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Document 32003O0007

    Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 2. Mai 2003 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2003/7)

    ABl. L 131 vom 28.5.2003, p. 20–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2004; Aufgehoben durch 32004O0015

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2003/381/oj

    32003O0007

    Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 2. Mai 2003 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2003/7)

    Amtsblatt Nr. L 131 vom 28/05/2003 S. 0020 - 0052


    Leitlinie der Europäischen Zentralbank

    vom 2. Mai 2003

    über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität

    (EZB/2003/7)

    (2003/381/EG)

    DER EZB-RAT -

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Zur Erfuellung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende und zuverlässige Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus sowie das Offenlegungstableau für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität, in denen die Hauptpositionen ausgewiesen sind, die die monetäre Lage und die Devisenmärkte im Euro-Währungsgebiet beeinflussen.

    (2) Artikel 5.1 Satz 1 der Satzung verpflichtet die Europäische Zentralbank (EZB) dazu, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB erforderlichen statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen Behörden außer NZBen oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Zu diesem Zweck arbeitet sie gemäß Artikel 5.1 Satz 2 mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen. Gemäß Artikel 5.2 werden die in Artikel 5.1 genannten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

    (3) Die zur Erfuellung der Anforderungen der EZB im Bereich der Zahlungsbilanz- und Auslandsvermögensstatistik erforderlichen Daten können von den zuständigen Behörden außer NZBen erhoben und/oder erstellt werden. Aus diesem Grunde ist gemäß Artikel 5.1 der Satzung für bestimmte, gemäß dieser Leitlinie wahrzunehmende Aufgaben die Zusammenarbeit zwischen der EZB bzw. den NZBen und den genannten zuständigen Behörden erforderlich. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB zusammenzuarbeiten, um die Erfuellung der sich aus Artikel 5 der Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.

    (4) Ein Teil der erforderlichen statistischen Daten bezieht sich auf die Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz, das damit verbundene Vermögenseinkommen und auf den Auslandsvermögensstatus, für die das Eurosystem die Hauptverantwortung trägt. Damit sie ihre Pflicht, die EZB in diesem Bereich zu unterstützen, erfuellen können, sollten die NZBen über das erforderliche statistische Fachwissen verfügen, insbesondere im Hinblick auf die Konzepte und Methodik sowie die Erhebung, Erstellung, Analyse und Übermittlung von Daten. In Irland erfolgt die Erhebung und Erstellung der entsprechenden statistischen Daten durch das Central Statistics Office (CSO). Zur Erfuellung der statistischen Anforderungen der EZB sind die Central Bank of Ireland und das CSO gemäß der Empfehlung EZB/2003/8 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität(2) zur Zusammenarbeit verpflichtet. In Italien sind das Ufficio Italiano die Cambi und die Banca d'Italia gemeinsam für die Erhebung und Erstellung der entsprechenden statistischen Daten zuständig.

    (5) Seit Verabschiedung der Leitlinie EZB/2000/4 vom 11. Mai 2000 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität sowie des Auslandsvermögensstatus(3), hat sich der Austausch statistischer Daten innerhalb des ESZB deutlich weiterentwickelt. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Leitlinie EZB/2000/4 durch vorliegende Leitlinie zu ersetzen.

    (6) In der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird ausgeführt, dass es in den ersten Jahren des Bestehens des einheitlichen Währungsgebiets aufgrund vorhandener Beschränkungen der Erhebungssysteme aus Gründen der Wirtschaftlichkeit erforderlich sein kann, Übergangsregelungen zur Erfuellung der statistischen Berichtspflichten zuzulassen. Dies bedeutet insbesondere im Fall der Wertpapieranlagen und der Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen in der Zahlungsbilanz und im Auslandsvermögensstatus, dass die Daten über die grenzüberschreitenden Transaktionen oder Positionen des Euro-Währungsgebiets unter Verwendung sämtlicher Transaktionen oder Positionen zwischen den Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets und den Gebietsansässigen anderer Länder erstellt werden können. Darüber hinaus wurden im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die mit der richtigen Bestimmung von Stromgrößen und Beständen der grenzüberschreitenden Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen sowie von Stromgrößen des damit verbundenen Vermögenseinkommens verbunden sind, gemeinsame Ansätze zur Erhebung dieser Daten im Euro-Währungsgebiet entwickelt, deren Umsetzung in den kommenden Jahren erfolgen wird. Systeme zur Erhebung von Daten über Wertpapieranlagen sollten bis zum 1. Januar 2005 einem gemeinsamen, in Anhang VI festgelegten Standard entsprechen.

