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Document 32004D0262

2004/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 2004 über Schutzmaßnahmen im Hinblick auf registrierte Pferde aus Südafrika (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 808)

ABl. L 81 vom 19.3.2004, p. 86–87 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/10/2006; Aufgehoben durch 32006D0724

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/262/oj

32004D0262

2004/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 2004 über Schutzmaßnahmen im Hinblick auf registrierte Pferde aus Südafrika (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 808)

Amtsblatt Nr. L 081 vom 19/03/2004 S. 0086 - 0087


Entscheidung der Kommission

vom 17. März 2004

über Schutzmaßnahmen im Hinblick auf registrierte Pferde aus Südafrika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 808)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/262/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 90/426/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(2) sind die hinsichtlich der afrikanischen Pferdepest zu treffenden Maßnahmen festgelegt.

(2) Die Veterinärbedingungen für die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus einigen Teilen Südafrikas in die Gemeinschaft sind mit der Entscheidung 97/10/EG der Kommission(3) festgelegt worden.

(3) Es wurde ein Fall von afrikanischer Pferdepest (AHS) bei Pferden innerhalb der in der westlichen Kap-Provinz Südafrikas liegenden AHS-Überwachungszone und in einer Entfernung von etwa 40 km von dem seuchenfreien Gebiet gemeldet, das mit der Entscheidung 97/10/EG eingerichtet wurde und das einzige Gebiet in Südafrika ist, aus dem Pferde nach anderen Ländern ausgeführt werden dürfen.

(4) Die zuständigen Veterinärbehörden Südafrikas haben die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Maßnahmen getroffen, was die Impfung empfänglicher Tiere im Umkreis von 20 km um den Seuchenherd einschließt.

(5) Das Auftreten dieser Seuche in der Überwachungszone der westlichen Kap-Provinz kann für Equiden in der Gemeinschaft eine ernsthafte Gefahr darstellen. Aufgrund der Durchführung von Impfungen in einem nahe dem seuchenfreien Gebiet liegenden Gebiet ist überdies gemäß dem Gemeinschaftsrecht und nach international anerkannten Gesundheitsnormen eine weitere Regionalisierung ausgeschlossen.

(6) Obwohl die Behörden jegliche Ausfuhr registrierter Pferde aus dem seuchenfreien Gebiet in die Mitgliedstaaten ausgesetzt haben, müssen auf Gemeinschaftsebene Schutzmaßnahmen hinsichtlich der vorübergehende Zulassung, der Durchfuhr und der Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika erlassen werden.

(7) Die vorübergehende Zulassung, die Einfuhr und die Durchfuhr registrierter Pferde aus Südafrika sind auszusetzen. Jedoch ist die Lage vor dem Hintergrund der von den zuständigen Behörden übermittelten Informationen und der Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche zu überprüfen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verbieten die vorübergehende Zulassung, die Durchfuhr und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre hinsichtlich der vorübergehenden Zulassung, der Durchfuhr und der Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission davon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3) ABl. L 3 vom 7.1.1997, S. 9. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/117/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 36).

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