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Document 32003R1518

    Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

    ABl. L 217 vom 29.8.2003, p. 35–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/01/2014; Aufgehoben durch 32013R1373

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1518/oj

    32003R1518

    Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

    Amtsblatt Nr. L 217 vom 29/08/2003 S. 0035 - 0042


    Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission

    vom 28. August 2003

    mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 12 und Artikel 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1370/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch(3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 werden alle Ausfuhren von Erzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig gemacht. Es ist daher angezeigt, die besonderen Durchführungsbestimmungen für dieses Verfahren im Sektor Schweinefleisch zu erlassen und insbesondere die Einzelheiten der Antragstellung sowie die auf den Anträgen und den Lizenzen zu machenden Angaben zu regeln, und zwar in Ergänzung zu der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(6).

    (3) Um eine wirksame Anwendung des Verfahrens sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Höhe der jeweiligen im Rahmen dieses Verfahrens für die Ausfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheiten festzusetzen. Da das Verfahren im Sektor Schweinefleisch das Risiko von Spekulationen birgt, ist es darüber hinaus angebracht, den Zugang der Beteiligten zu dem Verfahren an die Erfuellung genauer Bedingungen zu knüpfen und die Nichtübertragbarkeit der Ausfuhrlizenzen vorzusehen.

    (4) Nach Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird die Einhaltung der mengenmäßigen Verpflichtungen bei der Ausfuhr, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, mit Hilfe der Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Es ist daher angebracht, den genauen Ablauf der Antragstellung und der Lizenzerteilung zu regeln.

    (5) Außerdem empfiehlt es sich, die Entscheidungen über die Anträge auf Ausfuhrlizenzen erst nach einer Bedenkzeit bekannt zu geben. Diese soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen und die damit verbundenen Ausgaben zu beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht erledigten Anträge, zu treffen. Im Interesse der Beteiligten ist vorzusehen, dass die Lizenzanträge nach der Festsetzung eines Prozentsatzes für die Annahme zurückgezogen werden können.

    (6) Es ist angebracht, für Anträge, die sich auf höchstens 25 Tonnen beziehen, und auf Antrag des Beteiligten die sofortige Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu ermöglichen. In diesem Fall unterliegen die Lizenzen nicht den von der Kommission getroffenen besonderen Maßnahmen.

    (7) Um eine genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von den in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 enthaltenen Vorschriften über die Abweichung vorzusehen.

    (8) Um dieses Verfahren verwalten zu können, muss die Kommission über genaue Angaben hinsichtlich der eingereichten Lizenzanträge sowie der Ausnutzung der ausgestellten Lizenzen verfügen. Im Interesse einer effizienten Verwaltung ist die Verwendung eines einheitlichen Musters für die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen.

    (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für jede Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ist eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorzulegen.

    Artikel 2

    (1) Die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen beträgt neunzig Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

    (2) In die Lizenzanträge und die Lizenzen ist in Feld 15 die Warenbezeichnung und in Feld 16 der zwölfstellige Erzeugniscode der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen.

    (3) Die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Erzeugniskategorien sowie die Beträge der Sicherheiten für die Ausfuhrlizenzen sind im Anhang I angegeben.

    (4) Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben:

    - Reglamento (CE) n° [...]

    - Forordning (EF) nr. [...]

    - Verordnung (EG) Nr. [...]

    - Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. [...]

    - Regulation (EC) No [...]

    - Règlement (CE) n° [...]

    - Regolamento (CE) n. [...]

    - Verordening (EG) nr. [...]

    - Regulamento (CE) n.o [...]

    - Asetus (EY) N:o [...]

    - Förordning (EG) nr [...]

    Artikel 3

    (1) Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche bei den zuständigen Behörden einzureichen.

    (2) Der Lizenzantragsteller muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweisen kann, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit im Schweinefleischsektor ausübt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, können jedoch keine Anträge stellen.

    (3) Die Ausfuhrlizenzen werden am Mittwoch, der auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum folgt, erteilt, sofern die Kommission bis dahin keine der in Absatz 4 genannten besonderen Maßnahmen getroffen hat.

    (4) Betreffen die Anträge auf Ausfuhrlizenzen Mengen und/oder Ausgaben, welche die unter Berücksichtigung der in Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Beschränkungen normal abgesetzten Mengen und/oder die entsprechenden Ausgaben überschreiten oder zu überschreiten drohen, so kann die Kommission:

    a) einen einheitlichen Prozentsatz für die Annahme der beantragten Mengen festlegen;

    b) die noch nicht beschiedenen Anträge ablehnen;

    c) die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen. In diesen Fällen sind Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, unzulässig.

    Diese Maßnahmen können unterschiedlich je nach Erzeugniskategorie und Bestimmung getroffen werden.

    (5) Werden die beantragten Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit für die Mengen, für welche dem Antrag nicht stattgegeben wurde, sofort freigegeben.

    (6) Wird ein einheitlicher Prozentsatz für die Annahme von weniger als 80 Prozent festgesetzt, so wird abweichend von Absatz 3 die Lizenz spätestens am 11. Arbeitstag nach Veröffentlichung des genannten Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Union erteilt. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung kann der Beteiligte:

    a) entweder seinen Antrag zurückziehen, wobei die Sicherheit sofort freigegeben wird; oder

    b) die sofortige Erteilung der Lizenz beantragen. In diesem Fall erteilt die zuständige Behörde die Lizenz unverzüglich, jedoch frühestens am üblichen Tag der Erteilung für die entsprechende Woche.

    (7) Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission einen anderen Tag als den Mittwoch für die Lizenzerteilung bestimmen, sofern es nicht möglich ist, diesen Tag einzuhalten.