    (7) Die Meldung von Daten über Transaktionen und Positionen in Forderungen und/oder Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets gegenüber Gebietsansässigen anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ist erforderlich, um die statistischen Berichtsanforderungen der EZB im Bereich der Wertpapieranlagen (und damit verbundenen Vermögenseinkommen) zu erfuellen. Die Daten werden zur Erstellung der aggregierten Transaktionen und Positionen des Euro-Währungsgebiets in Verbindlichkeiten an Wertpapieranlagen und der Ausgaben in Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen verwendet. Dies entspricht den nationalen Anforderungen bzw. bewährter Berichtspraxis.

    (8) Die "Centralised Securities Database" (CSDB) (zentrale Wertpapierdatenbank), die künftig für viele verschiedene statistische (Aufbereitung und Produktion) sowie nicht statistische (ökonomische Analyse, Analyse der finanziellen Stabilität und der operationalen Vorgänge) Zwecke verwendet wird, wird den NZBen zugänglich gemacht. Vorbehaltlich rechtlicher Auflagen wird der Dateninhalt den zuständigen Behörden außer NZBen zugänglich gemacht. Auf diese Weise werden die NZBen und die zuständigen Behörden außer NZBen insbesondere bei der Aufbereitung der erforderlichen Daten für die Erstellung der Statistik über Transaktionen und Positionen des Euro-Währungsgebiets im Bereich der Wertpapieranlagen unterstützt. Nach der Inbetriebnahme der CSDB sollte es insbesondere möglich sein, in der Zahlungsbilanz und im Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets die Gliederung der Transaktionen und Positionen in Verbindlichkeiten an Wertpapieranlagen nach Sektoren genau zu erfassen.

    (9) Der Rahmen zur Beurteilung der Qualität der Zahlungsbilanz und des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus des Euro-Währungsgebiets sollte so weit wie möglich im Einklang mit dem vom Internationalen Währungsfonds (IWF) entwickelten Rahmen zur Beurteilung der Datenqualität ("Data Quality Assessment Framework") festgelegt werden. Sofern dies angemessen ist, sollten die NZBen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden außer NZBen die Qualität der von ihnen gelieferten Daten beurteilen. Die Kriterien zur Beurteilung der Daten umfassen die Aktualität, Exaktheit, Plausibilität, interne und externe Konsistenz sowie Zuverlässigkeit (die sich zunächst auf "Stabilität" beschränkt, in dem Sinne, dass die erforderlichen Revisionen nur begrenzte Auswirkungen haben).

    (10) Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch die NZBen an die EZB erfolgt in dem Umfang und Detaillierungsgrad, der zur Erfuellung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist. In den Fällen, in denen die zuständigen Behörden außer NZBen statistische Daten liefern, die als vertraulich gekennzeichnet sind, sollte die EZB diese lediglich im Rahmen der Erfuellung von im Zusammenhang mit dem ESZB stehenden Aufgaben verwenden.

    (11) Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln. Diese Änderungen dürfen jedoch weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Meldebelastung der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten haben. Bei diesem Verfahren wird der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen. Die NZBen können technische Änderungen der Anhänge der vorliegenden Leitlinie über den Ausschuss für Statistik vorschlagen.

    (12) Gemäß Artikel 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

    - "teilnehmender Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat;

    - der Begriff "Gebietsansässiger" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

    - "Euro-Währungsgebiet": das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB. Gebiete, die zu Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gehören oder mit Letzteren assoziiert sind, werden in Anhang III, Tabelle 5 aufgeführt;

    - "Eurosystem": die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB;

    - "grenzüberschreitende Transaktion": jede Transaktion, die Forderungen oder Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise begründet oder erfuellt, bzw. jede Transaktion, durch die ein Recht an einer Sache zwischen Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets und Gebietsfremden übertragen wird.

