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Document 32003R0080
Commission Regulation (EC) No 80/2003 of 17 January 2003 amending Regulation (EC) No 175/2001 as regards certain mixtures of certain varieties of walnuts in shell, officially defined by the producing country
Verordnung (EG) Nr. 80/2003 der Kommission vom 17. Januar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 175/2001 hinsichtlich bestimmter, von den Erzeugerländern offiziell festgelegter Mischungen bestimmter Sorten von Walnüssen in der Schale
Verordnung (EG) Nr. 80/2003 der Kommission vom 17. Januar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 175/2001 hinsichtlich bestimmter, von den Erzeugerländern offiziell festgelegter Mischungen bestimmter Sorten von Walnüssen in der Schale
ABl. L 13 vom 18.1.2003, p. 5–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2009
Verordnung (EG) Nr. 80/2003 der Kommission vom 17. Januar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 175/2001 hinsichtlich bestimmter, von den Erzeugerländern offiziell festgelegter Mischungen bestimmter Sorten von Walnüssen in der Schale
Amtsblatt Nr. L 013 vom 18/01/2003 S. 0005 - 0006
Verordnung (EG) Nr. 80/2003 der Kommission vom 17. Januar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 175/2001 hinsichtlich bestimmter, von den Erzeugerländern offiziell festgelegter Mischungen bestimmter Sorten von Walnüssen in der Schale DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1881/2002(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 175/2001 der Kommission vom 26. Januar 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Walnüsse in der Schale(3) dürfen in allen Klassen mehrere Sorten Walnüsse in derselben Verpackung gemischt werden, sofern die Mischung vom Erzeugerland offiziell festgelegt ist. (2) Die französischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass sie mehrere Sortenmischungen mit der Bezeichnung "Walnüsse aus Grenoble" und "Walnüsse aus dem Périgord", die jeweils frische bzw. getrocknete Walnüsse enthalten, offiziell festgelegt haben. Die amerikanischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass sie eine Sortenmischung mit der Bezeichnung "Walnüsse aus Kalifornien", die getrocknete Walnüsse enthält, offiziell festgelegt haben. (3) Unbeschadet des Vorhandenseins von anderweitig offiziell festgelegten Sortenmischungen von Walnüssen ist es angebracht, die Merkmale dieser Mischungen in der Verordnung (EG) Nr. 175/2001 festzulegen, um unterschiedliche Auslegungen der Verordnung zu vermeiden. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 175/2001 ist entsprechend zu ändern. (5) Der Verwaltungsausschuss für frisches aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 175/2001 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Januar 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 13. (3) ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 24. ANHANG Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 175/2001 wird wie folgt geändert: 1. Titel II (Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften), Abschnitt B (Klasseneinteilung) wird wie folgt geändert: a) Ziffer i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Walnüsse in der Schale dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte oder gegebenenfalls einer Mischung bestimmter Sorten aufweisen, die vom Erzeugerland offiziell festgelegt(1) und in der Kennzeichnung ausgewiesen ist." b) Ziffer ii) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Walnüsse in der Schale dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte, eines Handelstyps oder einer Mischung bestimmter Sorten aufweisen, welche vom Erzeugerland offiziell festgelegt(2) und bei der Kennzeichnung ausgewiesen ist." 2. Folgender Text wird angefügt: "Anlage III NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER MISCHUNGEN BESTIMMTER SORTEN, DIE VOM ERZEUGERLAND IM SINNE VON TITEL II ABSCHNITT B ZIFFERN i) UND ii) DES ANHANGS OFFIZIELL FESTGELEGT WORDEN SIND 1. "Walnüsse aus Grenoble" - Bei getrockneten und bei frischen Walnüssen Mischung aus folgenden Sorten: Franquette, Mayette, Parisienne. 2. "Walnüsse aus dem Périgord" - Bei getrockneten Walnüssen Mischung aus folgenden Sorten: Marbot, Franquette, Corne; - bei frischen Walnüssen Mischung aus folgenden Sorten: Marbot, Franquette. 3. "Walnüsse aus Kalifornien" - Bei getrockneten Walnüssen Mischung aus folgenden Sorten: Amigo, Adams, Ashley, Payne, Eureka, Hartley, Serr, Chandler, Chico, Gustine, Lompoc, Midland, Pedro, Pioneer, Sunland, Tehama, Tulare, Vina, Poe, Carmello, Cascade, Concha, Ehrhardt, Franquette, Howe, Howard, Idaho, Marchetti, Mayette, Meylan, Plancentia, Sharkey, Sinensis, Trinta, Waterloo, Westside." (1) Eine nicht erschöpfende Liste der Mischungen bestimmter Sorten, die vom Erzeugerland offiziell festgelegt worden sind, ist in Anlage III aufgeführt. (2) Eine nicht erschöpfende Liste der Mischungen bestimmter Sorten, die vom Erzeugerland offiziell festgelegt worden sind, ist in Anlage III aufgeführt.