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Document 32004R0992

Verordnung (EG) Nr. 992/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3068/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Russland und der Ukraine

ABl. L 182 vom 19.5.2004, p. 23–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 24–28 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/05/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/992/oj

19.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 992/2004 DES RATES

vom 17. Mai 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3068/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus, Russland und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2000 (2) änderte und erweiterte der Rat die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 (3), eingeführten Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren von Kaliumchlorid („betroffene Ware“) mit Ursprung in der Republik Belarus („Belarus“), der Russischen Föderation („Russland“) und der Ukraine in die Gemeinschaft.

(2)

Bei den Maßnahmen handelt es sich um feste Zollbeträge, die je nach Kategorie und Qualität der Ware zwischen 19,51 EUR/t und 48,19 EUR/t im Falle von Belarus, zwischen 19,61 EUR/t und 40,63 EUR/t im Falle Russlands und 19,61 EUR/t und 48,19 EUR/t im Falle der Ukraine betragen.

2.   Untersuchung

(3)

Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (4), bekannt, dass sie gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen einleiten werde.

(4)

Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses Bedarf an einer Anpassung der Maßnahmen besteht, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden.

3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(5)

Die Kommission unterrichtete alle ihr bekannten interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie interessierte Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 10. Mai 2004 beitreten („EU-10“), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(6)

Folgende interessierte Parteien nahmen Stellung:

a)

Verband der Gemeinschaftshersteller:

 

European Association of Potash Producers

b)

Ausführende Hersteller:

 

Production Amalgamation Belaruskali, Soligorsk, Belarus

 

JSC Silvinit, Solikamsk, Russland

 

JSC Uralkali, Berezniki, Russland

c)

Ausführer:

 

IPC, Moskau, Russland (verbunden mit JSC Silvinit und Production Amalgamation Belaruskali)

B.   BETROFFENE WARE

(7)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kaliumchlorid (KCl), das im Allgemeinen als Düngemittel in der Landwirtschaft verwendet wird. Es wird entweder direkt oder gemischt mit anderen Nährstoffen eingesetzt oder zunächst zu Volldüngemitteln, den so genannten NPK-Düngemitteln (Stickstoff, Phosphor, Kalium), verarbeitet. Der Gehalt an Kalium, berechnet als Kaliumoxid (K2O), schwankt und wird in Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes ausgedrückt. Es wird auch als Rohstoff für die Herstellung bestimmter gewerblicher und pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet.

(8)

Kaliumchlorid wird in der Regel entweder in einer Standard-/Pulverqualität oder in „Nicht-Standardqualität“ angeboten, zu der auch, aber nicht ausschließlich, eine Granulatqualität gehört. Bei der Ware wird entsprechend dem K2O-Gehalt in der Regel zwischen den drei folgenden Kategorien unterschieden:

Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von 40 GHT oder weniger — KN-Code 3104 20 10,

Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 40 GHT bis 62 GHT — KN-Code 3104 20 50,

Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 62 GHT — KN-Code 3104 20 90.

(9)

Die mit den geltenden Antidumpingmaßnahmen eingeführten Zollsätze sind je nach Qualität der betroffenen Ware — Standardqualität oder andere Qualitäten wie Granulatqualität — unterschiedlich hoch. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass bei der letzten Überprüfung im Jahr 2000 festgestellt wurde, dass die Einfuhren bestimmter besonderer Mischungen mit einem außergewöhnlich hohen KCl-Gehalt, die nicht unter die vorgenannten KN-Codes fallen, ebenfalls als betroffene Ware anzusehen sind. Diese Schlussfolgerung stützte sich auf die Tatsache, dass diese Mischungen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden wie die vorgenannten Grundkategorien. Da auch in dieser Überprüfung nichts gegen diese Vorgehensweise sprach und da eine gerechte Anwendung der Antidumpingmaßnahmen gewährleistet und eine Fehlzuweisung vermieden werden sollte, wurde es als notwendig erachtet, in dieser Verordnung die Feststellung der vorausgehenden Überprüfung zu bestätigen, der zufolge der K2O-Mindestgehalt dieser Mischungen zwischen 35 GHT und 62 GHT des wasserfreien Stoffes beträgt.

