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Document 32004D0841

2004/841/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. April 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag betreffend den Fall COMP/A.38284/D2 — Société Air France/Alitalia Linee Aeree Italiane S.p.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1307)

ABl. L 362 vom 9.12.2004, p. 17–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/841/oj

9.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. April 2004

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag betreffend den Fall COMP/A.38284/D2

Société Air France/Alitalia Linee Aeree Italiane S.p.A. (1)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1307)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2004/841/EG)

Am 7. April 2004 hat die Kommission eine Entscheidung verabschiedet, die eine Einzelfreistellung einer Kooperationsvereinbarung zwischen Air France und Alitalia nach Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags gewährt. Eine öffentlich zugängliche Version dieser Entscheidung ist auf Englisch, Französisch und Deutsch (nur die englische Fassung ist verbindlich) auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html abrufbar.

1.   ZUSAMMENFASSUNG DES VERFAHRENS

(1)

Am 12. November 2001 meldeten Air France (AF) und Alitalia (AZ) der Kommission verschiedene Kooperationsvereinbarungen und beantragten ein Negativattest nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates und/oder eine Freistellung nach Artikel 5 der genannten Verordnung (2).

(2)

Am 8. Mai 2002 veröffentlichte die Kommission eine Zusammenfassung der gemeldeten Vereinbarungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und forderte alle betroffenen Dritten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 zur Äußerung binnen 30 Tagen auf (3). Auf die Veröffentlichung hin bekundeten mehrere Fluggesellschaften ihr Interesse an der Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten auf den fraglichen Strecken, falls Marktzugangshindernisse durch angemessene Abhilfemaßnahmen beseitigt werden.

(3)

In einem Schreiben vom 1. Juli 2002 an die beteiligten Unternehmen äußerte die Kommission ernsthafte Bedenken und teilte ihnen mit, dass die Kooperationsvereinbarungen in der vorliegenden Form nicht genehmigt werden könnten.

(4)

Im Hinblick auf die Vorbehalte der Kommission schlugen die Unternehmen nach eingehenden Gesprächen Verpflichtungszusagen vor, die in einer Bekanntmachung nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 im Amtsblatt vom 9. Dezember 2003 zur Stellungnahme veröffentlicht wurden (4). Auf der Grundlage der Stellungnahmen erklärten sich die Unternehmen bereit, ihre Verpflichtungszusagen weiter zu verbessern.

(5)

Die verbesserten Verpflichtungszusagen sind in Verbindung mit der Tatsache, dass auf den betreffenden Märkten mehrere neue Anbieter tätig geworden sind, in wettbewerbspolitischer Hinsicht ausreichend. Unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaften den Verpflichtungszusagen entsprechen, hat die Kommission beschlossen, ihre Kooperationsvereinbarung für eine Dauer von sechs Jahren freizustellen.

2.   KOOPERATIONSVEREINBARUNG

(6)

Durch die Kooperationsvereinbarungen möchten die Unternehmen eine weit reichende, langfristige bilaterale strategische Allianz mit folgenden Zielen gründen:

Aufbau eines Systems mehrerer europäischer Drehkreuze auf der Grundlage der Drehkreuze der Parteien in Paris Charles de Gaulle, Rom Fiumicino und Mailand Malpensa, um ihre weltweiten Flugnetze miteinander zu verbinden.

Koordinierung der Fluggastbeförderungsdienste der Parteien einschließlich der umfangreichen Nutzung des Code-Sharing, Koordinierung ihres Fluggastbetriebs im Linienverkehr, Verkauf, Verwaltung der Einnahmen, gegenseitige Anerkennung der Vielfliegerprogramme, Abstimmung im Marketing und gemeinsame Lounge-Nutzung.

Kooperation in anderen Bereichen wie z. B. Frachtbetrieb, Fluggastabfertigung, Wartung, Einkauf, Catering, Informationstechnik, Flottenausbau und -einkauf, Ausbildung der Besatzung und Gewinn- und Verlustrechnung.

