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Document 32004E0533

    Gemeinsame Aktion 2004/533/GASP des Rates vom 28. Juni 2004 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan und zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2003/871/GASP

    ABl. L 234 vom 3.7.2004, p. 17–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 96–96 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2004/533/oj

    3.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 234/17


    GEMEINSAME AKTION 2004/533/GASP DES RATES

    vom 28. Juni 2004

    zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan und zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2003/871/GASP

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 8. Dezember 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/871/GASP (1) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan bis zum 30. Juni 2004 angenommen.

    (2)

    Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2003/871/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten verlängert werden.

    (3)

    Am 17. November 2003 hat der Rat Leitlinien für die Ernennung, das Mandat und die Finanzierung von Sonderbeauftragten der Europäischen Union festgelegt.

    (4)

    Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union wird sein Mandat in einer Situation wahrnehmen, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Ziele der GASP gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union beeinträchtigen könnte —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Das in der Gemeinsamen Aktion 2003/871/GASP vorgesehene Mandat von Herrn Francesc VENDRELL als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für Afghanistan wird bis zum 28. Februar 2005 verlängert.

    Artikel 2

    Die Gemeinsame Aktion 2003/871/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 3 Buchstabe e wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.

    2.

    Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 794 000 EUR.“

    Artikel 3

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. CULLEN


    (1)  ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 41.


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