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Document 32005D0310(01)

Beschluss des Rates vom 24. Februar 2005 zur Wiederernennung eines stellvertretenden Direktors von Europol

ABl. C 60 vom 10.3.2005, p. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

10.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Februar 2005

zur Wiederernennung eines stellvertretenden Direktors von Europol

(2005/C 60/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in seiner Eigenschaft als Behörde, die zur Ernennung des Direktors und der stellvertretenden Direktoren von Europol befugt ist,

nach Stellungnahme des Verwaltungsrates von Europol,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit eines stellvertretenden Direktors von Europol, der durch den Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 (2) ernannt wurde, läuft am 31. Dezember 2005 ab.

(2)

In dem Statut der Bediensteten von Europol (3), insbesondere in dem dazugehörigen Anhang 8, sind Sondervorschriften für das Verfahren für die Wiederernennung des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors festgelegt.

(3)

Der Verwaltungsrat hat dem Rat eine Stellungnahme vorgelegt, in der vorgeschlagen wird, den derzeitigen stellvertretenden Direktor von Europol, Herrn Mariano Germán SIMANCAS CARRIÓN, wiederzuernennen.

(4)

Auf der Grundlage der Stellungnahme des Verwaltungsrates möchte der Rat Herrn Mariano Germán SIMANCAS CARRIÓN zum stellvertretenden Direktor wiederernennen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herrn Mariano Germán SIMANCAS CARRIÓN wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 zum stellvertretenden Direktor von Europol wiederernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2005

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(2)  ABl. C 371 vom 28.12.2001, S. 1.

(3)  Siehe Beschluss des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23) in der geänderten Fassung des Beschlusses des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. C 24 vom 31.1.2003, S. 1).


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