C.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Vorbringen interessierter Parteien in den Ausfuhrländern

(10)

Zwei russische und ein belarussischer ausführender Hersteller, ein russischer Ausführer und die russischen Behörden machten geltend, dass ihre traditionellen Handelsströme in die EU-10 aufgrund der hohen Antidumpingzollsätze und der Ausweitung der Maßnahmen auf die EU-10 erheblich beeinträchtigt würden.

(11)

Sie führten im besonderen aus, dass die Ware aufgrund des plötzlichen Preisanstiegs, ausgelöst durch die hohen Antidumpingzölle in Form fester Beträge, für die Verwender in der Landwirtschaft, Industrie und Pharmaindustrie in den EU-10 unerschwinglich geworden sei.

(12)

Hierzu ist anzumerken, dass weder die ausführenden Hersteller/Ausführer in der Ukraine noch die ukrainischen Behörden Stellung nahmen.

2.   Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(13)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erklärte, er werde sich, obwohl die Preise in den EU-10 im Durchschnitt mehr als 30 % unter den Preisen in der Europäischen Union in ihrer Zusammensetzung unmittelbar vor dem 1. Mai 2004 („EU-15“) liegen, etwaigen Vorschlägen für Übergangsmaßnahmen nicht entgegenstellen, sofern seine Lage in den EU-15 nicht beeinträchtigt würde.

3.   Stellungnahmen der Mitgliedstaaten

(14)

Die Behörden bestimmter Mitgliedstaaten der EU-10, unter anderem die Tschechische Republik, Ungarn, Litauen und die Slowakische Republik, vertraten die Auffassung, dass besondere Übergangsregelungen für die nach der Erweiterung getätigten Einfuhren der betroffenen Ware aus Belarus und Russland vorgesehen werden sollten.

(15)

In diesem Zusammenhang wurde geltend gemacht, dass die betroffene Ware von entscheidender Bedeutung für industrielle und landwirtschaftliche Verwender in den EU-10 sei, da sie in diesen Ländern weder hergestellt werde noch durch ein anderes Erzeugnis ersetzt werden könne. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Hersteller der betroffenen Ware in den EU-15 nicht in der Lage seien, die Nachfrage der Verwender in den EU-10 zu decken.

(16)

Außerdem müsse ein sprunghafter und plötzlicher Anstieg der Preise für KCl-Düngemittel in den EU-10 verhindert werden, da die Landwirte ansonsten auf zusätzliche Schwierigkeiten im Wettbewerb mit den Landwirten in den EU-15 stießen. Ferner wurde herausgestellt, dass die jährlichen Ausfuhren aus Belarus und Russland in die EU-10 (in Höhe von rund 87 Mio. EUR pro Jahr) die jährlichen Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU-15 in Höhe von 45 Mio. EUR erheblich überstiegen.

(17)

Deshalb sei es für die betroffenen Endverwender in den EU-10 von äußerster Bedeutung, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zu Preisen erfolgten, die nicht sprunghaft und plötzlich in die Höhe schnellen.

(18)

Dementsprechend vertraten diese Behörden die Auffassung, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus und Russland in die EU-10 in Bezug auf die Antidumpingmaßnahmen einer Sonderregelung bedürften.

4.   Würdigung

(19)

Eine Analyse der verfügbaren Daten und Informationen ergab eine deutliche Differenz von ungefähr 32 % zwischen den Preisen für bestimmte Qualitäten der betroffenen Ware in den EU-10 und den EU-15 (beispielsweise betrug der Preis für Kaliumchlorid in Standardqualität in den EU-10 im Jahr 2003 rund 79 EUR pro Tonne, während der Preis für dieselbe Qualität in den EU-15 im Jahr 2003 durchschnittlich 117 EUR pro Tonne betrug).

