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Document 32003R0408

Verordnung (EG) Nr. 408/2003 der Kommission vom 5. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse

ABl. L 62 vom 6.3.2003, p. 8–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1580

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/408/oj

32003R0408

Verordnung (EG) Nr. 408/2003 der Kommission vom 5. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 062 vom 06/03/2003 S. 0008 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 408/2003 der Kommission

vom 5. März 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2379/2001(4), sind die Durchführungsbestimmungen zu den Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für Erzeugnisse festgelegt worden, die sowohl auf dem Binnenmarkt verbraucht als auch ausgeführt werden.

(2) Es ist deutlich festzulegen, dass es sich bei den Unternehmern, die ausreichende Konformitätsgarantien bieten und denen somit besondere Bestimmungen bei der Ausfuhr zugute kommen, nicht notwendigerweise um diejenigen handelt, die die Erzeugnisse verpackt haben. Bestimmte Unternehmer, die solche Garantien bieten, sind zum Beispiel Großhändler, die nach durchgeführter Eigenkontrolle eine Wiederausfuhr oder einen Weiterversand durchführen, ohne notwendigerweise über Verpackungsanlagen zu verfügen. Außerdem muss aus Gründen der Klarheit der Vermerk "Eigenkontrolle" in der bei der Ausfuhr erstellten Bescheinigung angebracht werden, wenn der Kontrolldienst die körperliche Kontrolle der Waren nicht selbst vorgenommen hat.

(3) Es ist angebracht, die von den Mitgliedstaaten auf der Einfuhrstufe durchgeführten Kontrollen auf die Partien und Sendungen zu konzentrieren, bei denen dieses Risiko der Nichtkonformität mit den Vermarktungsnormen besteht. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Kriterien festlegen, anhand derer diese Gefahr bewertet wird, und Modalitäten, nach denen die Kontrollen gelockert werden können, wenn die Gefahr der Nichtkonformität gering ist. Zur Harmonisierung der Kontrollpraktiken in den verschiedenen Mitgliedstaaten empfiehlt es sich, dass die Kommission diesbezüglich gemeinsame Leitlinien festlegt.

(4) Bei den Partien, denen Konformitätsbescheinigungen von Drittländern beiliegen, deren Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anerkannt sind, ist die Gefahr der Nichtkonformität geringer als bei Partien oder Sendungen, die nicht von solchen Bescheinigungen begleitet werden. Der Anteil der kontrollierten Partien und Sendungen muss daher erheblich geringer sein als bei Waren, die nicht von einer solchen Bescheinigung begleitet werden. Außerdem muss in diesem Fall sichergestellt werden, dass die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck erhobenen Gebühren in Anbetracht der geringeren Kontrollhäufigkeit und der bereits im Drittland getragenen Kontrollkosten niedriger sind als die im Rahmen der allgemeinen Einfuhrkontrollregelung erhobenen Gebühren und den durchgeführten Kontrollen entsprechen.

(5) Es sind ergänzende Bestimmungen vorzusehen, wenn die Unternehmer die Waren in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem ihre Nichtübereinstimmung festgestellt worden ist, aufbereiten lassen wollen oder wenn eine Aufbereitung der Waren nicht mehr möglich ist.

(6) Bestimmte Unternehmer verfügen noch über größere Vorräte an Verpackungen, die vor dem 1. Januar 2002 bedruckt worden sind und die Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 766/97(6), tragen. Es ist angebracht, den Zeitraum, während dessen diese Verpackungen noch verwendet werden dürfen, um sechs Monate zu verlängern.

(7) Die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 vorgesehenen Kontrollmethoden müssen auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere spezifische Methoden für das Schalenobst und Verfahren zur Kontrolle des Reifegrads von Obst und Gemüse zu berücksichtigen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 ist entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

"(1a) Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 2 vorgesehene Regelung auf die Unternehmer anwenden, die folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie bieten ausreichende Garantien für eine dauerhafte und hohe Konformitätsrate bei dem von ihnen vermarkteten Obst und Gemüse;

b) sie verfügen über Kontrollpersonal, das eine vom Mitgliedstaat anerkannte Ausbildung erhalten hat;

c) sie verpflichten sich, eine Konformitätskontrolle der von ihnen vermarkteten Waren vorzunehmen;

d) sie verpflichten sich, ein Register zu führen, in dem alle von ihnen durchgeführten Kontrollmaßnahmen verzeichnet werden.

