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Document 32003R1351

    Verordnung (EG) Nr. 1351/2003 der Kommission vom 30. Juli 2003 über die Verwaltung der ersten Tranche der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2004

    ABl. L 192 vom 31.7.2003, p. 8–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1351/oj

    32003R1351

    Verordnung (EG) Nr. 1351/2003 der Kommission vom 30. Juli 2003 über die Verwaltung der ersten Tranche der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2004

    Amtsblatt Nr. L 192 vom 31/07/2003 S. 0008 - 0014


    Verordnung (EG) Nr. 1351/2003 der Kommission

    vom 30. Juli 2003

    über die Verwaltung der ersten Tranche der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2004

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 2 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absatz 3 sowie die Artikel 13, 23 und 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, 1766/82 und 3420/83(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003(4), setzte der Rat gegenüber der Volksrepublik China bestimmte jährliche mengenmäßige Kontingente fest, die in Anhang I der genannten Verordnung angegeben sind. Für die Verwaltung dieser Kontingente gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 520/94.

    (2) Daraufhin erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 738/94(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 983/96(6), zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung der oben genannten Kontingente vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung.

    (3) Aufgrund der besonderen Merkmale der chinesischen Wirtschaft, der saisonabhängigen Lieferung bestimmter Waren und der Transportfristen werden die Handelsgeschäfte für die kontingentierten Waren in der Regel vor Beginn des Kontingentsjahres geschlossen. Daher sollte vermieden werden, dass die beabsichtigten Einfuhren über die mit den Kontingenten verbundenen Auflagen hinaus durch weitere Verwaltungsformalitäten für die Einführer erschwert werden. Zur Gewährleistung der Kontinuität des Handels sind folglich die Bestimmungen über die Verwaltung und die Aufteilung der ersten Tranche der Kontingente für 2004 vor dem Beginn des Kontingentsjahres festzulegen.

    (4) Nach Prüfung der in der Verordnung (EG) Nr. 520/94 vorgesehenen verschiedenen Verwaltungsmethoden empfiehlt es sich, die Methode, bei der die traditionellen Handelsströme berücksichtigt werden, heranzuziehen. Nach dieser Methode sind die mengenmäßigen Kontingente in zwei Teile aufzuteilen, von denen der eine den traditionellen Einführern und der andere den übrigen Antragsstellern vorbehalten ist.

    (5) Nach den bisherigen Erfahrungen scheint diese Methode am geeignetsten, die Kontinuität der Handelsgeschäfte für die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft zu gewährleisten und Störungen der Handelsströme zu vermeiden.

    (6) Der Bezugszeitraum, der zur Aufteilung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Anteils in der bisherigen Verordnung über die Verwaltung der fraglichen Kontingente festgelegt wurde, kann nicht durch einen aktuelleren Bezugszeitraum ersetzt werden. In den Jahren 2000 und 2001 gab es gewisse Verzerrungen vor allem aufgrund des Anstiegs der Anträge eines Mitgliedstaats um mehr als das Doppelte, was zu einer drastischen Senkung der einzelnen Zuteilungen für alle nicht traditionellen Einführer in sämtlichen Mitgliedstaaten führte. 2002 war eine erhebliche Zunahme der Anträge von nicht traditionellen Einführern von Unternehmen des Vereinigten Königreichs in andere Mitgliedstaaten zu verzeichnen, was darauf schließen lässt, dass versucht wurde, die Prüfung der Vorschrift über die verbundenen Personen zu umgehen. Ferner wurden zu einer Reihe von Inhabern von Lizenzen für die Jahre 2002 und 2003, von denen angenommen wird, dass sie die Vorschriften über die verbundenen Personen verletzt haben, Untersuchungen eingeleitet. Folglich sind die Jahre 1998 und 1999 die letzten Jahre, die für eine normale Entwicklung der Handelsströme bei den fraglichen Waren repräsentativ sind. Die traditionellen Einführer müssen deshalb nachweisen, dass sie in den Jahren 1998 oder 1999 Waren mit Ursprung in China eingeführt haben, die Gegenstand der fraglichen Kontingente waren.

    (7) Für die Aufteilung des den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Anteils an den Kontingenten hat sich nach der bisherigen Erfahrung die Methode nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/94, die auf der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs basiert, nicht als vollauf geeignet erwiesen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 520/94 ist folglich eine alternative Methode festzulegen; zu diesem Zweck erscheint es angemessen, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eine gleichzeitige Prüfung der tatsächlich eingereichten Einfuhrgenehmigungsanträge zur anteilsmäßigen Aufteilung nach der beantragten Menge vorzusehen.