(20)

Der Analyse zufolge wurden im Jahr 2003 bedeutende Mengen der betroffenen Ware aus Belarus und Russland in die EU-10 eingeführt (die Einfuhren beliefen sich auf rund 1,1 Mio. Tonnen und entsprachen damit etwa 14 % des geschätzten Gesamtverbrauchs in den EU-10 und den EU-15 zusammengenommen).

(21)

Ferner wurde festgestellt, dass die betroffene Ware in den EU-10 nicht hergestellt wird und dass die Kapazitäten der Hersteller in den EU-15 derzeit nicht ausreichen, um die Nachfrage in den EU-10 zu decken. Darüber hinaus wird in Anbetracht der Art der Ware davon ausgegangen, dass es für die Abnehmer in den EU-10 schwierig wäre, plötzlich auf andere Bezugsquellen auszuweichen.

5.   Schlussfolgerung

(22)

Diese unterschiedlichen Aspekte und Interessen wurden berücksichtigt und insgesamt betrachtet. Dabei wurde festgestellt, dass die Interessen der Einführer und Verwender in den EU-10 im Falle einer unvermittelten Anwendung der geltenden Maßnahmen ohne Übergangsregelungen erheblich beeinträchtigt würden.

(23)

Demgegenüber bestätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst, dass seine Interessen im Falle einer vorübergehenden Anpassung der Maßnahmen nicht beeinträchtigt würden, da er im Rahmen seines derzeitigen Handelsgefüges ohnehin nicht in der Lage sei, die Nachfrage in den EU-10 zu decken.

(24)

Angesichts der besonderen Umstände der Erweiterung kann der Schluss gezogen werden, dass eine Anwendung der geltenden Maßnahmen ohne vorübergehende Anpassung nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Eine derartige Anpassung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware in die EU-10 sollte jedoch nicht zulasten des angestrebten Handelsschutzes gehen.

(25)

Daher wurden verschiedene Möglichkeiten erwogen, um einen bestmöglichen Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor schädigendem Dumping zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, d. h. die drastischen wirtschaftlichen Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Abnehmer in den neuen Mitgliedstaaten in der Phase des wirtschaftlichen Übergangs nach der Erweiterung aufzufangen.

(26)

Es wurde die Auffassung vertreten, dass dies am besten erreicht werden könnte, indem die traditionellen Ausfuhrmengen aus Belarus und Russland in die EU-10 für einen Übergangszeitraum von den Antidumpingzöllen befreit werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass stattdessen die Preise für die Ausfuhren in diese Mitgliedstaaten angehoben und Mindesteinfuhrpreise (nachstehend „MEP“ genannt) festgesetzt werden, die hoch genug sind, um maßgeblich zur Beseitigung der Schädigung beizutragen. In diesem Sinne würden alle über die traditionellen Ausfuhrmengen hinausgehenden Ausfuhren in die EU-10 den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, so wie es für die Ausfuhren in die EU-15 der Fall ist.

6.   Verpflichtungen

(27)

Nach Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten für die Aufrechterhaltung der traditionellen Ausfuhrströme in die EU-10 und die gleichzeitige Gewährleistung eines maßgeblichen Beitrags zur Beseitigung des Dumpings kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Ziel am besten erreicht werden könnte, indem die kooperierenden Parteien freiwillige Verpflichtungen eingehen, in denen MEP und Höchstmengen festgelegt sind. Dann könnte die Kommission den betroffenen ausführenden Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung vorschlagen, Verpflichtungsangebote zu unterbreiten.

(28)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im Einklang mit Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bei der Festlegung der Bedingungen der Verpflichtungen den besonderen Umständen der Erweiterung Rechnung getragen werden kann. Sie gelten insofern als besondere Maßnahme, als sie die Möglichkeit bieten, die geltenden Maßnahmen für die Zwecke der EU-25 vorübergehend anzupassen.

