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Document 32004R0604

Verordnung (EG) Nr. 604/2004 der Kommission vom 29. März 2004 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000

ABl. L 97 vom 1.4.2004, p. 34–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Aufgehoben durch 32005R2095

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/604/oj

32004R0604

Verordnung (EG) Nr. 604/2004 der Kommission vom 29. März 2004 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000

Amtsblatt Nr. L 097 vom 01/04/2004 S. 0034 - 0038


Verordnung (EG) Nr. 604/2004 der Kommission

vom 29. März 2004

über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2319/2003(2), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1771/93(3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und ihrer Durchführungsverordnungen mitzuteilenden Angaben sind festzulegen.

(3) Aus verwaltungstechnischen Gründen empfiehlt es sich, diese Angaben zu bündeln und einen Zeitplan für ihre Übermittlung aufzustellen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten teilen die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Angaben innerhalb der darin vorgesehenen Fristen mit.

Diese Angaben sind für jede Ernte und Sortengruppe getrennt mitzuteilen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, damit gewährleistet ist, dass die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ihnen die vorgeschriebenen Angaben innerhalb der entsprechenden Fristen mitteilen.

Artikel 3

Die Bestände von Erstverarbeitungsunternehmen sind gemäß Anhang III mitzuteilen.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 2636/1999 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang V zu lesen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2004

Für die Kommission

Der Präsident

Romano Prodi

(1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(2) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 17.

(3) ABl. L 323 vom 15.12.1999, S. 4.

(4) Siehe Anhang IV.

ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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