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Document 32004R1627

Verordnung (EG) Nr. 1627/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

ABl. L 295 vom 18.9.2004, p. 1–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 235–237 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R0937

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1627/oj

18.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1627/2004 DES RATES

vom 13. September 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Mai 2004 sind der Europäischen Union zehn neue Mitgliedstaaten beigetreten. In Artikel 6 Absatz 7 der Beitrittsakte von 2003 ist festgelegt, dass die neuen Mitgliedstaaten die gemeinsame Handelspolitik im Bereich Textilwaren anwenden, und dass die von der Gemeinschaft auf die Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen angepasst werden müssen, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates (1) wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 (2) geändert. Unter Berücksichtigung der traditionellen Einfuhren in die zehn neuen Mitgliedstaaten und unter Anwendung einer Formel, der die pro rata temporis angepassten durchschnittlichen Einfuhren der Jahre 2000 bis 2002 zugrunde liegen, wurden durch diese Verordnung die Höchstmengen für Einfuhren bestimmter Textilwaren aus Drittländern in die erweiterte Gemeinschaft angepasst. Dieselbe Methode sollte nun angewandt werden, um die Höchstmengen für Einfuhren bestimmter Textilwaren aus der Sozialistischen Republik Vietnam anzupassen.

(3)

Aus diesen Gründen sollte die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 entsprechend geändert werden.

(4)

Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden die in den Anhängen V und VII jener Verordnung für Vietnam für das Jahr 2004 festgelegten Gemeinschaftshöchstmengen durch die in Teil A und Teil B des Anhangs zu dieser Verordnung aufgeführten Gemeinschaftshöchstmengen ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 1.


ANHANG

TEIL A

In Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden die Gemeinschaftshöchstmengen für Vietnam für das Jahr 2004 durch die folgenden Höchstmengen ersetzt:

Drittland

Kategorie

Einheit

Gemeinschaftshöchstmengen

2004

„Vietnam

GRUPPE IB

 

 

4

1 000 Stück

22 276

5

1 000 Stück

7 669

6

1 000 Stück

9 755

7

1 000 Stück

6 408

8

1 000 Stück

22 628

GRUPPE IIA

 

 

9

Tonnen

1 067

20

Tonnen

289

39

Tonnen

266

GRUPPE IIB

 

 

12

1 000 Paar

5 539

13

1 000 Stück

14 984

14

1 000 Stück

636

15

1 000 Stück

1 061

18

Tonnen

2 132

21

1 000 Stück

22 942

26

1 000 Stück

2 348

28

1 000 Stück

7 110

29

1 000 Stück

747

31

1 000 Stück

8 088

68

Tonnen

790

73

1 000 Stück

2 093

76

Tonnen

2 050

78

Tonnen

2 126

83

Tonnen

710

GRUPPE IIIA

 

 

35

Tonnen

1 341

41

Tonnen

1 336

GRUPPE IIIB

 

 

10

1 000 Paar

6 841

97

Tonnen

367

GRUPPE IV

 

 

118

Tonnen

295

GRUPPE V

 

 

161

Tonnen

545“

TEIL B

In Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden die für das Jahr 2004 für Vietnam festgesetzten Gemeinschaftshöchstmengen für Waren, die im Rahmen des PVV wiedereingeführt werden, durch die folgenden Höchstmengen ersetzt:

Drittland

Kategorie

Einheit

Gemeinschaftshöchstmengen

2004

„Vietnam

GRUPPE IB

 

 

4

1 000 Stück

1 065

5

1 000 Stück

812

6

1 000 Stück

765

7

1 000 Stück

1 418

8

1 000 Stück

3 287

GRUPPE IIB

 

 

12

1 000 Paar

3 348

13

1 000 Stück

1 024

15

1 000 Stück

331

18

Tonnen

385

21

1 000 Stück

2 239

26

1 000 Stück

210

31

1 000 Stück

1 869

68

Tonnen

156

76

Tonnen

532

78

Tonnen

372“


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