    "Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten": der Bestand an finanziellen Forderungen und finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden. Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten umfassen darüber hinaus auch i) Grund und Boden, immaterielle nicht produzierte Vermögensgüter sowie sonstiges unbewegliches Vermögen, die sich physisch außerhalb des Euro-Währungsgebiets und im Eigentum von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets befinden bzw. die sich innerhalb des Euro-Währungsgebiets und im Eigentum von Gebietsfremden befinden; sowie ii) Gold und Sonderziehungsrechte (SZRe) im Besitz von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets.

    Die Begriffe "grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten" und "grenzüberschreitende Transaktionen" umfassen jedoch auch Positionen und Transaktionen in Forderungen bzw. Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets gegenüber Gebietsansässigen anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, soweit dies für die Erstellung der "Wertpapieranlagen" und der "Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen" innerhalb der Zahlungsbilanzstatistik und der "Wertpapieranlagen" innerhalb der Statistik über den Auslandsvermögensstatus, die das Euro-Währungsgebiet abdecken, erforderlich ist;

    - "Währungsreserven": hochgradig liquide und marktfähige Forderungen einwandfreier Bonität, die vom Eurosystem gegenüber Gebietsfremden gehalten werden und auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten. Sie umfassen darüber hinaus Gold, die Reservepositionen beim IWF sowie Sonderziehungsrechte (SZRe);

    - "sonstige Fremdwährungsaktiva": i) Forderungen des Eurosystems gegenüber Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets, die auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten, sowie ii) auf Fremdwährung lautende Forderungen des Eurosystems gegenüber Gebietsfremden, die die Kriterien der Liquidität, Marktfähigkeit und einwandfreien Bonität nicht erfuellen;

    - "reservenbezogene Verbindlichkeiten": feststehende kurzfristige Netto-Abfluesse und kurzfristige Eventualnetto-Abfluesse innerhalb des Eurosystems, die den Währungsreserven und sonstigen Fremdwährungsaktiva des Eurosystems ähnlich sind;

    - "Zahlungsbilanz": die Statistik, die in sachgemäßer Gliederung Auskunft über die grenzüberschreitenden Transaktionen während eines Berichtszeitraums gibt;

    - "Offenlegungstableau für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität" (nachfolgend als "Offenlegungstableau" bezeichnet): die statistische Aufstellung über die Bestände an Währungsreserven, sonstigen Fremdwährungsaktiva sowie reservenbezogenen Verbindlichkeiten des Eurosystems zu einem Stichtag;

    - "Auslandsvermögensstatus": die jährliche Aufstellung der Bestände an grenzüberschreitenden finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten zu einem Stichtag.

    Artikel 2

    Statistische Pflichten der NZBen

    (1) Die NZBen stellen der EZB die Daten über die grenzüberschreitenden Transaktionen, die Bestände an Währungsreserven, sonstigen Fremdwährungsaktiva und die reservenbezogenen Verbindlichkeiten sowie über die grenzüberschreitenden Forderungen und Verbindlichkeiten zur Verfügung, die erforderlich sind, damit die EZB die Statistik über die aggregierte Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets sowie das Offenlegungstableau des Euro-Währungsgebiets erstellen kann.

    (2) Wenn einzelne wichtige Ereignisse oder Revisionen zu Datenveränderungen führen, oder auf Anfrage der EZB, müssen die Daten um ohne weiteres verfügbare Informationen zu den betreffenden Ereignissen und Gründen für die Revisionen ergänzt werden.

    (3) Die erforderlichen Daten werden der EZB nach Maßgabe der Anhänge I, II und III zur Verfügung gestellt. Diese Anhänge entsprechen geltenden internationalen Standards, insbesondere der 5. Auflage des Zahlungsbilanzhandbuchs des IWF (BPM5). Die erforderlichen Daten über Transaktionen und Positionen im Bereich der Verbindlichkeiten an Wertpapieranlagen, die nach Sektor der im Euro-Währungsgebiet ansässigen Emittenten gemäß Anhang I, Abschnitte 1.1, 1.2 und 3 sowie Anhang II, Tabellen 1, 2 und 4 untergliedert werden, werden ab dem 1. Juli 2005 zur Verfügung gestellt; wenn das CSDB-System bis zum 31. März 2004 noch nicht betriebsbereit ist, beträgt die Frist 15 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschuss für Statistik den EZB-Rat darüber informiert, dass das CSDB-System betriebsbereit ist.

