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Document 32003R1912
Commission Regulation (EC) No 1912/2003 of 30 October 2003 fixing the rates of the refunds applicable to certain cereal and rice-products exported in the form of goods not covered by Annex I to the Treaty
Verordnung (EG) Nr. 1912/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
Verordnung (EG) Nr. 1912/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
ABl. L 283 vom 31.10.2003, p. 21–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 1912/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
Amtsblatt Nr. L 283 vom 31/10/2003 S. 0021 - 0024
Verordnung (EG) Nr. 1912/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. (2) In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2003(6), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg dieser Grunderzeugnisse festgesetzt werden. (4) Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. (5) Im Anschluss an die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffene Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates(7) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 00 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden. (6) Nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/2001(9), gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist. (7) Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll Nr. 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken aufgeführtes Getreide anzupassen. (8) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1039/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Estland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Estland(10), der Verordnung (EG) Nr. 1086/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Slowenien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Slowenien(11), der Verordnung (EG) Nr. 1087/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Lettland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Lettland(12), der Verordnung (EG) Nr. 1088/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Litauen und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Litauen(13), der Verordnung (EG) Nr. 1089/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeug nisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Slowakische Republik(14) und der Verordnung (EG) Nr. 1090/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Tschechische Republik(15) werden mit Wirkung vom 1. Juli 2003 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Estland, Slowenien, Lettland, Litauen, in die Slowakische Republik oder in die Tschechische Republik keine Ausfuhrerstattungen gewährt. (9) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Ungarn(16) werden mit Wirkung vom 1. Juli 2003 für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung genannten Erzeugnisse bei der Ausfuhr nach Ungarn keine Ausfuhrerstattungen gewährt. (10) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1890/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Malta und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Malta(17) werden mit Wirkung vom 1. November 2003 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Malta keine Ausfuhrerstattungen gewährt. (11) Da jedoch unbedingt sichergestellt sein muss, dass die peinlich genaue Verwaltung keine Unterbrechung erfährt, muss sowohl den Ausgabenvorausschätzungen als auch den verfügbaren Haushaltsmitteln Rechnung getragen werden. (12) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 aufgeführten Grunderzeugnisse die in Form von im Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 obzw. im Anhang B der geänderten Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Waren ausgeführt werden, werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Oktober 2003 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. (3) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. (4) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27. (5) ABl. L 117 vom 15.7.2000, S. 1. (6) ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12. (7) ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36. (8) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. (9) ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 3. (10) ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 1. (11) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 1. (12) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 19. (13) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 38. (14) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 56. (15) ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 73. (16) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 10. (17) ABl. L 278 vom 29.10.2003, S. 1. ANHANG Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 31. Oktober 2003 geltende Erstattungssätze >PLATZ FÜR EINE TABELLE>