Für diese Unternehmer können die Mitgliedstaaten für jede betreffende Unternehmerkategorie und nach einer Risikoanalyse einen Mindestanteil der Sendungen und Mengen festsetzen, die einer Konformitätskontrolle durch die auf der Ausfuhrstufe zuständige Kontrollstelle unterzogen werden. Dieser Anteil muss ausreichen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschrift zu gewährleisten. Werden bei den Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so heben die Kontrollstellen den Anteil der Sendungen und Mengen an, die bei den betreffenden Unternehmern kontrolliert werden."

c) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Sind die unter die Konformitätsbescheinigung fallenden Partien gemäß Absatz 1a nicht einer Konformitätskontrolle durch die auf der Ausfuhrstufe zuständige Kontrollbehörde unterzogen worden, so muss in Feld 13 der Bescheinigung (Bemerkungen) der Vermerk 'Eigenkontrolle (Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001)' eingetragen werden."

2. In Artikel 6 wird Absatz 4 durch folgende Absätze ersetzt:

"(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 steht es der auf der Einfuhrstufe zuständigen Kontrollstelle frei, auf die Kontrolle bestimmter Partien zu verzichten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Gefahr der Nichtkonformität bei diesen Partien gering ist. Sie übermittelt der Zollbehörde eine mit ihrem Stempel versehene diesbezügliche Erklärung oder unterrichtet sie auf andere Weise, so dass diese die Verzollung durchführen kann.

Im Hinblick auf die Anwendung von Unterabsatz 1 setzt die Kontrollstelle vorher die Kriterien zur Bewertung der Gefahr der Nichtkonformität sowie nach einer Risikoanalyse für jede von ihr festgelegte Einfuhrart Mindestanteile der Sendungen und Mengen fest, die von der auf der Einfuhrstufe zuständigen Kontrollstelle einer Konformitätskontrolle unterzogen werden. Auf jeden Fall muss jeder gemäß diesem Absatz festgesetzte Anteil erheblich höher sein als die Anteile gemäß Artikel 7 Absatz 5.

(4a) Zum Zweck einer besseren einheitlichen Anwendung von Absatz 4 in den Mitgliedstaaten arbeitet die Kommission gemeinsame Leitlinien für seine Anwendung aus. Die koordinierende Behörde teilt der Kommission unverzüglich die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz, einschließlich der Kriterien und Mindestanteile gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2, sowie jede spätere Änderung dieser Regelungen mit."

3. Dem Artikel 7 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Erhebt der Mitgliedstaat eine Gebühr, um die Kosten der in diesem Absatz genannten Konformitätskontrollen zu decken, so muss diese Gebühr in einer Höhe festgesetzt werden, die der Tatsache Rechnung trägt, dass für diese Kontrollen ein geringerer Anteil an Sendungen und Mengen kontrolliert wird als für die Kontrollen gemäß Artikel 6."

4. Dem Artikel 9 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:"Gibt eine Kontrollstelle dem Wunsch eines Unternehmers statt, die Ware in einem anderen Mitgliedstaat aufzubereiten als demjenigen, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, die zur Beanstandung geführt hat, so ergreifen die betreffenden Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die sie für notwendig erachten, insbesondere im Bereich der Zusammenarbeit untereinander, um zu überprüfen, ob die Aufbereitung durchgeführt worden ist.

Können die Waren weder aufbereitet werden noch der Tierfütterung, der industriellen Verarbeitung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck zugeführt werden, so kann die Kontrollstelle erforderlichenfalls die Unternehmer auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht vermarktet werden.

Die Unternehmer sind verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten für die Anwendung dieses Absatzes für erforderlich erachteten Informationen zu übermitteln."