    (4) Die erforderlichen Daten zur Zahlungsbilanz werden monatlich und vierteljährlich zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Daten zum Offenlegungstableau werden zum Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Daten zum Auslandsvermögensstatus werden zum Ende des Jahres, auf das sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

    (5) Ab dem 1. Januar 2005 entsprechen die Systeme zur Erhebung von Daten über Wertpapieranlagen einem gemäß der in Anhang VI enthaltenen Tabelle zumindest als "akzeptabel" angesehenen Modell. Wenn die NZBen diese Frist nicht einhalten können, legen sie bis Ende Juni 2003 in Absprache mit der EZB einen Zeitplan zur Einhaltung des gemeinsamen Standards fest.

    Artikel 3

    Vorlagefrist

    (1) Die Daten zur monatlichen Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets werden der EZB bis zum Geschäftsschluss des 30. Arbeitstages nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

    (2) Die detaillierte Gliederung der vierteljährlichen Daten für die Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets wird der EZB innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

    (3) Die Daten zum Offenlegungstableau werden der EZB innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

    (4) Die Daten zum Auslandsvermögensstatus werden der EZB innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Jahres, auf das sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

    (5) Revisionen, die die Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets betreffen, werden der EZB nach dem in Anhang IV enthaltenen Zeitplan zur Verfügung gestellt.

    (6) Die Erhebung der Daten auf nationaler Ebene wird so organisiert, dass die in diesem Artikel genannten Fristen eingehalten werden können.

    Artikel 4

    Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden außer NZBen

    (1) In den Fällen, in denen zuständige Behörden außer NZBen einige oder alle der in Artikel 2 genannten Daten liefern, verpflichten sich die NZBen, geeignete Modalitäten der Zusammenarbeit mit diesen Behörden zu vereinbaren, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, die die Standards der EZB, insbesondere im Hinblick auf die Datenqualität, und sämtliche sonstigen in dieser Leitlinie genannten Anforderungen der EZB erfuellt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.

    (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz, dem damit verbundenen Vermögenseinkommen sowie dem Auslandsvermögensstatus sind die NZBen dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Konzepte und Methodik sowie die Datenerhebung, -erstellung, -analyse und -übermittlung in diesen Bereichen aufrechterhalten bleiben und weiterentwickelt werden.

    (3) In den Fällen, in denen zuständige nationale Behörden außer NZBen statistische Daten liefern, die als vertraulich gekennzeichnet sind, verwendet die EZB solche Daten ausschließlich zur Erfuellung von im Zusammenhang mit dem ESZB stehenden Aufgaben, es sei denn, die Berichtspflichtigen oder die betreffenden sonstigen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekte oder Zweigniederlassungen, von denen die Daten stammen, - vorausgesetzt, diese können als solche identifiziert werden - haben ausdrücklich ihre Zustimmung zur Verwendung solcher Daten zu anderen Zwecken gegeben.

    Artikel 5

    Übermittlungsstandard

    Die erforderlichen statistischen Daten werden der EZB in einer Form zur Verfügung gestellt, die den in Anhang IV genannten Anforderungen entspricht.

    Artikel 6

    Qualität der statistischen Daten

    (1) Unbeschadet der in Anhang V festgelegten Überwachungsaufgaben der EZB stellen die NZBen die Überwachung der Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten sicher, die der EZB zur Verfügung gestellt werden, und dabei arbeiten sie, soweit zutreffend, gemäß Artikel 4 mit den zuständigen Behörden außer NZBen zusammen. Die EZB bewertet in vergleichbarer Weise die Daten zur Zahlungsbilanz- und zum Auslandsvermögensstatus sowie die Daten zum Offenlegungstableau des Euro-Währungsgebiets. Diese Beurteilung wird rechtzeitig vorgenommen. Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der Daten.