(29)

Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen nicht direkt mit einem Antidumpingzoll vergleichbar sind, da die MEP niedriger angesetzt werden können als dies normalerweise der Fall wäre. Andernfalls wäre — wie oben bereits erwähnt — die betroffene Ware für die Endverwender in den EU-10 unerschwinglich, und dies läge nicht im Interesse der Gemeinschaft. Trotzdem sollten sich die ausführenden Hersteller dazu verpflichten, ihre Preise auf ein Niveau anzuheben, das bedeutend zur Beseitigung der Schädigung beiträgt.

(30)

Die Einfuhrmengen („Höchstmengen“) für die ausführenden Hersteller in Belarus und Russland sollten daher auf der Grundlage ihrer traditionellen Ausfuhrmengen in die EU-10 in den Jahren 2001, 2002 und 2003 festgelegt werden. Dabei sollte jedoch der in den letzten Monaten des Jahres 2003 und in den ersten Monaten des Jahres 2004 beobachtete außergewöhnliche Anstieg der Ausfuhrmengen in die EU-10 von den traditionellen Mengen, die zur Berechnung der Höchstmengen zugrunde gelegt werden, abgezogen werden.

(31)

Im Rahmen ihrer Verpflichtung sollten sich die betroffenen ausführenden Hersteller bereit erklären, beim Verkauf ihrer Waren in den EU-10 ihre traditionellen Verkaufsstrukturen gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Die ausführenden Hersteller sollten daher berücksichtigen, dass ein Verpflichtungsangebot nur dann als durchführbar und damit auch annehmbar angesehen werden kann, wenn diese Handelsstrukturen mit ihren Abnehmern in den EU-10 weitestgehend beibehalten werden.

(32)

Die ausführenden Hersteller sollten ebenfalls berücksichtigen, dass die Kommission im Rahmen der Verpflichtung befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle in der in der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 festgelegten Höhe einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich diese traditionellen Verkaufsstruk¬turen erheblich geändert haben oder die Verpflichtungen aus anderen Gründen schwierig oder unmöglich zu überwachen sind.

(33)

Alle Verpflichtungsangebote, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, können von der Kommission durch eine Kommissionsverordnung angenommen werden.

D.   ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3068/92

(34)

Aus den vorgenannten Gründen ist für den Fall, dass die Kommission mit einer darauffolgenden Verordnung Verpflichtungsangebote annimmt, die Möglichkeit vorzusehen, dass die Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen derartiger Verpflichtungen von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 eingeführten Antidumpingzoll befreit werden, indem die letztgenannte Verordnung geändert wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

1.   Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die in der einschlägigen Verordnung der Kommission, die zu gegebener Zeit geändert wird, namentlich genannt sind, und wenn sie im Einklang mit derselben Verordnung der Kommission eingeführt wurden.

2.   Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern

a)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Artikel 1 genau entsprechen,

b)

den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält und

c)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.“

Artikel 2

Der Anhang dieser Richtlinie wird der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 hinzugefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 4.

(3)  ABl. L 308 vom 24.10.1992, S. 41. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 969/2000.

(4)  ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.


ANHANG

ANHANG

Die Handelsrechnung für die Kcal-Verkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.

Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT‘.

2.

Name des in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr … /2004 [NUMMER EINFÜGEN] der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

3.

Nummer der Handelsrechnung.

4.

Ausstellungsdatum der Handelsrechnung.

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind.

6.

Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.)

in Klartext Beschreibung der Waren, auf die die betreffende PCN zutrifft

gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number, CPC)

KN-Code

Menge (in Tonnen)

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen einschließlich:

Preis pro Tonne

Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, ausgestellt ist.

9.

Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterschrieben hat:

‚Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. …/2004 [NUMMER EINFÜGEN] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.‘


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