EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004D0825

2004/825/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 2004 mit Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Einfuhr von Equiden aus Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4440)Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 358 vom 3.12.2004, p. 18–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1792

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/825/oj

3.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. November 2004

mit Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Einfuhr von Equiden aus Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4440)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/825/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2) sieht unter anderem eine Definition verschiedener Kategorien von Equiden und Anforderungen für die Identifzierung vor.

(2)

Die Kommission hat die Entscheidung 2004/211/EG vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (3) erlassen.

(3)

Gemäß der oben genannten Liste lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr aller Kategorien von Equiden aus Rumänien unter den Bedingungen für Länder der Gruppe „B“ in den Entscheidungen 92/260/EG (4), 93/195/EWG (5), 93/196/EWG (6) und 93/197/EWG (7) über die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr, die Einfuhr von Schlachtequiden bzw. die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden zu.

(4)

Gemäß der Entscheidung 93/197/EWG müssen bei der Einfuhr von Equiden aus bestimmten Ländern der Gruppe „B“ die entsprechenden Gesundheitstests in Laboratorien durchgeführt werden, die vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigt wurden.

(5)

Die Entscheidung 94/467/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 enthält die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (8).

(6)

Gemäß der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden (9) müssen Equiden während der Verbringung und insbesondere beim Transport zum Schlachthof von einem Identifizierungsdokument begleitet werden.

(7)

Eine Reihe von Kontrollbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Rumänien und die Kontrollen der Mitgliedstaaten an zugelassenen Grenzkontrollstellen haben wiederholt Mängel in Bezug auf die Bedingungen ergeben, unter denen Equiden aus Rumänien für die Ausfuhr in die Mitgliedstaaten vorbereitet und zu ihrem Bestimmungsort transportiert werden. Diese Mängel wurden auch trotz der Empfehlungen in den Kontrollberichten nicht behoben.

(8)

Es ist daher angezeigt, die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Equidenbestände in der Gemeinschaft zu verstärken und den Schutz von Equiden im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten zu gewährleisten durch den Erlass von Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von Equiden mit Ursprung in Rumänien zu Schlacht- sowie zu Zucht- und Nutzzwecken eine Verstärkung der Kontrollmaßnahmen.

(9)

Die Bestätigung der ausgestellten Bescheinigungen durch die zentrale zuständige Behörde in Rumänien sollte insbesondere die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 90/426/EWG erteilten Garantien verstärken.

(10)

Eine verbesserte Identifizierung und verbesserte Untersuchungen in von dem Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Laboratorien für aus Rumänien in die Gemeinschaft eingeführte Equiden sollten auch zu einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Einfuhrregelung beitragen.

(11)

Um die Lage weiter zu verfolgen und die Maßnahmen gegebenenfalls aufzuheben sollten regelmäßig Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen an zugelassenen Grenzkontrollstellen oder während eines Aufenthalts im Bestimmungsmitgliedstaat eingeholt werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Equiden mit Ursprung in oder Herkunft aus Rumänien, sofern dies in der vorliegenden Entscheidung nicht anders geregelt ist.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

die vorübergehende Einfuhr gemäß der Entscheidung 92/260/EWG und die dauerhafte Einfuhr gemäß der Entscheidung 93/197/EWG von registrierten Pferden aus Rumänien;

die Wiedereinfuhr gemäß der Entscheidung 93/195/EWG von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Rumänien;

den Transport von Equiden aus Rumänien in ein anderes Drittland gemäß der Entscheidung 94/467/EG;

den Transport von Equiden gemäß Artikel 6 der Entscheidung 2004/211/EG aus anderen Drittländern durch das Hoheitsgebiet Rumäniens in die Europäische Gemeinschaft;

die Einfuhr von Equidensendungen für die unmittelbare Schlachtung in Übereinstimmung mit Artikel 2;

die dauerhafte Einfuhr von Equiden für Zucht- und Nutzzwecke in Übereinstimmung mit Artikel 3.

Artikel 2

Die Endbestimmungsmitgliedstaaten lassen Einfuhren von Equiden aus Rumänien für die unmittelbare Schlachtung unter folgenden Bedingungen zu:

1.