    (2) Die von der EZB durchgeführte Überwachung der Qualität der Daten kann auch die Überprüfung der vorgenommenen Revisionen dieser Daten umfassen: Zum einen um die jeweils aktuellste Auswertung der statistischen Daten zu berücksichtigen, um so deren Qualität zu verbessern, zum anderen um eine möglichst weitgehende Konsistenz zwischen den entsprechenden Zahlungsbilanzpositionen für die verschiedenen Berichtsfrequenzen zu gewährleisten.

    Artikel 7

    Vereinfachtes Änderungsverfahren

    Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Meldebelastung der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten haben.

    Artikel 8

    Aufhebung

    Die Leitlinie EZB/2000/4 wird aufgehoben.

    Artikel 9

    Schlussbestimmungen

    (1) Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

    (2) Diese Leitlinie tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

    (3) Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Mai 2003.

    Im Auftrag des EZB-Rates

    Willem F. Duisenberg

    (1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

    (2) ABl. C 126 vom 28.5.2003.

    (3) ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 25.

    ANHANG I

    DIE STATISTISCHEN ANFORDERUNGEN DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    1. Zahlungsbilanz

    Die Europäische Zentralbank (EZB) schreibt Zahlungsbilanzstatistiken für zwei Berichtszeiträume vor: monatlich und vierteljährlich für die jeweiligen Kalenderberichtsperioden. Die jährlichen Daten werden durch Addition der Daten, die die Mitgliedstaaten vierteljährlich für das betreffende Jahr melden, ermittelt. Die Zahlungsbilanzstatistiken sollen so weit wie möglich mit anderen Statistiken, die für die Durchführung der Geldpolitik zur Verfügung gestellt werden, konsistent sein.

    1.1. Monatliche Zahlungsbilanz

    Zweck

    Ziel der monatlichen Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets ist es, die Hauptpositionen aufzuzeigen, die Einfluss auf die monetäre Entwicklung und die Devisenmärkte ausüben (vgl. Anhang II, Tabelle 1).

    Anforderungen

    Es ist unerlässlich, dass sich die Daten zur Aufstellung der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets eignen.

    Angesichts der kurzen Frist für die Bereitstellung der monatlichen Zahlungsbilanzdaten, ihrer hochaggregierten Form und ihrer Verwendung als Entscheidungshilfe für die Geld- und Währungspolitik lässt die EZB, wo es unvermeidlich ist, gewisse Abweichungen von internationalen Standards (vgl. Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Leitlinie) zu. Die Erstellung von Daten auf durchgehender Periodenabgrenzungs- oder Transaktionsbasis ist nicht erforderlich. In Abstimmung mit der EZB können die nationalen Zentralbanken (NZBen) die Daten zur Leistungs- und Kapitalbilanz auf der Basis von Zahlungsströmen zur Verfügung stellen. Falls zur Einhaltung der Meldefrist erforderlich, akzeptiert die EZB auch Schätzungen oder vorläufige Daten.

    Für die Positionen der Zahlungsbilanzstatistik müssen Angaben über Forderungen und Verbindlichkeiten (bzw. Einnahmen und Ausgaben für die Positionen der Leistungsbilanz) gemacht werden. Dies erfordert im Allgemeinen, dass die NZBen bei den außenwirtschaftlichen Transaktionen durchgehend zwischen Transaktionen mit Gebietsansässigen anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Transaktionen mit Gebietsfremden unterscheiden.

    Wenn sich der Teilnehmerkreis des Euro-Währungsgebiets ändert, müssen die NZBen ihre Abgrenzung der Definition der Länderzusammensetzung des Euro-Währungsgebiets ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam wird, anpassen. Bestmögliche Schätzwerte zu den historischen Daten über das erweiterte Euro-Währungsgebiet sind von den NZBen des Euro-Währungsgebiets in seiner bisherigen Zusammensetzung sowie von den NZBen der neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten zu liefern.

