die Kommission ist besorgt angesichts der in bestimmten Fischereien beobachteten Beifänge an Kleinwalen, die durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (3) geschützt sind, und ist fest entschlossen, die Anzahl dieser Tiere, die in den Fangnetzen ertrinken, so weit wie möglich zu reduzieren. Mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (4) hat die Gemeinschaft entsprechende Maßnahmen getroffen.

(5)

Die oben genannte Verordnung sieht ab 1. Januar 2005 die Entsendung von Beobachtern an Bord der Schiffe vor, die Gespannfischerei betreiben. Die Problematik der Walbeifänge in der pelagischen Gespannfischerei ist kompliziert und wurde im Rahmen spezieller wissenschaftlicher Untersuchungen und Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zum Walbeifang in der Fischerei behandelt (5). Der ICES erklärte, Delphine fielen auch anderen Fangarten als der Gespannfischerei auf Seebarsch zum Opfer. Die vielfältigen Schleppnetzfischereien in diesem Gebiet müssten eingehend beobachtet werden, bevor der ICES eine präzise Aussage zu den notwendigen Abhilfemaßnahmen treffen könne. Nach Auffassung des ICES wäre ein Verbot der pelagischen Gespannfischerei auf Seebarsch eine willkürliche Maßnahme, mit der sich das erstrebte Ziel kaum verwirklichen ließe. Bei einem Verbot der Gespannfischerei auf Seebarsch in den Küstengewässern des Vereinigten Königreichs im westlichen Ärmelkanal würde sich der Fischereiaufwand wahrscheinlich auf angrenzende Gebiete verlagern, ohne dass deswegen der Beifang an Gemeinem Delphin automatisch zurückginge.

(6)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 kann ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur maximalen Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf marine Ökosysteme treffen. Die vorgeschlagene Maßnahme dürfte jedoch den verfügbaren wissenschaftlichen Angaben zufolge kaum diesen Zweck erfüllen.

(7)

Die obigen Überlegungen waren Teil der Begründung des Beschlusses der Kommission vom August 2004, die vom Vereinigten Königreich beantragte Sofortmaßnahme zur Einstellung der Seebarschfischerei mit Gespannschleppnetzen im westlichen Ärmelkanal abzulehnen. Seither wurden keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgelegt, die eine Änderung jener Analyse rechtfertigen könnten.

(8)

Nach Auffassung der Kommission sollte die Problematik der Walbeifänge in pelagischen Schleppnetzen auf der Grundlage solider wissenschaftlicher Erkenntnisse auf wirksame und koordinierte Weise angegangen werden. Um dies zu ermöglichen, bietet die Kommission finanzielle Unterstützungen für wissenschaftliche Studien und Forschungsarbeiten zur Entwicklung von Abhilfemaßnahmen für den Walbeifang in pelagischen Schleppnetzfischereien und zur Aktualisierung der wissenschaftlichen Schätzungen zum Kleinwalvorkommen in den europäischen Atlantikgewässern. Diese Studien und Forschungsvorhaben sollen zusammen mit den Angaben über Walbeifänge in zahlreichen Fischereien, die im Rahmen des Beobachterprogramms der Gemeinschaft erhoben werden, in absehbarer Zeit umfassende technische Grundlagen für gezielte und wirksame Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf Walpopulationen liefern. Sobald diese Angaben vorliegen, wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten gegebenenfalls notwendige Maßnahmen vorschlagen.

(9)

Daraus ergibt sich der Schluss, dass der Antrag des Vereinigten Königreichs nicht angenommen werden kann —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, das Verbot der Gespannfischerei auf Seebarsch in der 12-Seemeilen-Zone vor der Südwestküste Englands auf Schiffe anderer Mitgliedstaaten auszudehnen, wird abgelehnt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  Beschluss der Kommission vom 24. August 2004 über den Antrag des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 — K(2004) 3229.

(3)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)   ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12.

(5)  Bericht der ICES-Beratergruppe „Ökosysteme“ (ACE), 2002 und 2003, http://www.ices.dk


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