    (8) Die Kommission ist der Auffassung, dass Beteiligte, die einen Antrag als nicht traditioneller Einführer stellen und als "verbundene Person" im Sinne des Artikels 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2003(8), anzusehen sind, für jede Position des Kontingents, der den nicht traditionellen Einführern vorbehalten ist, jeweils nur einen einzigen Genehmigungsantrag stellen dürfen. Um spekulative Anträge auszuschließen, sollte die Menge, die ein nicht traditioneller Einführer beantragen kann, im Voraus begrenzt werden.

    (9) Es ist angemessen, den Teil des Kontingents, der den traditionellen Einführern vorbehalten ist auf 75 % und den Teil, der den nicht traditionellen Einführern vorbehalten ist, auf 25 % festzusetzen.

    (10) Ferner scheint es angebracht, die von nicht traditionellen Einführern nicht ausgeschöpften Mengen auf die traditionellen Einführer zu übertragen, um zu gewährleisten, dass diese Mengen in dem Jahr, in dem sie zugeteilt wurden, noch zugeteilt werden können.

    (11) Im Hinblick auf die Teilnahme an der Aufteilung der Kontingente muss eine Frist für die Einreichung der Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen durch die traditionellen Einführer und die nicht traditionellen Einführer festgesetzt werden.

    (12) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhranträge mit. Die Angaben über frühere Einfuhren der traditionellen Einführer sind in der für das betreffende Kontingent verwendeten Einheit auszudrücken.

    (13) Da die Europäische Union am 1. Mai 2004 erweitert wird, ist es angemessen die Zuweisung der Kontingente des Jahres 2004 in zwei Tranchen vorzunehmen, wobei die erste von Januar bis April 2004 für Einführer der gegenwärtigen Mitgliedstaaten und die zweite von Mai bis Dezember 2004 für Einführer aller Länder, die ab Mai 2004 Mitgliedstaaten sein werden, vorgesehen ist.

    (14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschusses zur Verwaltung der Kontingente -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung regelt die Verwaltung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 aufgeführten mengenmäßigen Kontingente für das Jahr 2004.

    Aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union im Mai 2004, werden die Kontingente des Jahres 2004 in zwei getrennten Tranchen zugewiesen. Mit dieser Verordnung werden die Kontingente für den Zeitraum Januar bis April 2004 zugewiesen.

    Die Verordnung (EG) Nr. 738/94 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 gilt vorbehaltlich der besonderen Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    (1) Die Aufteilung der mengenmäßigen Kontingente nach Artikel 1 erfolgt unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 520/94.

    (2) Die Teile der mengenmäßigen Kontingente, die den traditionellen Einführern und nicht traditionellen Einführern vorbehalten sind, sind in Anhang I angegeben.

    (3) a) Der den nicht traditionellen Einführern vorbehaltene Teil wird nach der beantragten Menge anteilmäßig aufgeteilt. Die Menge, die jeder Antragsteller beantragen kann, darf die Menge in Anhang II nicht übersteigen.

    b) Wirtschaftsbeteiligte, die als verbundene Personen im Sinne des Artikels 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten, dürfen nur eine einzige Einfuhrgenehmigung für den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Teil des Kontingents für die in dem entsprechenden Antrag genannten Waren beantragen. Neben der Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 738/94, geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 983/96, enthält der Genehmigungsantrag für den den nicht traditionellen Einführern vorbehaltenen Teil des Kontingents eine Erklärung, dass der Antragsteller mit keinem der anderen Wirtschaftsbeteiligten, die ebenfalls einen Antrag für die betreffenden Positionen dieses Kontingentsteils stellen, verbunden ist.

    c) Die für nicht traditionelle Einführer vorbehaltenen, jedoch nicht zugeteilten Kontingentsteile werden auf die für die traditionellen Einführer vorbehaltenen Mengen übertragen.

    Artikel 3

    Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen sind in der Zeit von dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 19. September 2003, 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den in Anhang III genannten zuständigen Behörden einzureichen.

    Artikel 4

    (1) Für die Teilnahme an der Aufteilung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Kontingents gelten als traditionelle Einführer diejenigen, die nachweisen können, dass sie in den Kalenderjahren 1998 oder 1999 Einfuhren getätigt haben.

    (2) Den Nachweisen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 muss zu entnehmen sein, dass die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Gegenstand der vom Einfuhrantrag betroffenen mengenmäßigen Kontingente sind, je nach Angabe des Einführers in den Kalenderjahren 1998 oder 1999 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

    (3) Anstelle der Nachweise gemäß Artikel 7 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 520/94 kann der Antragsteller seinem Genehmigungsantrag einen von den zuständigen nationalen Behörden anhand der vorliegenden Zollangaben ausgestellten Nachweis über die Einfuhren der betreffenden Waren beifügen, die von ihm oder gegebenenfalls von dem Beteiligten, dessen Geschäfte er übernommen hat, in den Kalenderjahren 1998 oder 1999 getätigt wurden.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 15. Oktober 2003, 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit), die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Einfuhrgenehmigungsanträge sowie im Fall der Anträge der traditionellen Einführer das Volumen der von diesen Einführern in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach Artikel 4 Absatz 1 getätigten Einfuhren mit.