5. In Artikel 11 Absatz 2 wird das Datum "31. Dezember 2002" durch das Datum "30. Juni 2003" ersetzt.

6. Anhang IV wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

(3) ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9.

(4) ABl. L 321 vom 6.12.2001, S. 15.

(5) ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 9.

(6) ABl. L 112 vom 29.4.1997, S. 10.

ANHANG

"ANHANG IV

Kontrollmethoden gemäß Artikel 9 Absatz 1

Anmerkung:

Diese Kontrollmethoden beruhen auf den Bestimmungen des Leitfadens für die Durchführung der Qualitätskontrolle bei frischem Obst und Gemüse, der von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) verabschiedet wurde.

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

a) Konformitätskontrolle

Kontrolle, die von einem Kontrolleur gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wird, um zu überprüfen, ob das Obst und Gemüse den Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 entspricht.

Diese Kontrolle umfasst:

- gegebenenfalls eine Dokumenten- und Identitätskontrolle: Prüfung der die Partie begleitenden Unterlagen oder Bescheinigungen und/oder der Register gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich und Artikel 5 Absatz 1a Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 sowie Prüfung auf Übereinstimmung der Waren mit den Angaben in diesen Unterlagen;

- eine körperliche Kontrolle: Kontrolle der Erzeugnisse einer Partie anhand einer Probenahme, um zu überprüfen, ob die Partie alle Bestimmungen der Vermarktungsnorm erfuellt, einschließlich der Bestimmungen über die Aufmachung und Kennzeichnung der Packstücke und Verpackungen.

b) Kontrolleur

Von der zuständigen Kontrollstelle Beauftragter mit entsprechender Aus- und Fortbildung für die Durchführung der Konformitätskontrolle.

c) Sendung

Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorhandene Menge an Erzeugnissen, die von einem bestimmten Unternehmer vermarktet werden soll und die in einem Begleitpapier deklariert ist. Die Sendung kann eine oder mehrere Arten von Erzeugnissen umfassen und aus einer oder mehreren Partien von frischem Obst und Gemüse bestehen.

d) Partie

Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorhandene Menge an Erzeugnissen, die hinsichtlich folgender Merkmale einheitlich ist:

- Identität des Packers und/oder Absenders,

- Ursprungsland,

- Art des Erzeugnisses,

- Klasse des Erzeugnisses,

- Größe (wenn das Erzeugnis anhand seiner Größe eingeteilt ist),

- Sorte oder Handelstyp (nach den entsprechenden Anforderungen der Norm),

- Art der Verpackung und Aufmachung.

Ist es bei der Kontrolle jedoch schwierig, zwischen den Partien zu unterscheiden und/oder ist es nicht möglich, getrennte Partien zu bilden, so können alle Partien einer Sendung in diesem besonderen Fall als eine einzige Partie betrachtet werden, wenn sie in Bezug auf Art des Erzeugnisses, Absender, Ursprungsland, Klasse und, falls dies in der Norm vorgesehen ist, Sorte oder Handelstyp einheitliche Merkmale aufweisen.

e) Probenahme

Die vorübergehende Entnahme einer bestimmten Menge des Erzeugnisses (Probe) zur Konformitätskontrolle.

f) Einzelprobe

Der Partie entnommenes Packstück bzw. bei loser Ware an einer bestimmten Stelle der Partie entnommene Menge.

g) Gesamtprobe

Mehrere der Partie entnommene, repräsentative Einzelproben, deren Umfang zur Prüfung der Partie auf sämtliche Kriterien ausreicht.

h) Sekundärprobe

Bei Schalenobst ist eine Sekundärprobe eine repräsentative Menge des Erzeugnisses mit einem Gewicht zwischen 300 g und 1 kg, die aus jeder Einzelprobe der Gesamtprobe entnommen wurde. Enthält die Einzelprobe vorverpackte Waren, so besteht die Sekundärprobe aus einer Vorverpackung.

i) Gemischte Probe

Bei Schalenobst ist eine gemischte Probe eine Mischung mit einem Gewicht von mindestens 3 kg aus allen Sekundärproben einer Gesamtprobe. Die Nüsse, aus denen die gemischte Probe besteht, müssen einheitlich gemischt sein.

