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Document 32004R0429

    Verordnung (EG) Nr. 429/2004 der Kommission vom 4. März 2004 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2004

    ABl. L 70 vom 9.3.2004, p. 29–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/429/oj

    32004R0429

    Verordnung (EG) Nr. 429/2004 der Kommission vom 4. März 2004 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2004

    Amtsblatt Nr. L 070 vom 09/03/2004 S. 0029 - 0029


    Verordnung (EG) Nr. 429/2004 der Kommission

    vom 4. März 2004

    zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2004

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2813/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse(2), insbesondere auf Artikel 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Höhe der Beihilfe sollte die in der Gemeinschaft im vorausgegangenen Fischwirtschaftsjahr festgestellten technischen und finanziellen Kosten nicht überschreiten.

    (2) Um keinen Anreiz für eine längere Lagerhaltung zu geben, die Zahlungsfristen zu verkürzen und die Kontrolllast zu verringern, ist die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung als einmaliger Betrag auszuzahlen.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für Erzeugnisse des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird für das Fischwirtschaftsjahr 2004 wie folgt festgesetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. März 2004

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

    (2) ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 30.

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