    Artikel 6

    Die Kommission setzt spätestens am 15. November 2003 die Mengenkriterien fest, nach denen die zuständigen nationalen Behörden den Anträgen der Einführer stattgeben.

    Artikel 7

    Die Einfuhrgenehmigungen sind ab 1. Januar 2004 ein Jahr lang gültig.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 2003

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

    (4) ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1.

    (5) ABl. L 87 vom 31.3.1994, S. 47.

    (6) ABl. L 131 vom 1.6.1996, S. 47.

    (7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (8) ABl. L 134 vom 29.5.2003, S. 1.

    ANHANG I

    Aufteilung der Kontingente

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    Hoechstmenge, die ein nicht traditioneller Einführer beantragen kann

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    Liste der zuständigen nationalen Behörden

    1. BELGIQUE/BELGÏE

    Service public fédéral "Économie, PME, classes moyennes et Énergie" Administration du potentiel économique

    Politiques d'accès aux marchés, Service "Licences"

    Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand & Energie Bestuur Economisch Potentieel

    Markttoegangsbeleid, Dienst Vergunningen

    Rue Général-Leman 60, Generaal Lemanstraat 60 B - 1040 Bruxelles/Brussel Téléphone/Tel. (32-2) 206 58 16 Télécopieur/Fax (32-2) 230 83 22/231 14 84

    2. DANMARK

    Erhvervs- og Boligstyrelsen Vejlsøvej 29 DK - 8600 Silkeborg Tlf. (45) 35 46 60 30 Fax (45) 35 46 64 01

    3. DEUTSCHLAND

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 D - 65760 Eschborn Tel. (49) 619 69 08-0 Fax (49) 619 69 42 26/(49) 6196 908-800

    4. GREECE

    Ministry of Economy & Finance

    General Directorate of Policy Planning & Implementation

    Directorate of International Economic Issues

    1, Kornarou Street GR - Athens 105-63 Tel.: (30-210) 328 60 31/328 60 32 Fax: (30-210) 328 60 94/328 60 59

    5. ESPANA

    Ministerio de Economía y Hacienda Dirección General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana, 162 E - 28046 Madrid Tel. (34) 913 49 38 94/913 49 37 78 Fax (34) 913 49 38 32/913 49 37 40

    6. FRANCE

    Service des titres du commerce extérieur 8, rue de la Tour-des-Dames F - 75436 Paris Cedex 09 Téléphone (33-1) 55 07 46 69/95 Télécopieur (33-1) 55 07 48 32/34/35

    7. IRELAND

    Department of Enterprise, Trade and Employment Licensing Unit, Block C

    Earlsfort Centre

    Hatch Street

    Dublin 2 Ireland Tel. (353-1) 631 25 41 Fax (353-1) 631 25 62

    8. ITALIA

    Ministero del Commercio con l'estero Direzione Generale per la Politica commerciale e la gestione del regime degli scambi - Disivione VII Viale America, 341 I - 00144 Roma Tel. (39) 06 599 31/06 59 93 24 19/06 59 93 24 00 Fax (39) 06 592 55 56

    9. LUXEMBOURG

    Ministère des affaires étrangères Office des licences Boîte postale 113 L - 2011 Luxembourg Téléphone (352) 22 61 62 Télécopieur (352) 46 61 38

    10. NEDERLAND

    Belastingdienst/Douane Engelse Kamp 2 Postbus 30003 9700 RD Groningen Nederland Tel. (31 50) 523 91 11 Fax (31 50) 523 22 10

    11. ÖSTERREICH

    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

    Außenwirtschaftsadministration

    Abteilung C2/2 Stubenring 1 A - 1011 Wien Tel. (43) 1 711 00 0 Fax (43) 1 711 00 83 86

    12. PORTUGAL

    Ministério das Finanças Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo, Edifício da Alfândega de Lisboa Largo do Terreiro do Trigo P - 1100 Lisboa Tel.: (351-21) 881 42 63 Fax: (351-21) 881 42 61

    13. SUOMI/FINLAND

    Tullihallitus/Tullstyrelsen Erottajankatu/Skillnadsgatan 2 FIN - 00101 Helsinki/Helsingfors P./Tel: (358-9) 61 41 F. (358-9) 614 28 52

    14. SVERIGE

    Kommerskollegium Box 6803 S - 113 86 Stockholm Tfn (46-8) 690 48 00 Fax (46-8) 30 67 59

    15. UNITED KINGDOM

    Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House

    West Precinct

    Billingham TS23 2NF United Kingdom Tel. (44-1642) 36 43 33/36 43 34 Fax (44-1642) 53 35 57

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