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Document 32004L0075R(01)

Berichtigung der Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

ABl. L 195 vom 2.6.2004, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/75/corrigendum/2004-06-02/oj

2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/31


Berichtigung der Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Die Richtlinie 2004/75/EG erhält folgende Fassung:

RICHTLINIE 2004/75/EG DES RATES

vom 29. April 2004

zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (3) ersetzte mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (4) und die Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (5). In dieser Richtlinie sind die auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anzuwendenden Steuerstrukturen und Steuersätze definiert.

(2)

In bestimmten Mitgliedstaaten, unter anderem in Zypern, könnten die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuersätze aufgrund der bisherigen niedrigen Verbrauchsteuersätze dieser Länder, des anhaltenden wirtschaftlichen Wandels, ihres relativ niedrigen Einkommensniveaus und ihrer eingeschränkten Möglichkeiten, die zusätzliche steuerliche Belastung durch die Senkung anderer Steuern auszugleichen, zu erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen. Insbesondere der durch die Anwendung der in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuersätze verursachte Preisanstieg dürfte sich negativ auf ihre Bürger und ihre Volkswirtschaften auswirken, da er z. B. eine untragbare Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen darstellt.

(3)

Zypern sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, vorübergehend weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anzuwenden, sofern dies nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Außerdem sollten solche Übergangsregelungen entsprechend den Grundsätzen, die bei den ursprünglich im Rahmen der Richtlinie 2003/96/EG gewährten Übergangsfristen zugrunde gelegt wurden, eine allmähliche Angleichung an die in der Gemeinschaft geltenden Mindestsätze vorsehen.

(4)

Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren nicht vor, die möglicherweise gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden. Sie enthebt die Mitgliedstaaten nicht ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 88 EG-Vertrag bei der Kommission anzumelden.

(5)

Artikel 30 der Richtlinie 2003/96/EG sollte deutlicher formuliert werden.

(6)

Die Richtlinie 2003/96/EG ist daher wie folgt zu ändern –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/96/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 18b wird eingefügt:

„Artikel 18b

(1)   Unbeschadet der in Absatz 2 festgelegten Fristen und unter der Voraussetzung, dass dadurch keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen entstehen, kann Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Mindeststeuerniveaus haben, eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2007 eingeräumt werden, um insbesondere die Preisstabilität nicht zu gefährden.

(2)   Die Republik Zypern verfügt über eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2008, um ihre nationale Steuer für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an die neue Mindeststeuer von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, sowie über eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2010, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen. Die Steuer für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin muss dabei jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 245 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Republik Zypern verfügt darüber hinaus über eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2010, um ihre nationale Steuer für als Kraftstoff genutztes unverbleites Benzin an den neuen Mindestsatz von 359 EUR je 1 000 Liter anzugleichen. Die Steuer für unverbleites Benzin muss jedoch ab dem 1. Mai 2004 mindestens 287 EUR je 1 000 Liter betragen.

(3)   Während der festgelegten Übergangsfristen verringern die Mitgliedstaaten schrittweise die bei ihnen jeweils bestehende Differenz zu den neuen Mindeststeuern. Beträgt die Differenz zwischen der nationalen Steuer und der Mindeststeuer jedoch nicht mehr als 3 % dieser Mindeststeuer, so kann der betreffende Mitgliedstaat bis zum Ende des Zeitraums warten, bevor er seine nationale Steuer anpasst.“

2.

In Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt:

„Alle Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf diese Richtlinie.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 1. Mai 2004 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  Stellungnahme vom 6. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(4)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

(5)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG.


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