Die Tiersendung wird von einer einzigen ordnungsgemäß ausgefüllten Veterinärbescheinigung gemäß Anhang I dieser Entscheidung begleitet, die von der zentralen zuständigen Behörde in Rumänien bestätigt wird;

2.

zusätzlich zu dem mindestens 3 cm großen Brandzeichen „S“ auf dem rechten Vorderhuf wird jedes Tier mit einem injizierbaren elektronischen Kennzeichen (Transponder) gemäß den Normen ISO 11784 und ISO 11785 versehen, das in den oberen mittleren Teil der linken Halsseite injiziert wird;

3.

jedes Tier wird durch ein Dokument gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung identifiziert und begleitet, das insbesondere die Nummer des elektronischen Kennzeichens gemäß Absatz 2 angibt sowie die Stelle, an der es angebracht ist;

4.

die in Übereinstimmung mit der Bescheinigung gemäß Absatz 1 erforderlichen Laboruntersuchungen wurden von einem von dem Bestimmungsmitgliedstaat anerkannten Labor an Proben durchgeführt, die deutlich mit einem Verweis auf die Nummer des elektronischen Kennzeichens gemäß Absatz 2 versehen sind. Die von dem Labor zertifizierten Testergebnisse werden dem Tiergesundheitszeugnis beigefügt, das die Tiere begleitet.

Artikel 3

Der Endbestimmungsmitgliedstaat lässt Einfuhren von Equiden aus Rumänien für Zucht- und Nutzzwecke unter folgenden Bedingungen zu:

1.

Jedes einzelne Tier wird von einer ordnungsgemäß ausgefüllten Veterinärbescheinigung gemäß Anhang III dieser Entscheidung begleitet, die von der zentralen zuständigen Behörde in Rumänien bestätigt wird;

2.

jedes Tier wird mit einem injizierbaren elektronischen Kennzeichen (Transponder) gemäß den Normen ISO 11784 und ISO 11785 versehen, das in den oberen mittleren Teil der linken Halsseite injiziert wird;

3.

jedes Tier wird durch ein Dokument gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung identifiziert und begleitet, das insbesondere die Nummer des elektronischen Kennzeichens gemäß Absatz 2 angibt sowie die Stelle, an der es angebracht ist;

4.

die in Übereinstimmung mit der Bescheinigung gemäß Absatz 1 erforderlichen Laboruntersuchungen wurden von einem von dem Bestimmungsmitgliedstaat anerkannten Labor an Proben durchgeführt, die deutlich mit einem Verweis auf die Nummer des elektronischen Kennzeichens gemäß Absatz 2 versehen sind. Die von dem Labor zertifizierten Testergebnisse werden dem Tiergesundheitszeugnis beigefügt, das die Tiere begleitet.

Artikel 4

(1)   Mitgliedstaaten, die die Kontrollen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EG bei Eintritt in die Gemeinschaft durchführen, dürfen folgenden Sendungen den Eintritt in die Gemeinschaft nicht verweigern:

a)

Sendungen von Equiden, die für die direkte Schlachtung bestimmt sind und die Bedingungen gemäß Artikel 2 vollständig erfüllen, insbesondere was die elektronische Kennzeichnung angeht, sofern die zuständige Behörde des Endbestimmungsmitgliedstaats der Grenzkontrollstelle des Eintrittsorts in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft ihre Zustimmung zur Annahme der Sendung und mindestens die Angaben der Nummern 1, 2, 5, 6 und 8.5 der Bescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 übermittelt hat;

b)

Sendungen von Equiden für Zucht- und Nutzzwecke, die die Bedingungen gemäß Artikel 3 vollständig erfüllen, sofern die zuständige Behörde des Endbestimmungsmitgliedstaats der Grenzkontrollstelle des Eintrittsorts in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft ihre grundsätzliche Zustimmung zu solchen Einfuhren mitgeteilt hat.

(2)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der für die Kontrollen bei der Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft zuständig ist, übermittelt der Kommission spätestens am 25. jedes Monats einen Bericht in dem Format gemäß Anhang IV für jeden der betroffenen Eintrittsorte. Der Bericht deckt die während des vorangegangenen Monats durchgeführten Kontrollen und die Maßnahmen ab, die zur Behebung festgestellter Mängel in Bezug auf Tierschutz und Tiergesundheit ergriffen wurden.