    Um im Bereich der Wertpapieranlagen eine aussagekräftige Aggregation der Daten für das Euro-Währungsgebiet auf monatlicher Basis sicherzustellen, muss zwischen Wertpapiertransaktionen, bei denen der Emittent im Euro-Währungsgebiet ansässig ist, und Wertpapiertransaktionen, bei denen der Emittent außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig ist, unterschieden werden. Die Statistik über Nettotransaktionen in "Wertpapieranlagen" des Euro-Währungsgebiets wird wie folgt erstellt: Auf der Aktivseite durch Aggregation der gemeldeten Nettotransaktionen in Wertpapieren, deren Emittenten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig sind; auf der Passivseite durch Saldierung der gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten an Wertpapieren und der Nettotransaktionen jener Wertpapiere, deren Emittenten/Erwerber im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.

    Für die aggregierte Position "Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen" gelten analoge Berichtsanforderungen und Erstellungsmethoden.

    Für die Erstellung der Zahlungsbilanzdaten zu geldpolitischen Zwecken müssen die NZBen die Daten nach institutionellen Sektoren gegliedert vorlegen. Für die monatliche Zahlungsbilanz gilt folgende Sektorgliederung:

    - für Direktinvestitionen: i) MFI (ohne Zentralbanken) und ii) Nicht-MFI;

    - für Wertpapieranlagen auf der Aktivseite: i) Währungsbehörden, ii) MFI (ohne Zentralbanken) und iii) Nicht-MFI;

    - für den übrigen Kapitalverkehr: i) Währungsbehörden, ii) MFI (ohne Zentralbanken), iii) Staat und iv) übrige Sektoren.

    Im Hinblick auf eine Gliederung der Zahlungsbilanz nach Sektoren, die eine Darstellung für geldpolitische Zwecke ermöglicht, müssen die NZBen ab dem in Artikel 2 Absatz 5 der vorliegenden Leitlinie genannten Zeitpunkt die Daten über die Nettotransaktionen in "Wertpapieranlagen" von im Euro-Währungsgebiet ansässigen Emittenten gegliedert nach dem institutionellen Sektor, dem der Emittent angehört, zur Verfügung stellen. Darüber hinaus werden die Verbindlichkeiten an Wertpapieranlagen eine Gliederung nach dem institutionellen Sektor des inländischen Emittenten umfassen.

    Die nach Sektor gegliederte Statistik über Nettotransaktionen in "Wertpapieranlagen" auf der Passivseite wird dann durch Saldierung der gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten an Wertpapieren des betreffenden Sektors und der entsprechenden Nettotransaktionen jener Wertpapiere, deren Emittenten/Erwerber im Euro-Währungsgebiet ansässig sind, errechnet.

    1.2. Vierteljährliche Zahlungsbilanz

    Zweck

    Ziel der vierteljährlichen Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets ist es, durch die Bereitstellung detaillierterer Daten eine tiefer gehende Analyse der außenwirtschaftlichen Transaktionen zu ermöglichen. Diese Statistik wird insbesondere für die in Vorbereitung befindliche Finanzierungsrechnung sowie für die in Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) geplante gemeinsame Veröffentlichung der Zahlungsbilanz für das Euro-Währungsgebiet bzw. für die gesamte Europäische Union verwendet werden.

    Anforderungen

    Die vierteljährlichen Zahlungsbilanzdaten stimmen so weit wie möglich mit internationalen Standards überein (vgl. Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Leitlinie). Die geforderte Gliederung der vierteljährlichen Zahlungsbilanzdaten ist in Anhang II, Tabelle 2 dargestellt. Die in der Vermögensübertragungs- und Kapitalbilanz verwendeten harmonisierten Konzepte und Definitionen sind in Anhang III aufgeführt.

    Die Gliederung der vierteljährlichen Leistungsbilanz entspricht im Großen und Ganzen derjenigen für die monatlichen Daten. Für die Position "Erwerbs- und Vermögenseinkommen" ist jedoch eine detailliertere Gliederung auf vierteljährlicher Basis notwendig.

