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Dokumentas 32003R1966

Verordnung (EG) Nr. 1966/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/95 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 290 vom 8.11.2003, p. 35—35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 02 Band 015 S. 5 - 5

Weitere Sonderausgabe(n) (CS, ET, LV, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Dokumento teisinis statusas Galioja

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1966/oj

32003R1966

Verordnung (EG) Nr. 1966/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/95 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 290 vom 08/11/2003 S. 0035 - 0035


Verordnung (EG) Nr. 1966/2003 der Kommission

vom 7. November 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/95 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission(2), insbesondere Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 834/95 der Kommission vom 12. April 1995 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur(3) sind Maßnahmen zur Einreihung von konfektionierten Gewirken in die Kombinierte Nomenklatur festgelegt.

(2) In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-262/00 und C-263/00(4) bezüglich der Einreihung von Kniebandagen und anderen Bandagen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Kriterien zur Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Bandagen für allgemeine Zwecke und solchen Bandagen festgelegt, die eine spezifische medizinische Funktion erfuellen und somit in Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur gehören.

(3) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, müssen die Gründe für die Einreihung der im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 834/95 der Kommission genannten Ware genau angegeben werden, um zu klären, weshalb es sich bei der eingereihten Ware um eine gewöhnliche Kniebandage handelt.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Spalte 3 (Begründung) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 834/95 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Die Einreihung der Ware in Position 9021 als orthopädischer Apparat oder orthopädische Vorrichtung wird ausgeschlossen, da die Scharniere nicht an eine spezifische Behinderung des Patienten angepasst werden können. Darüber hinaus weist die Ware kein hohes Maß an Präzision auf.

Daher handelt es sich bei der Ware um eine gewöhnliche Stützvorrichtung für allgemeine Zwecke, die keine spezifische medizinische Funktion erfuellt.

Die Anpassung der Ware an das Bein mittels zwei Bändern mit Klettverschluss erfuellt keine spezifische medizinische Funktion, da die Klettverschlüsse nur dafür sorgen, dass die Bandage nicht verrutscht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2003

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2) ABl. L 281 vom 30.10.2003, S. 1.

(3) ABl. L 84 vom 14.4.1995, S. 1.

(4) Urteil des EuGH vom 7. November 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-260/00-C-263/00, Lohmann GmbH & Co. KG und Medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG gegen Oberfinanzdirektion Koblenz (noch nicht in der Sammlung der Rechtssprechung veröffentlicht)

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