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Document 32005D0241

2005/241/: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2005 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 603)

ABl. L 74 vom 19.3.2005, p. 66–70 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 200–204 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/241/oj

19.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/66


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. März 2005

über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2004

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 603)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2005/241/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

gestützt auf die von Frankreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 93/522/EWG der Kommission vom 30. September 1993 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (2), sind die Maßnahmen festgelegt, die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen.

(2)

Die spezifischen Anbaubedingungen in den französischen überseeischen Departements erfordern besondere Berücksichtigung und Maßnahmen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung, insbesondere Maßnahmen für die Pflanzengesundheit, müssen in diesen Regionen getroffen oder verstärkt werden.

(3)

Die für die Pflanzengesundheit zu treffenden oder zu verstärkenden Maßnahmen sind sehr kostenintensiv.

(4)

Die zuständigen französischen Behörden haben der Kommission ein Maßnahmenprogramm vorgelegt. Darin sind die Zielvorgaben, die geplanten Maßnahmen sowie deren Dauer und Kosten im Hinblick auf einen möglichen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft angeführt.

(5)

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates kann die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben ausmachen; sie darf sich jedoch nicht auf Schutzmaßnahmen für Bananen erstrecken.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates (3) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der vorgenannten Verordnung.

(7)

Aufgrund der von Frankreich vorgelegten fachlichen Angaben konnte der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz eine genaue und umfassende Bewertung durchzuführen.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem amtlichen Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements, das die Französische Republik für das Jahr 2004 vorgelegt hat, wird genehmigt.

Artikel 2

Das amtliche Programm umfasst drei Teilprogramme:

1.

Ein Department-übergreifendes Teilprogramm für Martinique, Guadeloupe, Guyana und La Réunion mit folgenden zwei Maßnahmen:

der Schädlingsrisikoanalyse für bestimmte invasive Pflanzen, die in den französischen überseeischen Departements vorkommen;

Bestimmungsverfahren für Viroide bei Zitruspflanzen;

2.

Teilprogramm für das Departement Martinique mit folgenden vier Maßnahmen:

Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnose durch Nutzung des regionalen Laboratoriums und seiner mobilen Einheit („grünes Labor“);

Strategie zur Bekämpfung des Corn Earworm in den Tomatenkulturen;

Einrichtung einer Datenbank über Pflanzenschutzpraktiken in der Zuckerrohr-, Gemüse- und Obsterzeugung;

integrierte Landwirtschaft bei der Obsterzeugung: Zitruspflanzen und Guaven, Bestandsaufnahme der Schädlinge und der Pflanzenschutzpraktiken, Veröffentlichung technischer Datenblätter;

3.

Teilprogramm für das Departement Guyana:

Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnose Nutzung des regionalen Laboratoriums und seiner mobilen Einheit („grünes Labor“), Förderung guter landwirtschaftlicher Praktiken.

Artikel 3

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem von der Französischen Republik für 2004 vorgelegten Programm beträgt 60 % der Ausgaben, die gemäß der Entscheidung 93/522/EWG der Kommission förderfähig sind, und beläuft sich auf höchstens 187 800 EUR (ohne MwSt.).

Der Kosten- und Finanzplan des Programms ist Anhang I dieser Entscheidung zu entnehmen.

Die Aufschlüsselung der Kosten ist Anhang II dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 4

Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der entsprechenden Zahlungsaufforderung erhält Frankreich einen Vorschuss in Höhe von 100 000 EUR.

Artikel 5

Die Förderfähigkeit der Kosten im Rahmen dieses Projekts beginnt am 1. Oktober 2004 und endet am 30. September 2005.

Der Zeitraum für die Durchführung der Maßnahmen kann ausnahmsweise und nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Begleitausschusses gemäß Anhang III Nummer I.A vor Abschluss der Leistungen verlängert werden.

Artikel 6

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Durchführung des Programms im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt.

