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Document 32004D0067

2004/67/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Januar 2004 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2000/807/EG zur Berücksichtigung der Anpassung der niederländischen Regionen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5312)

ABl. L 13 vom 20.1.2004, p. 43–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005D0176

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/67(1)/oj

32004D0067

2004/67/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Januar 2004 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2000/807/EG zur Berücksichtigung der Anpassung der niederländischen Regionen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5312)

Amtsblatt Nr. L 013 vom 20/01/2004 S. 0043 - 0043


Entscheidung der Kommission

vom 6. Januar 2004

zur zweiten Änderung der Entscheidung 2000/807/EG zur Berücksichtigung der Anpassung der niederländischen Regionen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5312)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/67/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2000/807/EG der Kommission(2) sind die Code-Form und die Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG festgelegt.

(2) Bei der Festlegung ihrer Seuchentilgungspläne haben die Niederlande eine Anpassung ihrer Landesregionen vorgenommen. Ziel dieser Neuabgrenzung war es, die Kontrollen im Seuchenfall zu erleichtern. Da sich die Anpassung der niederländischen Regionen auch auf das mit der Entscheidung 2000/807/EG eingeführte Tierseuchenmeldesystem (ADNS) auswirkt, sollten die bisherigen Regionen im ADNS durch die neu abgegrenzten Regionen (Compartimenten) ersetzt werden.

(3) Die Entscheidung 2000/807/EG ist entsprechend zu ändern.

(4) Zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Angaben darf der Anhang zu dieser Entscheidung nicht veröffentlicht werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Entscheidung 2000/807/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2) ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 80. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/807/EG (ABl. L 279 vom 17.10.2002, S. 50).

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