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Document 32004D0674

    2004/674/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 2004 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die den Niederlanden im Jahr 2001 durch die Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3453)(Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 307 vom 5.10.2004, p. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 267M vom 12.10.2005, p. 176–177 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/674/oj

    5.10.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 307/8


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 15. September 2004

    über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die den Niederlanden im Jahr 2001 durch die Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche entstandenen Kosten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3453)

    (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/674/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 haben die Niederlande mitgeteilt, dass sie die gemäß der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (2) für den Fall des Ausbruchs dieser Seuche festgelegten Maßnahmen unmittelbar durchgeführt haben, wie dies für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Seuche gemäß der Entscheidung 90/424/EWG Voraussetzung ist.

    (2)

    Gemäß der Entscheidung 2001/652/EG der Kommission (3) wurde für die Entschädigung der Eigentümer von Tieren, deren Schlachtung im Rahmen der Tilgungsmaßnahmen nach dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 obligatorisch war, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

    (3)

    Auch wurde eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Betriebskosten im Zusammenhang mit der Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 in den Niederlanden gemäß der Entscheidung 2003/182/EG der Kommission (4) gewährt.

    (4)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2001/246/EG der Kommission vom 27. März 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates (5) konnten die Niederlande beschließen, unter den im Anhang der genannten Entscheidung festgelegten Bedingungen Suppressivimpfungen durchzuführen.

    (5)

    Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2001/279/EG der Kommission vom 5. April 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/246/EG konnten die Niederlande auch beschließen, unter den in den Anhängen der genannten Entscheidung festgelegten Bedingungen Notimpfungen durchzuführen.

    (6)

    Die Impfung der Tiere ist als zusätzliches Instrument zu betrachten, das zur Vermeidung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche sowie für deren Bekämpfung und Tilgung von wesentlicher Bedeutung ist.

    (7)

    Daher sollte die EU eine Finanzhilfe für die Betriebskosten gewähren, die den Niederlanden für die Durchführung dieser Aktion entstanden sind.

    (8)

    Am 21. März 2003 stellten die Niederlande einen Antrag auf eine Finanzhilfe für die Betriebskosten im Zusammenhang mit der Tilgung der Maul- und Klauenseuche; darin waren auch die Kosten für die Impfung der Tiere enthalten.

    (9)

    Nach den von den Niederlanden vorgelegten Informationen wurden 380 150 Vakzine verwendet, die Kosten für Anschaffung und Änderungen der Zusammensetzung betragen 0,39 EUR je Dosis, die zuschussfähigen Kosten für speziell hierfür eingestelltes Personal belaufen sich auf 608 826 EUR, und die zuschussfähigen Kosten für speziell hierfür verwendete Betriebsmittel betragen 513 726 EUR.

    (10)

    Der Berichterstattung und den Anträgen der Niederlande ist zu entnehmen, dass die Impfung effizient durchgeführt wurde.

    (11)

    Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG beträgt die Finanzhilfe für diese Aktion 60 % der zuschussfähigen Kosten. Die EU-Finanzhilfe für die Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche sollte daher auf 762 487 EUR festgesetzt werden.

    (12)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (6), werden nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführte Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert; für die Zwecke der Finanzkontrolle sind Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 anzuwenden.

    (13)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Niederlande

    Den Niederlanden wird ein Betrag in Höhe von 762 487 EUR als Finanzhilfe der Gemeinschaft für 60 % der zuschussfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Impfung der Tiere gemäß der Entscheidung 2001/246/EG gezahlt.

    Artikel 2

    Empfänger

    Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

    Brüssel, den 15. September 2004

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

    (2)  ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

    (3)  ABl. L 230 vom 28.8.2001, S. 8.

    (4)  ABl. L 71 vom 15.3.2003, S. 19.

    (5)  ABl. L 88 vom 28.3.2001, S. 21. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2001/279/EG (ABl. L 96 vom 6.4.2001, S. 19).

    (6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


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