Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R0117

    Verordnung (EG) Nr. 117/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2003 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern

    ABl. L 17 vom 24.1.2004, p. 4–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/03/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/117/oj

    32004R0117

    Verordnung (EG) Nr. 117/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2003 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern

    Amtsblatt Nr. L 017 vom 24/01/2004 S. 0004 - 0006


    Verordnung (EG) Nr. 117/2004 der Kommission

    vom 23. Januar 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2003 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates(2) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 7 und 8,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    VERPFLICHTUNG

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2003(3) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern ein.

    (2) Nach der Annahme der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen boten zwei Gruppen kooperierender Unternehmen auf den Färöern, nämlich i) P/F PRG Export und der mit ihm verbundene Hersteller P/F Luna sowie ii) P/F Vestsalmon und der mit ihm verbundene Hersteller P/F Vestlax (nachstehend "die Unternehmen" genannt) gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung Preisverpflichtungen an. Darin boten sie an, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings gewährleisten.

    (3) Die Unternehmen werden der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft sowie über den Wiederverkauf des betreffenden Erzeugnisses vorlegen, so dass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Außerdem sind die Verkaufsstrukturen der Unternehmen so angelegt, dass die Kommission die Gefahr einer Umgehung der angenommenen Verpflichtung als gering einstuft.

    (4) In Anbetracht dessen sind die Verpflichtungsangebote annehmbar.

    (5) Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen wirksam überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Informationen enthält. Diese Informationen sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

    (6) Im Fall der mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtungen oder der Rücknahme der Verpflichtungen kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) In die Verordnung (EG) Nr. 1628/2003 der Kommission wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 2

    (1) Die Verpflichtungsangebote in Verbindung mit diesem Antidumpingverfahren der nachstehend namentlich genannten Unternehmen werden angenommen. Waren, die unter dem nachstehenden Taric-Zusatzcode eingeführt und von den nachstehenden Unternehmen hergestellt und von ihnen direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. versandt und fakturiert) werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern diese Einfuhren im Einklang mit Absatz 2 erfolgen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern

    a) den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und

    b) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen."

    (2) Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2003 der Kommission wird in "Artikel 3" umnummeriert.

    (3) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2003 der Kommission wird in "Artikel 4" umnummeriert.

    (4) Der Anhang zu dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 1628/2003 als Anhang angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Januar 2004

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

    (3) ABl. L 232 vom 18.9.2003, S. 29.

    ANHANG

    Erforderliche Angaben auf der Handelsrechnung gemäß Artikel 2:

    Die Handelsrechnung für die Verkäufe von Lachsforellen in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

    1. Überschrift "HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT";

    2. Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat;

    3. Nummer der Handelsrechnung;

    4. Datum der Ausstellung der Handelsrechnung;

    5. Taric-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind;

    6. Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:

    - Waren-Kennnummer (product code number/PCN), d. h. 1 oder 2,

    - Beschreibung der unter die Waren-Kennnummer fallenden Waren (d. h. "PCN 1: Lachsforellen, gekühlt oder frisch, mit Kopf" bzw. "PCN 2: Lachsforellen, gefroren, ohne Kopf"),

    - Waren-Kennnummer des Unternehmens (company product code number/CPC),

    - KN-Code,

    - Menge (in kg);

    7. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

    - Preis pro kg,

    - Zahlungsbedingungen,

    - Lieferbedingungen,

    - Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt;

    8. Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen, für das die Verpflichtung gilt, die Ware direkt fakturiert;

    9. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

    "Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der [Verordnung (EG) Nr. 117/2004] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind."

    Top