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Document 32004D0066
2004/66/EC: Commission Decision of 30 December 2003 amending Decision 2003/126/EC as regards the financial assistance for two Community reference laboratories in the field of veterinary public health (biological risks) in Spain and the United Kingdom for the year 2003 (notified under document number C(2003) 5231)
2004/66/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/126/EG hinsichtlich der Finanzhilfe für zwei gemeinschaftliche Referenzlabors für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken)in Spanien und im Vereinigten Königreich für das Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5231)
2004/66/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/126/EG hinsichtlich der Finanzhilfe für zwei gemeinschaftliche Referenzlabors für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken)in Spanien und im Vereinigten Königreich für das Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5231)
ABl. L 13 vom 20.1.2004, p. 41–42
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2004/66/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/126/EG hinsichtlich der Finanzhilfe für zwei gemeinschaftliche Referenzlabors für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken)in Spanien und im Vereinigten Königreich für das Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5231)
Amtsblatt Nr. L 013 vom 20/01/2004 S. 0041 - 0042
Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/126/EG hinsichtlich der Finanzhilfe für zwei gemeinschaftliche Referenzlabors für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken)in Spanien und im Vereinigten Königreich für das Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5231) (Nur der spanische und englische Text ist verbindlich) (2004/66/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2003/126/EG der Kommission vom 24. Februar 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) für das Jahr 2003(2) gewährt diesen finanzielle Unterstützung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Pflichten. (2) Laut Mitteilung des Laboratorio de biotoxinas marinas del Area de sanidad, Vigo, Spanien an die Kommission werden im Jahr 2003 33000 EUR nicht verwendet. Daher sollte der Jahreshaushalt entsprechend verringert werden. (3) Im Rahmen der normalen Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlabors für TSE, Weybridge, Vereinigtes Königreich (CRL) hat die Kommission das CRL beauftragt, einen Vergleichstest der drei TSE-Schnelltests durchzuführen, die ursprünglich 1999 bewertet worden waren. Da dieser Vergleichstest im Jahreshaushalt für 2003 nicht vorgesehen war, sollte der Jahreshaushalt erhöht werden, um dem gemeinschaftlichen Referenzlabor die Durchführung dieses Tests zu ermöglichen. (4) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 324/2003 der Kommission vom 20. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, die Finanzhilfen gemäß Artikel 28 der Richtlinie 90/424/EWG erhalten, und der Verfahren zur Geltendmachung der Ausgaben und Durchführung von Audits(3) sollten Anwendung finden. (5) Die Entscheidung 2003/126/EG sollte entsprechend geändert werden. (6) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2003/126/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die gemeinschaftliche Finanzhilfe beträgt höchstens 77000 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003." 2. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die gemeinschaftliche Finanzhilfe beträgt höchstens 556500 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003. Im Rahmen des im ersten Unterabsatz genannten Hoechstbetrags und unbeschadet der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 324/2003 der Kommission festgesetzten zeitlichen Begrenzungen wird ein Betrag von 170000 EUR dem Projekt vorbehalten, das Leitlinien für die Bewertung des BSE-Länderstatus unter Verwendung von Überwachungsdaten und in Verbindung mit einer Expositionsrisikobewertung entwickelt; der Betrag wird dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für TSE gewährt, sofern a) monatliche Zwischenberichte über die Fortschritte des Projekts übersandt werden, b) bis spätestens zum 30. September 2003 der Entwurf eines Abschlussberichts übersandt wird, c) bis zum 31. Dezember 2003 ein zusammenfassender Abschlussbericht zusammen mit der Software für die Durchführung der Bewertungen und Belegen für die entstandenen Kosten übersandt wird. Im Rahmen des im ersten Unterabsatz genannten Hoechstbetrags und unbeschadet der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 324/2003 der Kommission festgesetzten zeitlichen Begrenzungen wird ein Betrag von 26500 EUR der Durchführung eines Vergleichstests der drei 1999 genehmigten Schnelltests vorbehalten; der Betrag wird dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für TSE gewährt, sofern ein Abschlussbericht zusammen mit Belegen für die entstandenen Kosten übersandt wird." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 30. Dezember 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2) ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 25. Geändert durch die Entscheidung 2003/332/EG (ABl. L 116 vom 13.5.2003, S. 26). (3) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 14.