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Document 32004R2008

Verordnung (EG) Nr. 2008/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums

ABl. L 349 vom 25.11.2004, p. 12–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 333M vom 11.12.2008, p. 207–212 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1085

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2008/oj

25.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 2008/2004 DES RATES

vom 16. November 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Möglichkeiten zur Förderung von Maßnahmen, mit denen die Landbevölkerung in den Empfängerländern, die 2004 nicht der Europäischen Union beitreten, d. h. Bulgarien und Rumänien, in die Lage versetzt werden soll, lokale Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu konzipieren und umzusetzen, sollten an die Fördermöglichkeiten in den Empfängerländern angeglichen werden, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind. Es sollte daher eine geeignete Maßnahme eingeführt werden, die dem Artikel 33f der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (3) entspricht.

(2)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 (4) über die Höchstbeteiligungssätze sollten präzisiert werden. Gleichzeitig sollten diese Bestimmungen dahin gehend geändert werden, dass bei der Anwendung dieser Beihilfehöchstsätze die im Rahmen anderer Instrumente zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten gewährten Zuschüssen nicht mit berücksichtigt werden. Da hierdurch mögliche Unklarheiten beseitigt werden, sollte diese Änderung rückwirkend für alle Empfängerländer gelten. Allerdings ist darauf zu achten, dass die in den Europa-Abkommen festgelegten Obergrenzen eingehalten werden.

(3)

Die Obergrenzen für die Beihilfeintensität in den bulgarischen und rumänischen Bergregionen sollten ab 1. Januar 2004 an diejenigen angeglichen werden, die gemäß Artikel 33l Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in den benachteiligten Gebieten der am 1. Mai 2004 der Union beigetretenen Länder für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und für derartige von Junglandwirten getätigte Investitionen gelten.

(4)

Für die Empfängerländer, die nicht 2004 der Union beitreten, d. h. Bulgarien und Rumänien, sollten die Beihilfeintensitäten und der Anteil der Gemeinschaftsbeteiligung an den zuschussfähigen öffentlichen Gesamtausgaben für infrastrukturbezogene Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und bestimmte andere Maßnahmen an diejenigen angeglichen werden, die für die am 1. Mai 2004 der Union beigetretenen Länder gelten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

in Bulgarien und Rumänien Maßnahmen, mit denen die Landbevölkerung in die Lage versetzt werden soll, lokale Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu konzipieren und umzusetzen, und gebietsbezogene, integrierte Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter innerhalb der mit Artikel 33f der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (5) festgelegten Beschränkungen.

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und Beihilfeintensität

(1)   Die Gemeinschaftsbeteiligung beträgt höchstens 75 % der zuschussfähigen öffentlichen Gesamtausgaben.

Diese Obergrenze beträgt jedoch

a)

80 % bei Maßnahmen gemäß Artikel 2 vierter, siebter, elfter und sechzehnter Gedankenstrich sowie bei Infrastrukturvorhaben;

b)

85 % bei Vorhaben im Rahmen von Maßnahmen nach Feststellung außergewöhnlicher Naturkatastrophen durch die Kommission;

(c)

100 % bei der Maßnahme gemäß Artikel 2 fünfzehnter Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 4.

(2)   Die öffentliche Beihilfe beträgt höchstens 50 % der insgesamt zuschussfähigen Kosten der Investition.

Diese Obergrenze beträgt jedoch

a)

55 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftlichen Betrieben;

b)

60 % bei Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten;

c)

65 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten;

d)

75 % bei Investitionen gemäß Absatz 1 Buchstabe b);

e)

100 % bei Infrastrukturinvestitionen, die keine erheblichen Nettoeinnahmen schaffen;

f)

100 % bei Maßnahmen gemäß Artikel 2 sechzehnter Gedankenstrich.

Bei der Festsetzung des Höchstsatzes der öffentlichen Beihilfe im Sinne dieses Absatzes werden einzelstaatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne eine Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen dieses Rechtsaktes gewährt werden, nicht berücksichtigt.

Die Gemeinschaftsbeteiligung darf keinesfalls die in den Europa-Abkommen für staatliche Beihilfen festgelegten Obergrenzen für die Beihilfeintensität und Kumulierung überschreiten.

(3)   Der Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung lautet auf Euro.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2004

Artikel 1 Nummer 2 gilt jedoch in Bezug auf den neu eingefügten vorletzten Unterabsatz von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  Stellungnahme vom 14. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 2. Juni 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).“


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