    Bei der Erstellung der Kapitalbilanz verwendet die EZB eine vereinfachte Fassung der in der 5. Auflage des Zahlungsbilanzhandbuchs (BPM5) des Internationalen Währungsfonds (IWF) enthaltenen Anforderungen für die Position "Übriger Kapitalverkehr". Dabei wird auf die Unterscheidung zwischen Finanzkrediten und Bankeinlagen sowohl bei Forderungen als auch Verbindlichkeiten sowie auf eine Gliederung nach Fristigkeit verzichtet, außerdem wurde das Präsentationsschema geändert (d. h. primäre Gliederung nach Sektoren). Diese Gliederung nach Sektoren ist mit dem BPM5 vereinbar, allerdings nicht identisch, da das BPM5 Instrumenten Priorität einräumt.

    Die NZBen müssen in ihren vierteljährlichen Zahlungsbilanzstatistiken zwischen Transaktionen mit anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten und Transaktionen mit allen übrigen Ländern unterscheiden. Wie bei den monatlichen Daten ist auch bei den vierteljährlichen Daten im Bereich der Wertpapieranlagen die folgende Trennung erforderlich: zum einen Wertpapiertransaktionen, bei denen der Emittent im Euro-Währungsgebiet ansässig ist, zum anderen Wertpapiertransaktionen, bei denen der Emittent außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig ist. Die Statistik über Nettotransaktionen in "Wertpapieranlagen" des Euro-Währungsgebiets wird wie folgt erstellt: Auf der Aktivseite durch Aggregation der gemeldeten Nettotransaktionen in Wertpapieren, deren Emittenten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig sind; auf der Passivseite durch Saldierung der gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten an Wertpapieren und der Nettotransaktionen jener Wertpapiere, deren Emittenten/Erwerber im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.

    Für die Position "Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen" gelten analoge Berichtsanforderungen und Erstellungsmethoden.

    Für die Position "Direktinvestitionen" müssen die NZBen vierteljährlich eine Gliederung nach Sektoren "MFI (ohne Zentralbanken)/Nicht-MFI" einreichen. Für Wertpapieranlagen auf der Aktivseite und die Position "Übriger Kapitalverkehr" entspricht die Gliederung der Meldungen nach dem institutionellen Sektor den Standardkomponenten des IWF, die i) Währungsbehörden, ii) MFI (ohne Zentralbanken), iii) Staat und iv) übrige Sektoren umfassen.

    Für die Erstellung der Statistiken über Nettotransaktionen von Verbindlichkeiten an Wertpapieren des Euro-Währungsgebiets nach dem Sektor der im Euro-Währungsgebiet ansässigen Emittenten entsprechen die Anforderungen an die vierteljährlichen Daten im Großen und Ganzen denjenigen für die monatlichen Zahlungsbilanzdaten.

    Für die vierteljährliche Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets sind periodengerecht abgegrenzte Vermögenseinkommensdaten zu melden. In Übereinstimmung mit dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen empfiehlt das BPM5 die Erfassung von Zinszahlungen auf Periodenabgrenzungsbasis, wobei diese Anforderung sowohl die Leistungsbilanz (Vermögenseinkommen) als auch die Kapitalbilanz betrifft.

    2. Offenlegungstableau

    Zweck

    Ziel des Offenlegungstableaus ist die Erstellung einer monatlichen Bestandsstatistik der Währungsreserven, sonstiger Fremdwährungsaktiva sowie reservenbezogener Verbindlichkeiten der NZBen und der EZB, die sich nach der Vorlage des gemeinsamen IWF/Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)-Offenlegungstableaus richtet. Diese Daten ergänzen die in der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets und im Auslandsvermögensstatus enthaltenen Daten über Währungsreserven.

    Anforderungen

    Die Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets sind hochgradig liquide und marktfähige Forderungen einwandfreier Bonität, die von der EZB ("zusammengelegte Währungsreserven") und den NZBen ("nicht zusammengelegte Währungsreserven") gegenüber Gebietsfremden gehalten werden und auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten, Gold, die Reservepositionen beim IWF und Sonderziehungsrechte (SZRe). Sie können ferner auch Finanzderivate einschließen. Die Währungsreserven werden auf Bruttobasis ohne Verrechnung der reservenbezogenen Verbindlichkeiten erfasst. Die Gliederung der von den NZBen geforderten Daten ist in Anhang II, Tabelle 3, Abschnitt I.A dargestellt.

