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Document 32004D0690
2004/690/EC: Commission Decision of 7 October 2004 on a financial contribution from the Community towards the purchase and fitting on board of fishing vessels of electronic localisation devices in 2004 (notified under document number C(2004) 3358)
2004/690/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für den Erwerb und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten im Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3358)
2004/690/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für den Erwerb und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten im Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3358)
ABl. L 314 vom 13.10.2004, p. 11–13
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
13.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/11 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2004
über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für den Erwerb und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten im Jahr 2004
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3358)
(2004/690/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Überwachungsprogramme für die Fischerei im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2004 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die Durchführung der Programme übermittelt. |
(2) |
Für einen Gemeinschaftszuschuss in Betracht kommen die Finanzierungsanträge, die sich auf die in der Entscheidung 2004/465/EG bezeichneten Maßnahmen beziehen. Unter besonderer Berücksichtigung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) eingeführten Vorschriften wird den Maßnahmen zur Ausweitung des satellitengestützten Überwachungssystems (VMS) auf Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m über alles zwischen den Loten, der Durchführung von Pilotvorhaben für die Einführung neuer Technologien zur Überwachung der Fischereitätigkeit sowie der Schulung und dem Austausch von für die Kontrolle und Überwachung zuständigen Beamten im Fischereisektor Vorrang eingeräumt. |
(3) |
Für jeden Mitgliedstaat ist der Höchstbeitrag der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben festzusetzen, die im Jahr 2004 für Beihilfen für den Erwerb und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten, mit denen die Fischereiüberwachungszentren die Schiffe mittels VMS fernüberwachen können, gewährt werden. |
(4) |
Es empfiehlt sich, den Beteiligungssatz der Gemeinschaft für die betreffenden Maßnahmen und die Bedingungen, unter denen die einzelstaatlichen Ausgaben von der Gemeinschaft erstattet werden, festzulegen. |
(5) |
Die elektronischen Ortungsgeräte sollten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (3) entsprechen. |
(6) |
Gemäß Artikel 8 der Entscheidung 2004/465/EG müssen die Mitgliedstaaten die Verpflichtung für die Ausgaben binnen zwölf Monaten ab Ende des Jahres der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung eingehen. Sie müssen auch die Bestimmungen der Entscheidung 2004/465/EG hinsichtlich des Beginns ihrer Vorhaben und der Einreichung der Anträge auf Erstattung der Ausgaben einhalten. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Entscheidung werden der Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft und die Bedingungen, unter denen diese Beteiligung für den Erwerb und Einbau an Bord der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von elektronischen Ortungsgeräten gewährt wird, festgesetzt.
Artikel 2
Erstattungsfähige Ausgaben
(1) Um für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung in Betracht zu kommen, müssen die Ausgaben für den Erwerb und Einbau an Bord der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von elektronischen Ortungsgeräten entstanden sein, mit denen die Schiffe mittels VMS von einem Fischereiüberwachungszentrum fernüberwacht werden können.
(2) Die in Absatz 1 genannten Geräte müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 entsprechen.
(3) Für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur Ausgaben in Betracht, die im Rahmen der einzelnen nationalen Fischereiüberwachungsprogramme getätigt wurden.
Artikel 3
Gesamtbetrag
Der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat zu gewährenden finanziellen Beteiligung ist im Anhang aufgeführt.
Artikel 4
Prozentsätze und Bedingungen
(1) Der zulässige Höchstbetrag für die Anschaffung von elektronischen Ortungsgeräten, die an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft eingebaut werden, darf 4 500 EUR je Schiff nicht übersteigen.
(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Obergrenze von 4 500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die ersten 1 500 EUR der zuschussfähigen Ausgaben 100 %.
(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1 500 und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.
Artikel 5
Währung
Die Anträge auf Erstattung und Vorschüsse, die in einer anderen Währung als Euro ausgedrückt sind, werden zu dem Kurs in Euro umgerechnet, der im Monat ihres Eingangs bei der Kommission gilt.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36.
(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(3) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.
ANHANG
Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung
(EUR) |
||
Mitgliedstaat |
Einzelstaatl. Ausgaben |
Höchstbeteiligung der Gemeinschaft |
Belgien |
0 |
0 |
Tschechische Republik |
0 |
0 |
Dänemark |
482 142 |
401 571 |
Deutschland |
780 000 |
585 000 |
Estland |
115 050 |
101 775 |
Griechenland |
2 569 600 |
876 000 |
Spanien |
2 866 500 |
1 911 000 |
Frankreich |
2 047 500 |
1 365 000 |
Irland |
552 000 |
360 000 |
Italien |
9 984 000 |
3 744 000 |
Zypern |
107 800 |
90 650 |
Lettland |
0 |
0 |
Litauen |
30 000 |
22 500 |
Luxemburg |
0 |
0 |
Ungarn |
0 |
0 |
Malta |
321 943 |
159 000 |
Niederlande |
722 500 |
488 750 |
Österreich |
0 |
0 |
Polen |
0 |
0 |
Portugal |
0 |
0 |
Slowenien |
48 000 |
24 000 |
Slowakei |
0 |
0 |
Finnland |
190 800 |
108 000 |
Schweden |
262 320 |
176 160 |
Vereinigtes Königreich |
4 190 616 |
2 831 808 |
Insgesamt |
25 270 771 |
13 245 214 |