    Artikel 4

    (1) Lizenzanträge, die eine Erzeugnismenge von höchstens 25 Tonnen betreffen, unterliegen auf Antrag des Beteiligten nicht den etwaigen besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4, und die beantragten Lizenzen werden sofort ausgestellt.

    In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Werktage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 folgenden Vermerk tragen:

    - Certificado válido durante cinco días hábiles y no utilizable para la aplicación del artículo 5 del Reglamento (CEE) n° 565/80 del Consejo(7)

    - Licens, der er gyldig i fem arbejdsdage, og som ikke kan benyttes til at anvende artikel 5 i Rådets forordning (EØF) nr. 565/80(8)

    - Fünf Werktage gültige und für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(9) nicht verwendbare Lizenz

    - Πιστοποιητικό που ισχύει για πέντε εργάσιμες ημέρες και δεν χρησιμοποιείται για την εφαρμογή του άρθρου 5 του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 565/80(10)

    - Licence valid for five working days and not useable for application of Article 5 of Council Regulation (EEC) No 565/80(11)

    - Certificat valable cinq jours ouvrables et non utilisable pour l'application de l'article 5 du règlement (CEE) n° 565/80 du Conseil(12)

    - Titolo valido cinque giorni lavorativi e non utilizzabile ai fini dell'applicazione dell'articolo 5 del regolamento (CEE) n. 565/80(13)

    - Certificaat met een geldigheidsduur van vijf werkdagen en niet te gebruiken voor de toepassing van artikel 5 van Verordening (EEG) nr. 565/80 van de Raad(14)

    - Certificado de exportação válido durante cinco dias úteis, não utilizável para a aplicação do artigo 5.o do Regulamento (CEE) n.o 565/80 do Conselho(15)

    - Todistus on voimassa viisi arkipäivää eikä sitä voi käyttää sovellettaessa asetuksen (ETY) N:o 565/80(16) 5 artiklaa

    - Licensen är giltig fem arbetsdagar men gäller inte vid tillämpning av artikel 5 i rådets förordning (EEG) nr 565/80(17)

    (2) Die Kommission kann erforderlichenfalls die Anwendung dieses Artikels aussetzen.

    Artikel 5

    Die erteilten Ausfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

    Artikel 6

    (1) Die im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Toleranz ausgeführte Menge berechtigt nicht zur Zahlung der Erstattung.

    (2) In Feld 22 ist mindestens einer der folgenden Vermerke einzutragen:

    - Restitución válida por [...] toneladas (cantidad por la que se expida el certificado)

    - Restitutionen omfatter [...] t (den mængde, licensen vedrører)

    - Erstattung gültig für ... Tonnen (Menge, für welche die Lizenz ausgestellt wurde)

    - Επιστροφή ισχύουσα για [...] τόνους (ποσότητα για την οποία έχει εκδοθεί το πιστοποιητικό)

    - Refund valid for ... tonnes (quantity for which the licence is issued)

    - Restitution valable pour ... tonnes (quantité pour laquelle le certificat est délivré)

    - Restituzione valida per [...] t (quantitativo per il quale il titolo è rilasciato)

    - Restitutie geldig voor ... ton (hoeveelheid waarvoor het certificaat wordt afgegeven)

    - Restituição válida para ... toneladas (quantidade relativamente à qual é emitido o certificado)

    - Tuki on voimassa [...] tonnille (määrä, jolle todistus on myönnetty)

    - Ger rätt till exportbidrag för [...] ton (den kvantitet för vilken licensen utfärdats)

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag ab 13.00 Uhr per Telefax für den vorhergehenden Zeitraum Folgendes mit:

    a) die Anträge auf Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 1, die von Montag bis Freitag der laufenden Woche gestellt wurden, mit der Angabe, ob sie unter Artikel 4 fallen oder nicht;

    b) die Mengen, für die am vorhergehenden Mittwoch Ausfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Ausnahme der gemäß Artikel 4 sofort ausgestellten Lizenzen;

    c) die Mengen, für die die Anträge auf Ausfuhrlizenzen in der Vorwoche gemäß Artikel 3 Absatz 6 zurückgezogen wurden.

    (2) Die Mitteilung über die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Anträge muss folgende Angaben enthalten:

    a) die Mengen in Produktgewicht für jede der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kategorien;

    b) eine Aufteilung der Mengen nach Bestimmungsland für jede Kategorie für den Fall, dass der Erstattungsbetrag unterschiedlich je nach Bestimmung festgesetzt ist;

    c) der zur Anwendung kommende Erstattungsbetrag;

    d) der gesamte vorausfestgesetzte Betrag der Erstattung in Euro und per Kategorie.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission allmonatlich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenzen die nicht ausgenutzten Mengen der Ausfuhrlizenzen mit.

    (4) Alle in den Absätzen 1 und 3 genannten Mitteilungen sowie der Vermerk "entfällt" erfolgen nach dem in Anhang II enthaltenen Muster.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EG) Nr. 1370/95 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. August 2003

    Für die Kommission

    Romano Prodi

    Der Präsident

    (1) ABl. L 282 vom 1.1.1975, S. 1.

    (2) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.

    (3) ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 9.

    (4) Siehe Anhang III.

    (5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

    (6) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

    (7) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

    (8) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

    (9) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

    (10) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

    (11) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

    (12) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

    (13) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

    (14) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

    (15) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

    (16) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

    (17) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

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    ANHANG III

    Aufgehobene Verordnung und ihre nachfolgenden Änderungen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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