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Document 32003R1572

    Verordnung (EG) Nr. 1572/2003 der Kommission vom 4. September 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan

    ABl. L 224 vom 6.9.2003, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1572/oj

    32003R1572

    Verordnung (EG) Nr. 1572/2003 der Kommission vom 4. September 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan

    Amtsblatt Nr. L 224 vom 06/09/2003 S. 0019 - 0020


    Verordnung (EG) Nr. 1572/2003 der Kommission

    vom 4. September 2003

    zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003(2), insbesondere Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der am 31. Dezember 1994(3) paraphierten und mit dem Beschluss 96/386/EG des Rates(4) genehmigten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Regelung des Marktzugangs für Textilwaren prüft die Kommission wohlwollend die Anträge der pakistanischen Regierung auf Anwendung "besonderer Flexibilität".

    (2) Am 27. Mai 2003 stellte die Islamische Republik Pakistan einen Antrag auf Übertragungen zwischen den Kategorien.

    (3) Die von der Islamischen Republik Pakistan beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 7 und Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.

    (4) Daher ist es angemessen, dem Antrag stattzugeben.

    (5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 eingesetzten Textilausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Kontingentsjahr 2003 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. September 2003

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 48.

    (4) ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 47.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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