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Document 32004R0191
Commission Regulation (EC) No 191/2004 of 3 February 2004 fixing the time limit for the submission of applications for private storage aid in respect of pigmeat
Verordnung (EG) Nr. 191/2004 der Kommission vom 3. Februar 2004 zur Festsetzung des äußersten Datums für die Antragstellung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor
Verordnung (EG) Nr. 191/2004 der Kommission vom 3. Februar 2004 zur Festsetzung des äußersten Datums für die Antragstellung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor
ABl. L 30 vom 4.2.2004, p. 3–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 191/2004 der Kommission vom 3. Februar 2004 zur Festsetzung des äußersten Datums für die Antragstellung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor
Amtsblatt Nr. L 030 vom 04/02/2004 S. 0003 - 0003
Verordnung (EG) Nr. 191/2004 der Kommission vom 3. Februar 2004 zur Festsetzung des äußersten Datums für die Antragstellung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2246/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor(2) gezahlten Beihilfen für die private Lagerhaltung haben den Schweinemarkt günstig beeinflusst. Es ist damit zu rechnen, dass die Tendenz zur Stabilisierung der Schweinfleischpreise gegenwärtig anhält. Es ist daher angebracht, die Beihilfegewährung für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweinefleisch zu beendigen. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor können bis zum 5. Februar 2004 gestellt werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 5. Februar 2004 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Februar 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.) (2) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 34.