(7)

Da mit dieser Allianz zwischen Air France und Alitalia das Ziel verfolgt wird, ein System mehrerer Drehkreuze aufzubauen, um die weltweiten Flugnetze der beiden Parteien miteinander zu verbinden, wird die Zusammenarbeit in dem „Luftverkehrsbündel“ Frankreich/Italien enger sein, zu dem sämtliche von Air France und/oder Alitalia betriebenen Strecken zählen, ausgenommen inländische oder internationale Anschlussflüge. Im Bündel Frankreich/Italien werden die Parteien nicht nur den gesamten Fluggastbetrieb, sondern auch die Flughäufigkeit koordinieren und ihre Kapazitäten und Einnahmen teilen.

3.   BEWERTUNG

(8)

Von der Vereinbarung betroffen sind die Tätigkeiten des Fluggastbetriebs im Linienverkehr, der Luftfrachtbeförderung und der Bodenabfertigungsdienste. Der Entwurf einer Freistellungsentscheidung betrifft nur den ersten Kooperationsbereich, namentlich die Fluggastbeförderung im Linienverkehr. Die Luftfrachtbeförderung ist vom Entscheidungsentwurf ausgenommen, da die Parteien noch über den Umfang ihrer Zusammenarbeit in diesem Bereich verhandeln. Auch werden Bodenabfertigungsdienste im Entscheidungsentwurf nicht geregelt, da diese nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 fallen (5).

(9)

Die Kommission stimmt damit überein, dass die Allianz insgesamt die Flugverkehrsdienste verbessert und zum technischen und wirtschaftlichen Fortschritt beiträgt. Die Kooperationsvereinbarung könnte voraussichtlich Vorteile bringen, indem ein weitläufigeres weltweites Netz geschaffen wird, das den Kunden bessere Leistungen durch mehr direkte und indirekte Flugverbindungen bietet. Zwar ist durch die Vergrößerung der Fluggesellschaften nicht unbedingt eine Kostenminderung aufgrund von dauerhaften Größenvorteilen zu erwarten, doch könnten Einsparungen durch eine Verkehrszunahme im gesamten Netz, durch eine bessere Frequenzplanung, eine bessere Auslastung, usw. erzielt werden.

(10)

Der Verbraucher wird jedoch nur dann auch in angemessener Weise durch eine Preissenkung von der erwarteten Kostenminderung profitieren, wenn die Unternehmen weiterhin einem ausreichenden Wettbewerbsdruck auf den Märkten ausgesetzt sind, auf denen der Wettbewerb durch die Allianz eingeschränkt wird.

(11)

Ergebnis der Würdigung der Kommission gemäß Artikel 81 ist, dass die Allianz den Wettbewerb für einen erheblichen Teil des Fluggastverkehrs auf sieben „Ausgangsort/ Zielort“-Strecken (6) auszuschalten droht, nämlich auf den Strecken Paris–Mailand, Paris–Rom, Paris–Venedig, Paris–Florenz, Paris–Bologna, Paris–Neapel und Mailand–Lyon. Vor der Bildung einer Allianz waren AF und AZ die beiden wichtigsten Anbieter und Konkurrenten auf den betroffenen Überschneidungsmärkten. Als die Bildung der Allianz mitgeteilt wurde, hatten sie sehr große Marktanteile auf diesen sieben O&D-Strecken, und zwar sowohl was Fluggäste betrifft, für die Zeit und Flexibilität eine Rolle spielt, als auch was Fluggäste betrifft, die vor allem auf den Preis achten (7).

(12)

Darüber hinaus ist die insgesamt starke Marktposition der Parteien durch erhebliche Zutrittsschranken vor möglichen neuen Anbietern geschützt. Diese Zutrittsschranken sind zum Beispiel die Knappheit von Slots auf den betreffenden Flughäfen, die Häufigkeit der von den Parteien angebotenen Flüge, der große Anteil von Passagieren, für die Zeit eine Rolle spielt, und die Zusammenlegung ihrer Vielfliegerprogramme.

(13)

Die Kooperationsvereinbarung kann daher nur genehmigt werden, wenn angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um in erster Linie die bestehenden Hindernisse für Konkurrenten zu beseitigen und um sicherzustellen, dass die Vorteile der Kooperation an die Verbraucher weitergegeben werden.

