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Document 32003R1574

    Verordnung (EG) Nr. 1574/2003 der Kommission vom 4. September 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 224 vom 6.9.2003, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1574/oj

    32003R1574

    Verordnung (EG) Nr. 1574/2003 der Kommission vom 4. September 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 224 vom 06/09/2003 S. 0023 - 0024


    Verordnung (EG) Nr. 1574/2003 der Kommission

    vom 4. September 2003

    zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003(2), insbesondere Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten und mit dem Beschluss 90/647/EWG des Rates(3) genehmigten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren sowie nach Artikel 8 des am 19. Januar 1995 paraphierten und mit dem Beschluss 95/155/EG des Rates(4) genehmigten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die nicht vom bilateralen MFA-Abkommen erfasst sind, beide Abkommen zuletzt geändert durch das am 19. Mai 2000 paraphierte und mit dem Beschluss 2000/787/EG des Rates(5) genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels, können Übertragungen zwischen den Kategorien und zwischen den Kontingentsjahren vereinbart werden. Die vorstehenden Flexibilitätsbestimmungen wurden dem Textilaufsichtsorgan der Welthandelsorganisation nach dem Beitritt Chinas zu dieser Organisation notifiziert.

    (2) Am 23. Juni 2003 beantragte die Volksrepublik China Übertragungen vom Kontingentsjahr 2002 auf das Kontingentsjahr 2003.

    (3) Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die auch in Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführt sind.

    (4) Daher ist es angemessen, dem Antrag stattzugeben.

    (5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eingesetzten Textilausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Kontingentsjahr 2003 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die im Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren festgelegt sind, nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. September 2003

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 352 vom 15.12.1990, S. 1.

    (4) ABl. L 104 vom 6.5.1995, S. 1.

    (5) ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 13.

    ANHANG

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