j) Reduzierte Probe

Der Gesamtprobe entnommene repräsentative Menge des Erzeugnisses, deren Umfang zur Prüfung der Partie auf bestimmte Kriterien ausreicht. Bei Schalenobst umfasst die reduzierte Probe mindestens 100 Nüsse aus der gemischten Probe. Einer Gesamtprobe können mehrere reduzierte Proben entnommen werden.

k) Packstück

Einzeln verpacktes Teilstück einer Partie nebst seinem Inhalt. Das Packen in ein Packstück erleichtert die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufsverpackungen oder losen bzw. gelegten Erzeugnissen und dient der Vermeidung direkter Berührung sowie von Transportschäden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff des Packstücks. In bestimmten Fällen ist das Packstück eine Verkaufsverpackung.

l) Verkaufsverpackung

Einzeln verpacktes Teilstück eines Packstücks nebst seinem Inhalt. Die Verkaufsverpackung wird dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch die Vorverpackungen; bei diesen umschließt die Verpackung den Inhalt ganz oder teilweise, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt.

2. DURCHFÜHRUNG DER KONFORMITÄTSKONTROLLE

a) Allgemeine Bemerkungen

Die körperliche Kontrolle geschieht durch Prüfung einer für die Partie repräsentativen Gesamtprobe, die im Stichprobenverfahren an verschiedenen Stellen der zu kontrollierenden Partie entnommen wurde. Die Gesamtprobe gilt grundsätzlich als für die Partie repräsentativ.

b) Identifizierung der Partien und/oder Gesamteindruck der Sendung

Die Identifizierung der Partien erfolgt anhand ihrer Kennzeichnung oder anderer Kriterien wie den Angaben gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates(1). Umfasst die Sendung mehrere Partien, so muss der Kontrolleur sich anhand der Begleitpapiere oder Erklärungen einen Gesamteindruck der Sendung verschaffen. Anhand seiner Kontrolle stellt er dann fest, inwieweit eine Übereinstimmung der Partien mit den Angaben in diesen Unterlagen gegeben ist.

Müssen die Erzeugnisse auf ein Transportmittel verladen werden oder sind sie bereits auf ein solches verladen worden, so dient das Kennzeichen dieses Transportmittels zur Identifizierung der Sendung.

c) Darlegung der Erzeugnisse

Der Kontrolleur bestimmt die Packstücke, die er zu prüfen wünscht. Diese müssen ihm von dem Unternehmer oder seinem Beauftragten vorgeführt werden. Auf diese Weise wird die Gesamtprobe dargelegt.

Sind reduzierte Proben oder Sekundärproben erforderlich, so entnimmt sie der Kontrolleur aus der Gesamtprobe.

d) Körperliche Kontrolle

- Begutachtung der Verpackung und der Aufmachung anhand von Einzelproben:

Konformität und Sauberkeit der Verpackung, einschließlich des im Inneren der Verpackung verwendeten Materials, müssen nach Maßgabe der Bestimmungen für die Einhaltung der Normen geprüft werden. Sind nur bestimmte Verpackungsarten zulässig, so stellt der Kontrolleur fest, ob sie tatsächlich verwendet worden sind.

- Prüfung der Kennzeichnung anhand von Einzelproben:

Zunächst ist festzustellen, ob die Kennzeichnung der Erzeugnisse den Vermarktungsnormen entspricht. Während der Prüfung stellt der Kontrolleur fest, ob die Einzelheiten der Kennzeichnung richtig sind oder ob sie geändert werden müssen.

Einzeln in Plastikfolie verpacktes Obst und Gemüse gilt nicht als ein vorverpacktes Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(2) und muss nicht unbedingt gemäß den Vermarktungsnormen gekennzeichnet sein. In diesem Fall kann die Plastikfolie als einfacher Schutz für empfindliche Erzeugnisse betrachtet werden.