4.   VERPFLICHTUNGSZUSAGEN

(14)

Nachdem die Kommission in ihrem Schreiben ernsthafte Bedenken geäußert hatte, schlugen die Parteien Verpflichtungszusagen vor, die am 9. Dezember 2003 zur Stellungnahme veröffentlicht wurden. Mehrere Fluggesellschaften und die britische Kartellbehörde äußerten sich dazu. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen erklärten sich die Parteien bereit, ihre Verpflichtungszusagen weiter zu verbessern. Insbesondere wurde die Staffelung von Slots auf dem Flugplatz Paris CDG erheblich geändert. Auch wurde die zahlenmäßige Begrenzung der freizugebenden Slots auf dem Flughafen Orly aufgehoben. Die wesentlichen Elemente der Verpflichtungszusagen sind nachstehend zusammengefasst.

(15)

Im Hinblick auf die Knappheit von Slots auf überlasteten Flughäfen müssen die Parteien eine Zahl von Slots an Konkurrenten abtreten, sodass neue Flugverkehrsdienste auf den sieben Strecken eingerichtet werden können, hinsichtlich derer die Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken geäußert hat. Die maximale Zahl der von den Unternehmen freizugebenden Slots ist im Anhang zur Entscheidung für jede Flugstrecke angegeben.

(16)

Aufgrund der umfassenden Untersuchung der Kommission auf dem Markt Frankreich/Italien und der Würdigung der Stellungnahmen Dritter zur Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 wird die Zahl der Slots, die die Parteien auf jeder der betroffenen Verbindungen freizumachen bereit sind, als ausreichend befunden, um Fluggesellschaften zu ermöglichen, im Verkehr zwischen den jeweiligen zwei Flughäfen wettbewerbsfähige Dienste anbieten zu können. Die Abhilfemaßnahmen sollen Konkurrenzunternehmen die Beförderung zwischen den Flughäfen ermöglichen und sie wettbewerbsfähig machen, sodass sie mit den Parteien bei der Beförderung von Fluggästen, für die Zeit und Flexibilität eine Rolle spielt, im O&D-Verkehr (8) konkurrieren können.

(17)

In Anbetracht der Tatsache, dass es wirtschaftlicher ist, zu einem bestehenden Flugverkehrsdienst Flüge hinzuzufügen, als einen Flugverkehrsdienst ganz neu einzurichten, und dass es Fluggästen, für die Zeit und Flexibilität eine Rolle spielen, wichtig ist, dass eine ausreichende Zahl von Flügen pro Tag zur Verfügung stehen, werden Slots vorzugsweise solchen Konkurrenzunternehmen zugeteilt, die möglichst viele Flüge auf der Strecke anbieten werden (einschließlich bereits angebotener Dienste).

(18)

Die Untersuchung der Kommission auf dem Markt Frankreich/Italien hat erbracht, dass die Flughäfen Paris Charles de Gaulle (CDG) und Orly (ORY) hinsichtlich der Flugverkehrsnachfrage von O&D-Fluggästen auf den betreffenden Strecken austauschbar sind. Das trifft auch für die Mailänder Flughäfen Linate und Malpensa zu.

(19)

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssten die Parteien im Normalfall wählen können, auf welchem Flughafen sie Slots freigeben wollen, wenn dadurch die wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden können. Was die Pariser Flughäfen betrifft, hat die Kommission im vorliegenden Fall jedoch befunden, dass im Hinblick auf die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen unter bestimmten Bedingungen Slots auch auf dem Flughafen Orly für Wettbewerber freizumachen sind, die von diesem Flughafen aus bereits Flugverkehrsdienste für die betreffenden Strecken anbieten, sodass sie zusätzliche Flüge anbieten können. Das erklärt, warum es in den Verpflichtungszusagen heißt, dass ein Konkurrenzunternehmen Slots auf dem Flughafen Orly erhalten soll, wenn es bereits Flüge von dort aus anbietet und wenn alle Linienflüge mit Ausgangsort Paris über diesen Flughafen abgewickelt werden.

(20)

Aus diesen Gründen sehen die Verpflichtungszusagen vor, dass die Parteien Slots auf dem Flughafen Mailand-Linate nur dann für einen Wettbewerber freimachen müssen, wenn dieser bereits auf der betreffenden Strecke von Linate aus Flüge anbietet und sein Flugangebot erweitern will.

