Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004D0410R(02)

    Berichtigung der Berichtigung der Entscheidung 2004/410/EG der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung besonderer Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter Tiere aus Saint Pierre und Miquelon und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 10.6.2004)

    ABl. L 396 vom 31.12.2004, p. 62–63 (DE)
    ABl. L 396 vom 31.12.2004, p. 62–62 (ES, DA, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/410/corrigendum/2004-12-31/oj

    31.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 396/62


    Berichtigung der Berichtigung der Entscheidung 2004/410/EG der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung besonderer Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter Tiere aus Saint Pierre und Miquelon und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 208 vom 10. Juni 2004 )

    Seite 32, 2. Absatz:

    anstatt:

    „… von Fleischerzeugnissen aus Drittländern1,“

    muss es heißen:

    „… von Fleischerzeugnissen aus Drittländern1,“

    und die dazu gehörige Fußnote muss heißen:

    „(1)

    ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).“

    Seite 32, 3. Absatz:

    anstatt:

    „… Richtlinie 90/425/EWG unterliegen2,“

    muss es heißen:

    „… Richtlinie 90/425/EWG unterliegen2,“

    und die dazu gehörige Fußnote muss heißen:

    (2)

    ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 52. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission vom 30. März 2001 (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63).“

    Seite 32, 1. Erwägungsgrund:

    anstatt:

    „Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG wird die Einfuhr von Huftieren anderer als den in den Richtlinien 64/432/EWG3, 90/426/EWG4 und 91/68/EWG5 …“

    muss es heißen:

    „Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG wird die Einfuhr von Huftieren anderer als in den Richtlinien 64/432/EWG3, 90/426/EWG4 und 91/68/EWG5…“

    und die dazu gehörigen Fußnoten müssen heißen:

    „(3)

    ABl. 121 vom 29.7.1965, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

    (4)

    ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (5)

    ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).“

    Seite 32, 2. Erwägungsgrund:

    anstatt:

    „In der Entscheidung 79/542/EWG des Rates6…“

    muss es heißen:

    „In der Entscheidung 79/542/EWG des Rates6…“

    und die dazu gehörige Fußnote muss heißen:

    „(6)

    ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/372/EG (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 45).“

    Seite 33, 8. Erwägungsgrund:

    anstatt:

    „… mit der Entscheidung 2003/845/EG der Kommission7…“

    muss es heißen:

    „… mit der Entscheidung 2003/845/EG der Kommission7…“

    und die dazu gehörige Fußnote muss heißen:

    Seite 35, Anhang 1, unter die Tabelle ist folgender Text einzufügen:

    „Besondere Bedingungen (vgl. Fußnoten der einzelnen Bescheinigungen):

    ‚I‘

    :

    Gebiet, in dem das Vorkommen von BSE bei einheimischen Rindern zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigungen nach Muster BOV-X und BOV-Y in die Europäische Gemeinschaft als höchst unwahrscheinlich eingeschätzt wurde.

    ‚II‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ zuerkannt wurde.

    ‚III‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

    ‚IVa‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt leukosefrei“ zuerkannt wurde.

    ‚IVb‘

    :

    Gebiet mit zugelassenen Betrieben, denen zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt leukosefrei“ zuerkannt wurde.

    ‚V‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster OVI-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

    ‚VI‘

    :

    Geografische Beschränkungen

    ‚VII‘

    :

    Gebiet, das zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ zuerkannt wurde.

    ‚VIII‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde.

    ‚IX‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster POR-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt frei von Aujeszky-Krankheit“ zuerkannt wurde.“;

    Seite 42, Anhang IV, als Überschrift der Tabelle ist einzufügen: „Tierart“.


    Top