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Document 32004R2044

Verordnung (EG) Nr. 2044/2004 der Kommission vom 29. November 2004 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für die Einfuhr von Bananen für das Jahr 2004

ABl. L 354 vom 30.11.2004, p. 15–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2044/oj

30.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 2044/2004 DER KOMMISSION

vom 29. November 2004

zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für die Einfuhr von Bananen für das Jahr 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 ist das Verfahren für die Berechnung der Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten A/B und C für 2004 und 2005 nach Maßgabe der Verwendung der Einfuhrlizenzen durch diese Marktbeteiligten während eines Bezugsjahrs festgelegt worden.

(2)

Den Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 zufolge beläuft sich der Gesamtbetrag der so für 2004 ermittelten Referenzmengen auf 2 197 147,342 Tonnen für alle traditionellen Marktbeteiligten A/B und 630 713,105 Tonnen für alle traditionellen Marktbeteiligten C.

(3)

Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 2036/2003 der Kommission vom 19. November 2003 (3) vorläufig keine Anpassungskoeffizienten für die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten für die Zollkontingente A/B und C im Jahr 2004 festgesetzt worden, um die erforderlichen Maßnahmen in Härtefällen treffen zu können und den laufenden gerichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen.

(4)

Für das Jahr 2004 erweist sich eine Menge von 5 731,658 Tonnen bzw. 5 642,248 Tonnen für das Zollkontingent A/B bzw. C als verfügbar. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 muss daher ein Anpassungskoeffizient festgesetzt werden, der auf die Referenzmengen der einzelnen traditionellen Marktbeteiligten in jeder der beiden Kategorien der traditionellen Marktbeteiligten A/B oder C anzuwenden ist, und die Verordnung (EG) Nr. 2036/2003 ist aufzuheben.

(5)

Es ist die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die verfügbaren Mengen vorzusehen.

(6)

Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen umgehend in Kraft treten, um die baldmögliche Erteilung von Einfuhrlizenzen zu erlauben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Zollkontingente A/B und C gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 genannte Anpassungskoeffizient für 2004 wie folgt festgesetzt:

für die traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen des Zollkontingents A/B auf 1,00261;

für die traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen des Zollkontingents C auf 1,00894.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den betreffenden Marktbeteiligten die gemäß diesem Artikel angepasste Referenzmenge spätestens am 3. Dezember 2004 mit.

Artikel 2

Die Marktbeteiligten können am 7. und 8. Dezember 2004 Lizenzanträge stellen.

Der Einfuhrlizenzantrag eines traditionellen Marktbeteiligten ist nur zulässig, wenn er sich höchstens auf eine Menge bezieht, die der Differenz zwischen der gemäß Artikel 1 mitgeteilten Referenzmenge einerseits und der Summe der Mengen in den ihm für 2004 erteilten Einfuhrlizenzen andererseits entspricht.

Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen unverzüglich.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2036/2003 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52).

(3)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 7.


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