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Document 32004D0821

    2004/821/GASP: Beschluss BiH/4/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 19. Oktober 2004 zur Ernennung des Leiters des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

    ABl. L 357 vom 2.12.2004, p. 38–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 153M vom 7.6.2006, p. 228–228 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/821/oj

    2.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 357/38


    BESCHLUSS BiH/4/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 19. Oktober 2004

    zur Ernennung des Leiters des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

    (2004/821/GASP)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

    gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Wege eines Briefwechsels vom 28. September 2004 bzw. 8. Oktober 2004 zwischen dem Generalsekretär/ Hohen Vertreter und dem NATO-Generalsekretär hat der Nordatlantikrat sich damit einverstanden erklärt, den Stabschef des JFC-Hauptquartiers Neapel für die Verwendung als Leiter des EU-Führungselements in Neapel zur Verfügung zu stellen.

    (2)

    Der EU-Militärausschuss hat am 15. September 2004 der Empfehlung des Operation Commander der EU zugestimmt, den Stabschef des JFC-Hauptquartiers Neapel, General Ciro COCOZZA, zum Leiter des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu ernennen.

    (3)

    Nach Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die politische und strategische Führung der militärischen Operation der EU auszuüben.

    (4)

    Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

    (5)

    Der Europäische Rat von Kopenhagen hat am 12. und 13. Dezember 2002 eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen EU-Mitgliedstaaten gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    General Ciro COCOZZA wird zum Leiter des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Oktober 2004.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Vorsitzende

    A. HAMER


    (1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.


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