Artikel 7

Der Kommission ist eine Aufstellung der tatsächlich getätigten Ausgaben vorzulegen, die nach Art der Maßnahmen oder Teilprogrammen aufgeschlüsselt ist, so dass der Zusammenhang zwischen dem indikativen Finanzierungsplan und den tatsächlich getätigten Ausgaben ersichtlich ist. Diese Meldungen können elektronisch übermittelt werden.

Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung gemäß Artikel 3 wird gezahlt, sofern das in Anhang III Nummer I.B.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Dokument vor dem 30. September 2005 vorgelegt wird.

Die Kommission kann auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Französischen Republik die Finanzierungspläne um bis zu 15 % der Gemeinschaftsbeteiligung an einem Teilprogramm oder einer Maßnahme für den gesamten Zeitraum anpassen, vorausgesetzt, dass der Gesamtbetrag der im Programm vorgesehenen förderfähigen Kosten nicht überschritten wird und die Hauptziele des Programms nicht beeinträchtigt werden.

Alle von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Beihilfezahlungen werden an die Französische Republik überwiesen, die gegebenenfalls auch für die Rückzahlung von zuviel gezahlten Beträgen an die Gemeinschaft verantwortlich ist.

Artikel 8

Die Französische Republik sorgt dafür, dass die Finanzbestimmungen und die Bestimmungen der Gemeinschaftspolitik eingehalten und die in Anhang III genannten Informationen an die Kommission übermittelt werden.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 251 vom 8.10.1993, S. 35. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/633/EG (ABl. L 283 vom 5.11.1996, S. 58).

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG I

FINANZPLAN FÜR 2004

(in EUR)

 

EG

National

Förderfähige Ausgaben 2004

Schädlingsrisikoanalyse — invasive Schädlinge

54 000

36 000

90 000

Bestimmungsverfahren für Viroide

19 500

13 000

32 500

Martinique

75 300

50 200

125 500

Guyana

39 000

26 000

65 000

Insgesamt

187 800

125 200

313 000


ANHANG II

KOSTENAUFSCHLÜSSELUNG FÜR 2004

(in EUR)

 

Personal

Ausrüstung

Verbrauchsgüter

Andere Kosten

Insgesamt

Schädlingsrisikoanalyse — invasive Schädlinge

85 000

0

3 000

2 000

90 000

Bestimmungsverfahren für Viroide

18 000

3 000

8 000

3 500

32 500

Martinique

93 000

6 500

20 000

6 000

125 500

Guyana

50 000

0

5 000

10 000

65 000

Insgesamt

246 000

9 500

36 000

21 500

313 000


ANHANG III

I.   Bestimmungen für die Durchführung des Programms

BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

A.   Begleitausschuss

1.   Einsetzung

Unabhängig von der Finanzierung dieser Maßnahmen wird ein Begleitausschuss für das Programm eingesetzt, der aus Vertretern Frankreichs und der Kommission besteht. Er überprüft regelmäßig die Durchführung des Programms und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vor.

2.   Der Begleitausschuss gibt sich spätestens einen Monat, nachdem Frankreich die vorliegende Entscheidung bekannt gegeben wurde, eine Geschäftsordnung.

3.   Zuständigkeit des Begleitausschusses

Der Ausschuss

überprüft allgemein, ob das Programm unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten Ziele zufrieden stellend abgewickelt wird. Der Ausschuss ist für die Maßnahmen des Programms im Rahmen der gemeinschaftlichen Beihilfe zuständig. Er überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Vorschriften, die die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben betreffen;

äußert sich aufgrund von Informationen über die Auswahl bereits genehmigter und durchgeführter Vorhaben zu den im Programm vorgesehenen Auswahlkriterien;

schlägt Maßnahmen für eine schnellere Programmdurchführung vor, wenn die zwischenzeitlichen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung auf Verzögerungen schließen lassen;

nimmt zu den Anpassungen, die der Kommission vorgeschlagen werden, Stellung;

gibt zu den im Programm vorgesehenen Vorhaben über technische Hilfe eine Stellungnahme ab;

nimmt zum Abschlussbericht Stellung;

informiert den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz während des entsprechenden Zeitraums über den Fortgang des Programms und die getätigten Ausgaben.

