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Document 32004D0252
2004/252/EC: Commission Decision of 10 March 2004 amending Decision 2001/106/EC as regards bovine semen storage centres (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2004) 709)
2004/252/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/106/EG hinsichtlich der Rindersamendepots (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 709)
2004/252/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/106/EG hinsichtlich der Rindersamendepots (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 709)
ABl. L 79 vom 17.3.2004, p. 45–46
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 06/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007D0846
2004/252/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/106/EG hinsichtlich der Rindersamendepots (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 709)
Amtsblatt Nr. L 079 vom 17/03/2004 S. 0045 - 0046
Entscheidung der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/106/EG hinsichtlich der Rindersamendepots (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 709) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/252/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates(2) ist der innergemeinschaftliche Handel mit Samen von Rindern aus Besamungsstationen oder Samendepots erlaubt, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugelassen sind, in dessen Gebiet sie sich befinden, und muss jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Besamungsstationen und der Samendepots übermitteln. (2) Mit der Entscheidung 2001/106/EG der Kommission vom 24. Januar 2001 zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß verschiedenen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission(3) ist die Übermittlung der Listen der Besamungsstationen, die jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet zugelassen hat, an die Kommission geregelt worden. Die Entscheidung enthält auch Musterformate für die Listen. (3) Um den Änderungen der Richtlinie 88/407/EWG hinsichtlich von Samendepots durch die Entscheidung 2003/43/EG Rechnung zu tragen, ist der Anwendungsbereich der Entscheidung 2001/106/EG auszudehnen, um Rindersamendepots darin aufzunehmen. (4) Die Entscheidung 2001/106/EG ist daher entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I und II der Entscheidung 2001/106/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. März 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15). (2) ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23. (3) ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 39. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17). ANHANG Die Anhänge I und II der Entscheidung 2001/106/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I Nummer 2 erhält folgende Fassung: "(2) Besamungsstationen und Samendepots, zugelassen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 88/407/EWG, und Besamungsstationen, zugelassen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/429/EWG." 2. Anhang II Abschnitt II erhält folgende Fassung: " >PIC FILE= "L_2004079DE.004602.TIF">"