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Document 32003R1516

Verordnung (EG) Nr. 1516/2003 der Kommission vom 27. August 2003 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von 45300 Tonnen Gerste aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs

ABl. L 217 vom 29.8.2003, p. 29–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1516/oj

32003R1516

Verordnung (EG) Nr. 1516/2003 der Kommission vom 27. August 2003 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von 45300 Tonnen Gerste aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs

Amtsblatt Nr. L 217 vom 29/08/2003 S. 0029 - 0031


Verordnung (EG) Nr. 1516/2003 der Kommission

vom 27. August 2003

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von 45300 Tonnen Gerste aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1630/2000(4), erfolgt dieser Verkauf im Wege der Ausschreibung und zu Preisbedingungen, die es ermöglichen, Marktstörungen zu vermeiden.

(2) Das Vereinigte Königreich verfügt noch über Interventionsbestände an Gerste.

(3) Infolge der schwierigen Witterungsbedingungen in einem großen Teil der Gemeinschaft ist die Getreideerzeugung des Wirtschaftsjahres 2003/04 sehr viel geringer ausgefallen. Diese Situation hat örtlich zu erheblichen Preissteigerungen geführt, so dass die Tierhaltungsbetriebe und die Futtermittelindustrie besondere Schwierigkeiten haben, sich zu wettwerbsfähigen Preisen zu versorgen.

(4) Daher ist Gerste aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs, die zuvor zur Ausfuhr im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 968/2002 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 990/2003(6), bestimmt war, für den Binnenmarkt bereitzustellen und die genannte Verordnung aufzuheben.

(5) Angesichts der Situation auf dem Gemeinschaftsmarkt sollte die Verwaltung der Ausschreibung durch die Kommission wahrgenommen werden. Ferner ist für Angebote in Höhe des Mindestverkaufspreises ein Zuteilungskoeffizient festzulegen.

(6) In der Mitteilung der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(7) Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

(8) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs bietet im Wege der Dauerausschreibung 45300 Tonnen Gerste aus ihren Beständen zum Verkauf auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft an.

(2) Die Lagerregionen der Gerstebestände sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Der Verkauf gemäß Artikel 1 erfolgt unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a) Die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;

b) der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass das Gleichgewicht auf den Getreidemärkten nicht gestört wird.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 ist für das Angebot eine Sicherheit in Höhe von 10 EUR/Tonne zu leisten.

Artikel 4

(1) Die Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der ersten Teilausschreibung wird auf den 18. September 2003, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit) festgesetzt.

(2) Die Angebote für die folgenden Teilausschreibungen können jeweils bis Donnerstag, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit) eingereicht werden.

(3) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die letzte Teilausschreibung läuft am 18. Dezember 2003, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab.

Die Angebote sind bei der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs einzureichen: Royal Payments Agency, Operations Newcastle Lancaster House, Hampshire Court Newcastle upon Tyne NE4 7YH United Kingdom Fax (44-191) 226 51 01.

Artikel 5

Die Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die erhaltenen Angebote mit. Diese Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang II an die dort genannte elektronische Postadresse.

Artikel 6

Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt, die Angebote nicht zu berücksichtigen. Betreffen Angebote ein und dieselbe Partie und eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote in Höhe des Mindestverkaufspreises kann die Preisfestsetzung mit der Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für die Angebotsmengen einhergehen.

Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 968/2002 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1.

(3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

(4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24.

(5) ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 15.

(6) ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 16.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

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