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Document 32004D0498

2004/498/EG:Beschluss der Kommission vom 18. Mai 2004 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung unter anderem in der Ukraine

ABl. L 267M vom 12.10.2005, p. 3–4 (MT)
ABl. L 183 vom 20.5.2004, p. 88–89 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/11/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/498/oj

20.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/88


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2004

zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung unter anderem in der Ukraine

(2004/498/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 21 und Artikel 22 Buchstabe c),

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Siliciumcarbid (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Ukraine in die Gemeinschaft ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 des Rates (4) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 geändert.

(2)

Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine beträgt 24 %.

2.   Untersuchung

(3)

Am 20. März 2004 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 22 Buchstabe c) der Grundverordnung bekannt (5).

(4)

Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um zu untersuchen, ob im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) und unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses Bedarf an einer Anpassung der Maßnahmen besteht, um plötzliche und übermäßig negative Auswirkungen auf alle interessierten Parteien, einschließlich der Verwender, Händler und Verbraucher, zu vermeiden.

(5)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien, u. a. den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Hersteller- und Verwenderverbände in der Gemeinschaft, die Ausführer/Hersteller in den betroffenen Ländern, die Einführer und ihre Verbände, die zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern sowie interessierte Parteien in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten (nachstehend „EU-10“ genannt), über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist und unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen und weitere Informationen zu übermitteln. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

3.   Ergebnis der Untersuchung

(6)

Wie in der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 des Rates dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die Anpassung der geltenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, sofern durch diese Anpassung der gewünschte Grad an Handelsschutz nicht untergraben wird.

4.   Verpflichtung

(7)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 schlug die Kommission dem betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung vor, ein Verpflichtungsangebot zu unterbreiten. In der Folge bot der ausführende Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine (Open Joint Stock Company “Zaporozhsky Abrasivny Combinat”) eine Verpflichtung an.

(8)

Hierzu ist zu bemerken, dass diese Verpflichtung in Anwendung des Artikels 22 Buchstabe c) der Grundverordnung als besondere Maßnahme angesehen wird, da sie den Schlussfolgerungen der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 zufolge einem Antidumpingzoll nicht direkt entspricht.

(9)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 ist der ausführende Hersteller im Rahmen seiner Verpflichtung jedoch an die Einhaltung von Mindesteinfuhrpreisen innerhalb bestimmter Höchstmengen gebunden. Damit diese Verpflichtung überwacht werden kann, hat der betroffene ausführende Hersteller außerdem zugestimmt, sein traditionelles Absatzgefüge gegenüber einzelnen Abnehmern in den EU-10 im Wesentlichen beizubehalten. Dem ausführenden Hersteller ist bekannt, dass die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtung eines Unternehmens zu widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die Höchstmengen anzupassen oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass sich dieses Absatzgefüge wesentlich ändert oder die Verpflichtung aus anderen Gründen nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden kann.

(10)

Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung kann die Kommission ebenfalls die Annahme der Verpflichtungen widerrufen und stattdessen endgültige Antidumpingzölle einführen.

(11)

Das Unternehmen übermittelt regelmäßig ausführliche Informationen über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft, damit die Kommission die Verpflichtung wirksam überwachen kann.

(12)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(13)

Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass das Verpflichtungsangebot angenommen werden kann.

(14)

Die Verpflichtung wird unbeschadet der regulären Geltungsdauer der Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten angenommen und tritt nach diesem Zeitraum außer Kraft, sofern die Kommission es nicht für angemessen erachtet, die Geltungsdauer der besonderen Maßnahme für weitere sechs Monate zu verlängern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das von dem nachstehend genannten ausführenden Hersteller unterbreitete Verpflichtungsangebot im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Ukraine wird angenommen.

Land

Unternehmen

TARIC- Zusatzcode

Ukraine

Open Joint Stock Company „Zaporozhsky Abrasivny Combinat“, Zaporozhye, Ukraine (Herstellung und Ausfuhr an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, der als Einführer fungiert)

A523

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union für einen Zeitraum von sechs Monaten in Kraft.

Brüssel, den 18. Mai 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(3)  ABl. L 125 vom 26.5.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 182 vom 18.5.2004, S. 18.

(5)  ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.


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