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Document 32003R0104

Verordnung (EG) Nr. 104/2003 der Kommission vom 21. Januar 2003 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und EG/ÜLG

ABl. L 16 vom 22.1.2003, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/104/oj

32003R0104

Verordnung (EG) Nr. 104/2003 der Kommission vom 21. Januar 2003 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und EG/ÜLG

Amtsblatt Nr. L 016 vom 22/01/2003 S. 0009 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 104/2003 der Kommission

vom 21. Januar 2003

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und EG/ÜLG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 192/2002 der Kommission vom 31. Januar 2002 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang III Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung 2001/822/EG ist die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG/EG für Erzeugnisse des Kapitels 17 und der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 im Rahmen einer jährlichen Menge von 28000 Tonnen Zucker zugelassen.

(2) Bei den nationalen Behörden wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge von 56000 Tonnen gestellt, die die mit der Entscheidung 2001/822/EG festgelegte Menge übersteigt.

(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 beschließt die Kommission, wenn die beantragten Mengen an Erzeugnissen die Jahresmenge von 28000 Tonnen Zucker überschreiten, durch eine Verordnung die Festsetzung eines einheitlichen Kürzungssatzes, der auf alle eingereichten Anträge anzuwenden ist, sowie die Aussetzung der Einreichung neuer Anträge für das laufende Jahr.

(4) Die Kommission muss somit den Kürzungssatz für die Erstellung von Einfuhrlizenzen festsetzen und die Einreichung neuer Anträge für das Jahr 2003 aussetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Einfuhrlizenzanträgen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 bis zum 9. Januar 2003 eingereicht worden sind, wird im Umfang von 50 % der beantragten Menge stattgegeben.

Artikel 2

Die Einreichung neuer Lizenzanträge für das Jahr 2003 wird ausgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2003

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 55.

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