B.   Begleitung und Bewertung des Programms während der Durchführung (ständige Begleitung und Bewertung)

1.   Die für die Durchführung zuständige nationale Stelle wird außerdem mit der laufenden Begleitung und Bewertung des Programms beauftragt.

2.   Die laufende Begleitung betrifft eine systematische Information über den Programmfortgang und bezieht sich auf die im Programm enthaltenen Maßnahmen. Sie erfolgt aufgrund finanzieller und materieller Indikatoren, die den Abgleich der Ausgaben für eine Maßnahme und der zuvor festgelegten materiellen Indikatoren ermöglichen, und macht so den Stand der Maßnahmendurchführung ersichtlich.

3.   Die laufende Bewertung umfasst die Analyse der quantitativen Ergebnisse der Durchführung aufgrund von operationellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Erwägungen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Maßnahmen mit den Zielen des Programms übereinstimmen.

Durchführungsbericht und Programmbewertung

4.   Frankreich teilt der Kommission spätestens einen Monat nach Annahme des Programms die Bezeichnung der für die Ausarbeitung und Vorlage des Abschlussberichts zuständigen Behörde mit.

Die zuständige Behörde legt der Kommission den Abschlussbericht über dieses Programm spätestens am 15. Oktober 2005 vor. Anschließend wird er so schnell wie möglich dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterbreitet.

Der Abschlussbericht sollte Folgendes enthalten:

einen genauen Überblick über das gesamte Programm (Erreichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie Fortschritte) und eine Bewertung der direkten wirtschaftlichen und pflanzengesundheitlichen Auswirkungen;

eine Kostenaufstellung einschließlich Ausgaben und Einnahmen und eine Erklärung Frankreichs, dass für die Maßnahmen des Programms keine andere Gemeinschaftsbeteiligung beantragt wurde oder beantragt werden wird.

5.   Die Kommission kann gemeinsam mit Frankreich einen unabhängigen Bewerter bestellen, der auf der Grundlage der laufenden Begleitung die unter Nummer 3 beschriebene laufende Bewertung vornimmt. Er kann, ausgehend von den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung ergeben, Vorschläge zur Anpassung der Teilprogramme und/oder Maßnahmen sowie Änderungen der Auswahlkriterien vorschlagen. Auf der Grundlage der Begleitung der Programmverwaltung nimmt er Stellung zu den zu treffenden Verwaltungsmaßnahmen.

II.   Übereinstimmung mit den Gemeinschaftspolitiken

Das Programm wird gemäß den Bestimmungen über die Koordinierung und die Einhaltung der Gemeinschaftspolitiken durchgeführt. Frankreich stellt im Abschlussbericht die folgenden Informationen zur Verfügung:

UMWELTSCHUTZ

a)   Allgemeine Informationen:

Beschreibung der wichtigsten Umweltgegebenheiten und -probleme der betreffenden Region, unter anderem mit Beschreibung der wichtigen Schutzgebiete (Gebiete mit empfindlicher Umwelt);

umfassende Beschreibung der wichtigsten positiven und negativen Auswirkungen, die das Programm angesichts der geplanten Investitionen auf die Umwelt haben kann;

Beschreibung der geplanten Maßnahmen, durch die mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindert, gemildert oder ausgeglichen werden können;

Bericht über die Ergebnisse von Beratungen mit den zuständigen Umweltbehörden (Stellungnahme des Umweltministeriums oder des zuständigen Ministeriums) und etwaiger Anhörungen der betroffenen Öffentlichkeit.

b)   Beschreibung der geplanten Maßnahmen

Bei Maßnahmen des Programms, die wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können,

sind die Verfahren zu nennen, nach denen die einzelnen Vorhaben bei der Programmdurchführung bewertet werden;

sind die Vorkehrungen zu beschreiben, die zur Überwachung der bei der Programmdurchführung entstehenden Auswirkungen auf die Umwelt, zur Bewertung der Ergebnisse, zur Verhinderung, Eindämmung oder Behebung negativer Auswirkungen geplant werden.


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