(21)

Zusätzlich zu den Slots sind andere Abhilfemaßnahmen vorgesehen, mit denen weitere im Entscheidungsentwurf genannte Zutrittsschranken beseitigt werden sollen.

(22)

So soll u. a. die Austauschbarkeit von Flügen der Parteien und von Flügen von Konkurrenzunternehmen auf den betreffenden Strecken aus Sicht der Kunden verbessert werden und neuen Anbietern soll dabei geholfen werden, eine Mindestzahl von Fluggästen zu erhalten, sodass sie Flugdienste auf diesen Strecken aufnehmen können. Insbesondere sollen die Parteien neuen Anbietern erlauben müssen, sich an ihren Vielfliegerprogrammen zu beteiligen, wenn sie dies wünschen. Eine weitere Verpflichtungszusage betrifft Interlining- und besondere Prorating-Vereinbarungen. Fluggäste sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, auf einer bestimmten Strecke für den Hinflug eine Flugverbindung der Parteien zu wählen und für den Rückflug mit dem gleichen Flugschein den Flug eines Konkurrenzunternehmens oder umgekehrt.

(23)

Die Parteien verpflichteten sich auch dazu, Vereinbarungen über kombinierte Verkehrsdienste zu erleichtern, wodurch sie einen Luftverkehrsdienst auf einer Verbindung anbieten, die auch Land- oder Seeverkehrsdienste einschließt, um die Wahlmöglichkeiten und die multimodalen Verkehrsdienste für die Verbraucher zu verbessern. Dadurch könnten beispielsweise Kunden, denen Zeit wichtig ist, die Hinreise mit dem Zug mit einem Rückflug zu attraktiven Bedingungen kombinieren.

(24)

Schließlich verpflichten die Zusagen die Parteien dazu, in der Anlaufzeit die Zahl der Flüge einzufrieren (Regulierung der Ausweitung des Flugbetriebs), sodass die neuen Anbieter nicht gleich wieder aus dem Markt verdrängt werden.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(25)

Aufgrund dessen reichen die von den Parteien vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen aus, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf den in der Untersuchung beschriebenen Märkten auszuräumen, indem Dritten der Zutritt ermöglicht und erleichtert wird.

(26)

Daher hat die Kommission entschieden, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf die am 12. November 2001 angemeldete Kooperationsvereinbarung zwischen Air France und Alitalia für den Zeitraum vom 12. November 2001 bis 11. November 2007 gemäß Absatz 3 des genannten Artikels unter der Voraussetzung nicht anzuwenden ist, dass die Gesellschaften den im Anhang aufgeführten Verpflichtungszusagen entsprechen.


(1)  Der Bericht des Anhörungsbeauftragten wird im ABl. C 305 vom 9.12.2004 veröffentlicht.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  ABl. C 111 vom 8.5.2002, S. 7.

(4)  ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 10.

(5)  Die Entscheidung gilt daher unbeschadet einer weiteren wettbewerbsrechtlichen Würdigung dieser Aspekte gemäß Artikel 81 EG-Vertrag.

(6)  Zur Festlegung des relevanten Marktes im Bereich des Luftverkehrs hat die Kommission den Ansatz „Städtepaar Ausgangsort/Zielort“ (O&D) entwickelt. Danach ist jede Verbindung zwischen einem Ausgangs- und einem Bestimmungsort als ein aus Verbrauchersicht eigenständiger Markt anzusehen.

(7)  Für die zweite Fluggastkategorie bildet die Strecke Mailand–Lyon eine Ausnahme, da dort durch andere Verkehrsträger (Straßenverkehr) ein Wettbewerbsdruck ausgeübt wird.

(8)  Zur Festlegung des relevanten Marktes im Bereich des Luftverkehrs hat die Kommission den Ansatz „Städtepaar Ausgangsort/Zielort“ (O&D) entwickelt. Danach ist jede Verbindung zwischen einem Ausgangs- und einem Bestimmungsort als ein aus Verbrauchersicht eigenständiger Markt anzusehen.


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