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Document 32003R1401

    Verordnung (EG) Nr. 1401/2003 der Kommission vom 6. August 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

    ABl. L 199 vom 7.8.2003, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0507

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1401/oj

    32003R1401

    Verordnung (EG) Nr. 1401/2003 der Kommission vom 6. August 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

    Amtsblatt Nr. L 199 vom 07/08/2003 S. 0003 - 0003


    Verordnung (EG) Nr. 1401/2003 der Kommission

    vom 6. August 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 651/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 651/2002, wird die Verarbeitungsbeihilfe für Flachs- und Hanfstroh nur für Fasern gewährt, die vor dem 1. Mai nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres gewonnen wurden. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 derselben Verordnung werden die Verarbeitungsbeihilfe und gegebenenfalls die mit der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 eingeführte ergänzende Beihilfe vor dem 1. August, der auf den vorgenannten Termin folgt, von dem Mitgliedstaat gezahlt.

    (2) In Anbetracht der Frist, die zur Durchführung der Verwaltungsschritte und der Kontrollen vor der Gewährung und endgültigen Zahlung der Beihilfe erforderlich ist, ist der Termin für die Zahlung der Beihilfe durch den Mitgliedstaat zu verschieben. Um eine Rechtslücke zu vermeiden, ist die Maßnahme rückwirkend ab dem 1. August 2003 anzuwenden.

    (3) Der Termin für die Übermittlung der zusammenfassenden Angaben über das Wirtschaftsjahr durch die Mitgliedstaaten an die Kommission ist entsprechend zu ändern.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 245/2001 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 12 Absatz 2 wird das Datum "1. August" durch das Datum "15. Oktober" ersetzt.

    2. In Artikel 15 Absatz 3 wird das Datum "30. September" durch das Datum "15. Dezember" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. August 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. August 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16.

    (2) ABl. L 101 vom 17.4.2002, S. 3.

    (3) ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18.

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