This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32003R1484
Commission Regulation (EC) No 1484/2003 of 21 August 2003 amending Annexes IIIB and VI to Regulation (EC) No 517/94 as regards quotas for Serbia and Montenegro
Verordnung (EG) Nr. 1484/2003 der Kommission vom 21. August 2003 zur Änderung der Anhänge III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für Serbien und Montenegro
Verordnung (EG) Nr. 1484/2003 der Kommission vom 21. August 2003 zur Änderung der Anhänge III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für Serbien und Montenegro
ABl. L 212 vom 22.8.2003, pp. 46–48
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2015; Aufgehoben durch 32015R0936
Verordnung (EG) Nr. 1484/2003 der Kommission vom 21. August 2003 zur Änderung der Anhänge III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für Serbien und Montenegro
Amtsblatt Nr. L 212 vom 22/08/2003 S. 0046 - 0048
Verordnung (EG) Nr. 1484/2003 der Kommission vom 21. August 2003 zur Änderung der Anhänge III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Hoechstmengen für Serbien und Montenegro DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2878/2002 der Kommission(2), fallen, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sind die jährlichen Hoechstmengen für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Serbien und Montenegro(3) festgelegt. (2) Serbien und Montenegro befindet sich zurzeit an einem kritischen Punkt des Reformprozesses. In diesem Stadium ist es von besonderer Bedeutung, die politischen und wirtschaftlichen Reformen in diesem Staat zu unterstützen und das Land gut in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union einzubinden. (3) Auf seiner Tagung am 20. und 21. März 2003 bot der Europäische Rat der neuen Führung von Serbien und Montenegro die volle Unterstützung der EU an bei der Durchführung der erforderlichen Reformen, die eine weitere Anpassung an die Strukturen in Europa und vor allem in der EU ermöglichen, und forderte den Hohen Repräsentanten und die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zu diesem Zweck vorzuschlagen. (4) Die Verbesserung von Handelsmöglichkeiten für Serbien und Montenegro in Bereichen, in denen das Land über komparative wirtschaftliche Vorteile verfügt, trägt maßgeblich zur Förderung der wirtschaftlichen und politischen Reformen des Landes und zu seiner weiteren Integration in europäische Strukturen bei. (5) Es ist daher wichtig, den Zugang zu dem Markt insbesondere für Textilwaren und Bekleidung gezielt zu verbessern und Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen über den Handel mit Textilwaren aufzunehmen und die gegenwärtig angewandten Kontingente für die Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in Serbien und Montenegro zu überprüfen. Diese weitere Verbesserung spiegelt wider, dass sich die EU stark für eine weitreichende Liberalisierung des Handels mit den Ländern des westlichen Balkans einsetzt, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 607/2003(5), festgelegt wurde. (6) Die vorgeschlagene Erhöhung ist Teil eines Gesamtprozesses der Förderung engerer Handelsbeziehungen zu Serbien und Montenegro, wozu auch die Aufnahme von Verhandlungen über ein Textilabkommen mit Serbien und Montenegro zur Verwirklichung der bilateralen Liberalisierung zählt. (7) Weitere Einfuhren in die EU sind für bestimmte Kategorien von Textilwaren gegenwärtig nicht mehr möglich, da die entsprechenden Kontingente ausgeschöpft wurden. Serbien und Montenegro hat die Erhöhung der Hoechstmengen beantragt. (8) Damit bestimmten bereits gestellten Einfuhranträgen stattgegeben werden kann, ist es angemessen, alle Hoechstmengen für Serbien und Montenegro zu erhöhen, wie dies durch die Verordnung (EG) Nr. 7/2000 des Rates(6) vor Aushandlung eines bilateralen Textilabkommens mit Kroatien und Bosnien und Herzegowina bereits für diese beiden Länder für das Jahr 2000 geschehen ist. (9) Die erhöhten Hoechstmengen sind bereits ab Beginn des Jahres 2003 anzuwenden, damit bestimmten bereits gestellten Einfuhranträgen stattgegeben werden kann. (10) Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 sollte daher entsprechend geändert werden. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 genannten Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge III B und VI zu der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden wie im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. August 2003 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. (2) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 1. (3) Die ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien. (4) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. (5) ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 18. (6) ABl. L 2 vom 5.1.2000, S. 51. ANHANG Die Anhänge III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden wie folgt geändert: 1. Anhang III B erhält die folgende Fassung: "ANHANG III B Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich - Serbien und Montenegro >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 2. Anhang VI erhält die folgende Fassung: "ANHANG VI PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 4 - Serbien und Montenegro >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"