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Document 32004R0634

    Verordnung (EG) Nr. 634/2004 der Kommission vom 5. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

    ABl. L 100 vom 6.4.2004, p. 19–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/09/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/634/oj

    32004R0634

    Verordnung (EG) Nr. 634/2004 der Kommission vom 5. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

    Amtsblatt Nr. L 100 vom 06/04/2004 S. 0019 - 0021


    Verordnung (EG) Nr. 634/2004 der Kommission

    vom 5. April 2004

    mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Es sind Übergangsmaßnahmen zu treffen, damit Erzeuger aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten" genannt) in den Genuss der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(1) kommen können.

    (2) Der Mechanismus zur Berechnung der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 und Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(2) ist nicht sofort auf die neuen Mitgliedstaaten anwendbar. Deshalb sind Übergangsmaßnahmen zur Durchführung vorzusehen. Für das erste Wirtschaftsjahr der Anwendung, für das keine Angaben für die Berechnung verfügbar sind, sollte die Beihilfe in voller Höhe gezahlt werden. Aus Gründen der Vorsicht ist jedoch eine vorherige Kürzung vorzusehen, die erstattet wird, wenn am Ende des Wirtschaftsjahres keine Überschreitung festgestellt wird. Für die folgenden Wirtschaftsjahre ist auch ein Mechanismus der schrittweisen Anwendung des Systems zur Überprüfung der Einhaltung der Schwelle vorzusehen.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzte und in Anhang I Tabellen 1, 2 und 3 derselben Verordnung aufgeführte Beihilfe nur für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten" genannt) auf die Beträge festgesetzt, die im Anhang Tabellen 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

    Artikel 2

    (1) Wurde die Gemeinschaftsschwelle bei der Berechnung der Einhaltung der Schwelle für die Festsetzung der Beihilfe des Wirtschaftsjahres 2005/06 nicht überschritten, so wird in allen neuen Mitgliedstaaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2004/05 ein zusätzlicher Betrag gezahlt, der 25 % der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzten Beihilfe entspricht.

    (2) Wurde die Gemeinschaftsschwelle bei der Berechnung der Einhaltung der Schwelle für die Festsetzung der Beihilfe des Wirtschaftsjahres 2005/06 überschritten, so wird in den neuen Mitgliedstaaten, in denen die Schwelle nicht oder um weniger als 25 % überschritten wurde, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2004/05 ein zusätzlicher Betrag gezahlt.

    Der zusätzliche Betrag gemäß Unterabsatz 1 wird auf der Grundlage der tatsächlichen Überschreitung der betreffenden einzelstaatlichen Schwelle bis zu einem Hoechstbetrag festgesetzt, der 25 % der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzten Beihilfe entspricht.

    Artikel 3

    Bei Orangen, Zitronen, Pampelmusen und Grapefruits sowie bei der Erzeugnisgruppe Mandarinen, Clementinen und Satsumas erfolgt die Berechnung für die Überprüfung der Einhaltung der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen nur für die neuen Mitgliedstaaten folgendermaßen:

    a) für das Wirtschaftsjahr 2005/06 durch den Vergleich der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwelle mit den im Laufe des Wirtschaftsjahres oder des diesem Wirtschaftsjahr vorausgehenden entsprechenden Zeitraums mit Beihilfe verarbeiteten Mengen;

    b) für das Wirtschaftsjahr 2006/07 durch den Vergleich der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwelle mit dem Durchschnitt der im Laufe der zwei Wirtschaftsjahre oder der diesen Wirtschaftsjahren vorausgehenden entsprechenden Zeiträumen mit Beihilfe verarbeiteten Mengen.

    Der bei der Überprüfung der Einhaltung der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen erhaltene Betrag wird für die Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsschwellen zu den restlichen Beträgen für alle anderen Mitgliedstaaten hinzugefügt.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am Tag des Inkrafttretens des Vertrags in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. April 2004

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 9).

    (2) ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.

    ANHANG

    Nur für die neuen Mitgliedstaaten geltende Beihilfebeträge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für das Wirtschaftsjahr 2004/05

    TABELLE 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TABELLE 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TABELLE 3

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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