- Prüfung der Konformität der Erzeugnisse anhand der Gesamtprobe oder der gemischten Probe und/oder von reduzierten Proben:

Der Kontrolleur legt den Umfang der Gesamtprobe so fest, dass er die Partien beurteilen kann. Er wählt nach dem Zufallsprinzip die zu kontrollierenden Packstücke oder, bei Erzeugnissen in loser Schüttung, die Punkte der Partie, an denen die Einzelproben entnommen werden müssen.

Beschädigte Packstücke dürfen der Gesamtprobe nicht angehören. Sie müssen abgesondert werden und gegebenenfalls Gegenstand einer getrennten Prüfung und eines getrennten Berichtes sein.

Damit eine Beanstandung ausgesprochen werden kann, muss die Probenahme mindestens die folgenden Mengen umfassen:

Verpackte Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Lose Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei groß ausfallendem Obst und Gemüse (über 2 kg je Stück) in loser Schüttung müssen die Einzelproben mindestens 5 Stück umfassen. Bei Partien, die aus weniger als 5 Packstücken bestehen oder weniger als 10 kg wiegen, bezieht sich die Kontrolle auf die gesamte Partie.

Kann der Kontrolleur nach vollzogener Prüfung kein abschließendes Urteil bilden, so kann er eine weitere Kontrolle durchführen; in diesem Fall wird ein Gesamtergebnis als Durchschnitt der bei den beiden Kontrollen ermittelten prozentualen Anteile gebildet.

Die Konformität hinsichtlich bestimmter Kriterien betreffend Entwicklungs- und/oder Reifegrad oder Vorhandensein oder Fehlen von inneren Mängeln kann anhand von reduzierten Proben festgestellt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kontrolle zur Zerstörung des Erzeugnisses führt. Der Umfang dieser Proben ist auf die zur Beurteilung der Partie unbedingt notwendige Mindestmenge zu beschränken. Werden solche Fehler festgestellt oder vermutet, so darf der Umfang der reduzierten Probe 10 % des Umfangs der ursprünglich zur Kontrolle gebildeten Gesamtprobe nicht überschreiten.

e) Kontrolle des Erzeugnisses

Das zu kontrollierende Erzeugnis ist vollständig aus seiner Verpackung herauszunehmen. Bei Schalenobst oder wenn Art und Beschaffenheit der Verpackung eine Prüfung des Inhalts auch ohne Auspacken gestatten, darf der Kontrolleur hiervon absehen. Die Prüfung der Gleichmäßigkeit, der Mindesteigenschaften, der Klassen und der Größe geschieht außer bei Schalenobst, bei dem sie anhand der gemischten Probe erfolgt, anhand der Gesamtprobe. Weist das Erzeugnis Mängel auf, so bestimmt der Kontrolleur den prozentualen Anteil anhand der Anzahl oder des Gewichts nicht normgerechter Erzeugnisse.

Die Überprüfung der Kriterien betreffend Entwicklungs- und/oder Reifegrad kann anhand der zu diesem Zweck im Rahmen der Vermarktungsnormen vorgesehenen Geräte und/oder Verfahren oder gemäß anerkannter Praktiken erfolgen.

f) Berichte über die Kontrollergebnisse

Gegebenenfalls werden die Dokumente gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 ausgestellt.

Bei Nichtkonformität muss der Unternehmer oder sein Beauftragter schriftlich über die Gründe für die Beanstandung unterrichtet werden. Kann das Erzeugnis durch Änderung der Kennzeichnung normgerecht hergerichtet werden, so muss dies dem Unternehmer oder seinem Beauftragten mitgeteilt werden.

Weist das Erzeugnis Mängel auf, so muss der Prozentsatz des Erzeugnisses angegeben werden, der als nicht normgerecht beurteilt wurde.

g) Wertminderung des Erzeugnisses aufgrund einer Konformitätskontrolle

Nach Abschluss der Kontrolle wird die Gesamtprobe dem Unternehmer oder seinem Beauftragten wieder zur Verfügung gestellt.

Die Kontrollstelle ist nicht verpflichtet, die bei der Kontrolle beschädigten Teile der Gesamtprobe zu ersetzen.

(1) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.

(2) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29."

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