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Document 32004R0873

Verordnung (EG) Nr. 873/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

ABl. L 162 vom 30.4.2004, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/873/oj

32004R0873

Verordnung (EG) Nr. 873/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

Amtsblatt Nr. L 162 vom 30/04/2004 S. 0038 - 0039


Verordnung (EG) Nr. 873/2004 des Rates

vom 29. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(2) wurde eine parallel zu den einzelstaatlichen Regelungen bestehende Gemeinschaftsregelung für Pflanzensorten eingeführt, die es erlaubt, gemeinschaftsweit geltende gewerbliche Schutzrechte ("gemeinschaftlicher Sortenschutz") zu erteilen.

(2) Für die Durchführung und Anwendung dieser Regelung ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit Rechtspersönlichkeit, das Gemeinschaftliche Sortenamt ("Amt"), zuständig.

(3) Der Begriff "Zwangslizenz" sollte dieselbe Bedeutung und denselben Inhalt haben wie der derzeitige Begriff "Zwangsnutzungsrecht".

(4) Nur das Amt ist berechtigt, eine Zwangslizenz für eine Pflanzensorte zu gewähren, die nach dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht geschützt ist.

(5) Mit der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen(3) wurde der rechtliche Gemeinschaftsrahmen für den Schutz biotechnologischer Erfindungen festgelegt; Artikel 12 der Richtlinie enthält Vorschriften für die Erteilung nicht ausschließlicher Zwangslizenzen in Fällen, in denen geschützte Pflanzensorten, einschließlich gemeinschaftlich geschützter Pflanzensorten, patentierte Erfindungen enthalten, und umgekehrt.

(6) Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 sieht zwar allgemein die Gewährung von Zwangsnutzungsrechten für gemeinschaftliche Pflanzensorten aus Gründen des öffentlichen Interesses vor, nimmt jedoch nicht ausdrücklich auf die Lizenzen nach Artikel 12 der Richtlinie 98/44/EG Bezug.

(7) Um die Transparenz und die Kohärenz der Regelung über gegenseitige Zwangslizenzen sicherzustellen, ist es angezeigt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 festgelegten Vorschriften zu ändern und ausdrücklich auf die Zwangslizenzen im Sinne der Richtlinie 98/44/EG Bezug zu nehmen sowie die für diese Lizenzen geltenden spezifischen Bedingungen festzulegen.

(8) In Anbetracht des einzelstaatlichen Geltungsbereichs des Schutzes biotechnologischer Erfindungen im Rahmen der Richtlinie 98/44/EG muss sichergestellt werden, dass einzelstaatlichen Patentinhabern nur in den Mitgliedstaaten eine gegenseitige Lizenz für ein Sortenschutzrecht erteilt wird, in denen sie ein Patent für eine biotechnologische Erfindung besitzen.

(9) Für die Annahme dieser Verordnung sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als die des Artikels 308 vor -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erhält folgende Fassung:

"Artikel 29

Erteilung von Zwangslizenzen

(1) Das Amt gewährt einer oder mehreren Personen auf Antrag Zwangslizenzen, jedoch nur aus Gründen des 'öffentlichen Interesses', und wenn der Verwaltungsrat gemäß Artikel 36 konsultiert wurde.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der Kommission oder einer auf Gemeinschaftsebene arbeitenden Organisation, die von der Kommission registriert ist, kann eine Zwangslizenz entweder einer Gruppe von Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen, oder einem Einzelnen innerhalb eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder gemeinschaftsweit gewährt werden. Die Zwangslizenz darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses gewährt werden, und wenn der Verwaltungsrat zugestimmt hat.

(3) Das Amt legt bei Gewährung der Zwangslizenz im Rahmen der Absätze 1, 2, 5 oder 5a die Art der davon erfassten Rechte und der zugehörigen angemessenen Bedingungen sowie die besonderen Anforderungen gemäß Absatz 2 fest. Die angemessenen Bedingungen müssen die Interessen aller Inhaber von Sortenschutzrechten berücksichtigen, die von der Gewährung der Zwangslizenz betroffen wären. Die angemessenen Bedingungen können eine mögliche zeitliche Begrenzung oder die Zahlung einer angemessenen Lizenz als geeigneter Vergütung an den Inhaber umfassen sowie bestimmte Verpflichtungen, die zu erfuellen sind, damit die Zwangslizenz genutzt werden kann.

(4) Bei Ablauf jedes Jahres nach der Gewährung der Zwangslizenz gemäß den Absätzen 1, 2, 5 oder 5a und im Rahmen der in Absatz 3 genannten möglichen zeitlichen Begrenzung kann jede der beteiligten Parteien beantragen, dass die Entscheidung über die Gewährung der Zwangslizenz aufgehoben oder geändert wird. Solch ein Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass sich die Umstände, unter denen die Entscheidung getroffen wurde, in der Zwischenzeit geändert haben.

(5) Eine Zwangslizenz kann dem Inhaber auf Antrag für eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte gewährt werden, wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfuellt sind. Die angemessenen Bedingungen gemäß Absatz 3 umfassen die Zahlung einer angemessenen Lizenz als geeigneter Vergütung an den Inhaber der Ausgangssorte.

(5a) Dem Inhaber eines Patents für eine biotechnologische Erfindung wird auf Antrag eine Zwangslizenz für die nicht ausschließliche Nutzung einer geschützten Pflanzensorte gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/44/EG gegen Zahlung einer angemessenen Lizenz als geeigneter Vergütung unter der Voraussetzung erteilt, dass der Patentinhaber Folgendes nachweisen kann:

i) er hat den Inhaber des Sortenschutzrechts vergeblich um Erteilung einer vertraglichen Lizenz ersucht und

ii) die Erfindung stellt einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte dar.

Wurde einem Inhaber eine Zwangslizenz gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 98/44/EG für die nicht ausschließliche Nutzung einer patentierten Erfindung erteilt, damit er in der Lage ist, sein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht zu erwerben oder zu verwerten, so wird dem Patentinhaber dieser Erfindung auf Antrag zu angemessenen Bedingungen eine nicht ausschließliche gegenseitige Zwangslizenz zur Verwertung der Sorte erteilt.

Der Geltungsbereich der Lizenz oder der gegenseitigen Lizenz im Sinne dieses Absatzes ist auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in denen ein gültiges Patent für dasselbe Sachgebiet besteht, beschränkt.

(6) Die Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 114 können bestimmte andere Beispiele der in den Absätzen 1, 2 und 5a genannten Lizenzen des öffentlichen Interesses anführen und legen darüber hinaus genaue Angaben über die Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5a fest.

(7) Die Mitgliedstaaten können keine Zwangslizenzen an einem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht gewähren."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) Stellungnahme vom 13. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1650/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 28).

(3) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.

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