Artikel 5

(1)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von Equiden gemäß den Artikeln 2 und 3 stellt sicher, dass

a)

Equiden für die unmittelbare Schlachtung, die gemäß Artikel 2 eingeführt wurden, direkt zum Bestimmungsschlachthof verbracht werden, wo sie innerhalb von 72 Stunden und nicht später als 5 Tage nach der Ankunft in der Gemeinschaft geschlachtet werden;

b)

injizierbare Kennzeichen (Transponder) im Bestimmungsschlachthof entfernt und unter amtlicher Aufsicht zerstört werden; zu Kontrollzwecken sollten die Betreiber des Schlachthofes der zuständigen Behörde einen monatlichen Bericht übermitteln, in dem für jedes geschlachtete Tier die Nummer der Veterinärbescheinigung, das Schlachtdatum und das Datum der Zerstörung des auf den betreffenden Bescheinigungen aufgeführten Transponders angegeben sind;

c)

gemäß Artikel 3 eingeführte Equiden für Zucht- und Nutzzwecke während der ersten 30 Tage nach Eintritt in den Bestimmungsmitgliedstaat in dem in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 angegebenen Bestimmungsbetrieb verbleiben, es sei denn, das gemäß der Entscheidung 2000/68/EG ordnungsgemäß gekennzeichnete Tier wird für die unmittelbare Schlachtung unter der Verantwortung der zuständigen Behörde in den Schlachthof verbracht.

(2)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats führt bei der Ankunft im Schlachthof oder während des Verbleibs des Tieres im Bestimmungsbetrieb gemäß Absatz 1 Buchstabe c) folgende Maßnahmen durch:

a)

eine Prüfung der Identität des Tieres;

b)

eine Tiergesundheits- und Tierschutzkontrolle;

c)

eine stichprobenartige Wiederholung der gemäß den Tiergesundheitsbescheinigungen der Anhänge I und III dieser Entscheidung erforderlichen Laboruntersuchungen;

d)

in Fällen, in denen die Untersuchungen gemäß Buchstabe c) zu Ergebnissen führen, die nicht mit den Angaben der Bescheinigungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 übereinstimmen, eine verpflichtende genetische Prüfung des Ursprungs der Proben anhand von Gegenproben, die von dem Labor, das den ersten Test durchgeführt hat, mindestens zwei Monate aufbewahrt werden müssen.

(3)   Die für die Kontrollen in Schlachthöfen zuständige Behörde übermittelt der Kommission spätestens am 25. jedes Monats einen Bericht in dem Format gemäß Anhang V, der die während des vorangegangenen Monats durchgeführten Kontrollen und die Maßnahmen abdeckt, die zur Behebung der aufgedeckten Mängel in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz ergriffen wurden.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen und erlassen gegebenenfalls die notwendigen Rechtsvorschriften um zu gewährleisten, dass die Kosten für die Verwaltungsverfahren einschließlich der notwendigen Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Equiden gemäß den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung vollständig vom Einführer getragen werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt ab 23. Dezember 2004.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128).

(3)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/241/EG (ABl. L 74 vom 12.3.2004, S. 19).

(5)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/211/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(6)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 7. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(7)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/241/EG (ABl. L 74 vom 12.3.2004, S. 19).

(8)  ABl. L 190 vom 26.7.1994, S. 28. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/662/EG (ABl. L 232 vom 30.8.2001, S. 28).

(9)  ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72.


ANHANG I

Image

Image

Image

Image


ANHANG II

IDENTIFIZIERUNGSDOKUMENT

Image


ANHANG III

Image

Image

Image

Image


ANHANG IV

Bericht der Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 4 Absatz 2

Mitgliedstaat: …

Name der Grenzkontrollstelle: …

Jahr: … Monat: …

Anzahl der zur Einfuhr in die Gemeinschaft vorgestellten Tiere

Anzahl der Verstöße (ausgedrückt als Anzahl der Equiden)

Bei der Dokumentenkontrolle

Bei der Identitätskontrolle

Bei der Tierkontrolle

Tiergesundheit

Tierschutz

 

 

 

 

 


ANHANG V

Bericht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 3

Mitgliedstaat: …

Jahr: … Monat: …

Anzahl der erhaltenen Equiden (1)

Anzahl der am Bestimmungsort kontrollier-ten Equiden

Identitätskontrollen

Vergleichstests

Genetische Prüfungen

Tierschutzprüfungen

Gesamt

Verstöße

Gesamt

Verstöße

Gesamt

Verstöße

Gesamt

Verstöße

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Diese Zahl entspricht der Anzahl der Pferde, die laut über das TRACE oder ANIMO-System übermittelter Erklärung in die Bestimmungsmitgliedstaaten verbracht wurden.


Top