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Document 32004R0999

Verordnung (EG) Nr. 999/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Singapur

ABl. L 183 vom 20.5.2004, p. 7–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 46–48 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/08/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/999/oj

20.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 999/2004 DES RATES

vom 17. Mai 2004

über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Singapur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (nachstehend „China“ genannt) ein. Mit dem Beschluss 2002/683/EG der Kommission (3) wurde das Verpflichtungsangebot von sieben Ausführern in China angenommen: Haier Electrical Appliances Corporation Ltd, Hisense Import & Export Co., Ltd, Konka Group Co., Ltd, Sichuan Changhong Electric Co. Ltd, Skyworth Multimedia International (Shenzhen) Co., Ltd, TCL King Electrical Appliances (HuiZhou) Co., Ltd und Xiamen Overseas Chinese Electronic Co, Ltd.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 des Rates wurde der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für die Einfuhren der betroffenen Ware aus China auf 44,6 % festgesetzt.

2.   Untersuchung

(3)

Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) bekannt, dass sie gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung eine Reihe teilweiser Interimsüberprüfungen von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation, der Ukraine und der Republik Belarus einleiten werde. Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in China (nachstehend „Maßnahmen“ genannt) sind ebenfalls Gegenstand dieser Überprüfung.

(4)

Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob angesichts der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) eine Anpassung der Maßnahmen geboten ist.

(5)

Da für eine bestimmte Einfuhrmenge der betroffenen Ware mit Ursprung in China gegenwärtig eine Preisverpflichtung gilt, wurde eine Überprüfung der Maßnahmen eingeleitet, um zu untersuchen, ob diese auf der Grundlage einer Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten vereinbarte Verpflichtung angepasst werden sollte, um der Erweiterung Rechnung zu tragen.

3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten interessierten Parteien, unter anderem den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, Verbände von Herstellern oder Verwendern in der Gemeinschaft, Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, Einführer und deren Verbände und die zuständigen Behörden der betroffenen Länder sowie die interessierten Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Untersuchung und gab ihnen Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(7)

Folgende interessierte Parteien nahmen Stellung:

a)

Gemeinschaftshersteller:

Royal Philips Electronics, Eindhoven, Niederlanden

b)

Ausführende Hersteller:

die chinesische Handelskammer, Beijing, Volksrepublik China, in Vertretung der folgenden ausführenden Hersteller:

Haier Electrical Appliances Corporation, Ltd,

Hisense Imports and Export Co., Ltd,

Konka Group Co., Ltd,

Sichuan Changhong Electric Co., Ltd,

Skyworth Multimedia International (Shenzhen) Co., Ltd,

TCL King Electrical Appliances (HuiZhou) Co., Ltd,

Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd.

B.   BETROFFENE WARE

(8)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Farbfernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät und/oder eingebauter Uhr, mit einer Diagonale des Bildschirms von mehr als 15,5 cm. Diese Ware wird derzeit den KN-Codes ex 8528 12 52, 8528 12 54, 8528 12 56, 8528 12 58, ex 8528 12 62 und 8528 12 66 zugewiesen.

C.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Vorbringen interessierter Parteien

(9)

Die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) machte im Namen der Unternehmen, deren gemeinsam mit der CCCME unterbreitetes Verpflichtungsangebot angenommen worden war, geltend, dass die im Rahmen der Verpflichtung genannte Einfuhrmenge auf der Grundlage eines Anteils des sichtbaren Verbrauchs in der Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten festgesetzt worden war. Die Verpflichtung müsse daher angepasst werden, um dem Markt einer Gemeinschaft mit 25 Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen. Eine solche Anpassung sei unbedingt erforderlich, um eine Bevorteilung der anderen Ausführer der betroffenen Ware in die EU zu vermeiden.

2.   Stellungnahmen der Mitgliedstaaten

(10)

Die Mitgliedstaaten nahmen Stellung und befürworteten mehrheitlich eine Anpassung der Maßnahmen, um der Erweiterung Rechnung zu tragen.

3.   Würdigung

(11)

Eine Analyse der verfügbaren Daten und Informationen bestätigte, dass erhebliche Mengen der betroffenen Ware aus China in die EU-10 eingeführt wurden. Da die Einfuhrmenge im Rahmen der derzeit geltenden Verpflichtung auf Daten der Gemeinschaft mit 15 Mitgliedstaaten beruht, trägt sie nicht der Vergrößerung des Marktes infolge der Erweiterung Rechnung.

4.   Schlussfolgerung

(12)

Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass es in Anbetracht der Erweiterung angemessen ist, die Maßnahmen anzupassen, um so den zusätzlichen Einfuhren in die EU-10 Rechnung zu tragen.

(13)

Für das in der ursprünglichen Preisverpflichtung festgesetzte Einfuhrvolumen für die EU mit 15 Mitgliedstaaten wurde ein schrittweiser Zuwachs vorgesehen, so dass im fünften Jahr der Verpflichtung ein bestimmter Anteil des sichtbaren EU-Verbrauchs erreicht ist. Der Anstieg des unter die Preisverpflichtung fallenden Einfuhrvolumens infolge der Erweiterung sollte in derselben Weise ermittelt werden.

(14)

Daher wird es als angemessen erachtet, dass die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Preisverpflichtung annehmen kann, um der Handelslage nach der Erweiterung Rechnung zu tragen, und sie hierfür die unter Erwägungsgrund (13) beschriebene Methode zugrunde legt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission kann einem Vorschlag für eine Änderung der Verpflichtung zur Anhebung der mit dem Beschluss 2002/683/EG betreffend Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in der Volksrepublik China festgelegten Einfuhrmengen zustimmen. Die zusätzlichen Einfuhrmengen werden anhand der Methode berechnet, die auch zur Festsetzung der ursprünglichen, für die EU mit 15 Mitgliedstaaten geltende Preisverpflichtung zugrund gelegt wurde, d. h. als Einfuhrvolumen mit einem schrittweisen Zuwachs, so dass im fünften Jahr der Verpflichtung ein bestimmter Anteil des sichtbaren EU-Verbrauchs erreicht ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 231 vom 29.8.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 231 vom 29.8.2002, S. 42.

(4)  ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.


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