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Document 32004E0510

Gemeinsamer Standpunkt 2004/510/GASP des Rates vom 10. Juni 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP zur Verhängung eines Embargos für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan

ABl. L 209 vom 11.6.2004, p. 28–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/05/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2004/510/oj

11.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/28


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/510/GASP DES RATES

vom 10. Juni 2004

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP zur Verhängung eines Embargos für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. Januar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/31/GASP angenommen (1), mit dem gegen Sudan ein Embargo für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung verhängt wurde.

(2)

In Anbetracht der Entwicklungen in Sudan und der umgebenden Region, einschließlich der am 8. April 2004 erfolgten Unterzeichnung eines humanitären Waffenstillstandsabkommens für den Konflikt in der Region Darfur und der darauf aufbauenden Pläne für die Entsendung einer von der Afrikanischen Union geleiteten Waffenstillstandskommission, möchte die Europäische Union die Anstrengungen zur Förderung dauerhaften Friedens und dauerhafter Aussöhnung in Sudan unterstützen.

(3)

Daher ist der Gemeinsame Standpunkt 2004/31/GASP so zu ändern, dass für die von der Afrikanischen Union geleitete Waffenstillstandskommission Ausnahmen von dem Embargo zugelassen werden.

(4)

Für die Umsetzung bestimmter Aspekte dieser Änderung ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Artikel 1 gilt nicht für

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalem militärischem Gerät oder von Ausstattungen für die Programme der UN, der EU und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der UN bestimmt ist,

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen,

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder mit Krisenbewältigungsoperationen der Afrikanischen Union,

d)

die Bereitstellung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern oder für Krisenbewältigungsoperationen der Afrikanischen Union,

unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren vorab von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden.“.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. AHERN


(1)  ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 55.


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