    Fremdwährungsaktiva des Eurosystems, die diese Definition nicht erfuellen, d. h. Forderungen gegenüber i) Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets sowie ii) Forderungen gegenüber Gebietsfremden, die die Kriterien der Liquidität, Marktfähigkeit und einwandfreien Bonität nicht erfuellen, werden in der Position "Sonstige Fremdwährungsaktiva" des Offenlegungstableaus erfasst (Anhang II, Tabelle 3, Abschnitt I.B).

    Auf Euro lautende Forderungen gegenüber Gebietsansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets und auf Fremdwährung lautende Guthaben der Regierungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zählen nicht zu den Währungsreserven, sondern werden unter der Position "Übriger Kapitalverkehr" erfasst, wenn sie Forderungen gegenüber Gebietsfremden darstellen.

    Außerdem werden Daten über feststehende kurzfristige Netto-Abfluesse und kurzfristige Eventualnetto-Abfluesse des Eurosystems im Zusammenhang mit Währungsreserven und sonstigen Fremdwährungsaktiva des Eurosystems, den so genannten "reservenbezogenen Verbindlichkeiten", in Anhang II, Tabelle 3, Abschnitte II bis IV erfasst.

    3. Auslandsvermögensstatus

    Zweck

    Ziel des Auslandsvermögensstatus ist die Erstellung einer jährlichen Bestandsstatistik der außenwirtschaftlichen Forderungen und Verbindlichkeiten des Euro-Währungsgebiets als Ganzes zur Analyse der Geld- und Währungspolitik. Diese statistischen Informationen können auch zur Errechnung der Stromgrößen in der Zahlungsbilanz herangezogen werden.

    Anforderungen

    Die EZB benötigt die Statistik zum Auslandsvermögensstatus auf der Basis von Kalenderjahr-Endständen.

    Die Statistik zum Auslandsvermögensstatus entspricht so weit wie möglich internationalen Standards (vgl. Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Leitlinie). Die EZB erstellt den Auslandsvermögensstatus für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes. Die Gliederung des Auslandsvermögensstatus für das Euro-Währungsgebiet wird in Anhang II, Tabelle 4 dargestellt.

    Die EZB kann zur Durchführung der Geldpolitik auch bestimmte, dafür besonders entscheidende Bestandsdaten anfordern, insbesondere zu den Positionen "Übriger Kapitalverkehr", die derzeit der BIZ für ihre internationalen Bankenstatistiken zur Verfügung gestellt werden.

    Der Auslandsvermögensstatus weist die Vermögensbestände zum Ende der jeweiligen Referenzperiode aus, bewertet zu den Marktpreisen am Periodenende. Bestandsänderungen können sich aufgrund der folgenden Faktoren ergeben. Erstens: Die Bestandsänderungen im Laufe der Referenzperiode sind zum Teil durch finanzielle Transaktionen bedingt, die in der Zahlungsbilanz erfasst sind. Zweitens: Ein Teil der Bestandsänderungen zwischen zwei Stichtagen ergibt sich aus Preisänderungen. Drittens: Falls Vermögensbestände auf andere Währungen als auf die für den Auslandsvermögensstatus verwendete Recheneinheit lauten, so werden Wechselkursschwankungen ebenfalls den Wert dieser Bestände beeinflussen. Schließlich wird jede andere Änderung der Bestände, die nicht in den oben erwähnten Faktoren begründet ist, als "sonstige Vermögensänderungen" berücksichtigt.

    Ein genauer Abgleich der Kapitalströme und der Vermögensbestände des Euro-Währungsgebiets erfordert eine Unterscheidung der Wertänderungen nach Preisänderungen, Wechselkursschwankungen sowie sonstigen Vermögensänderungen.

    Die Abgrenzung des Auslandsvermögensstatus sollte sich möglichst eng an das Schema für die vierteljährlichen Zahlungsbilanzströme halten. Konzepte, Definitionen und Gliederungen stimmen mit jenen, die bei den vierteljährlichen Zahlungsbilanzströmen verwendet werden, überein. Daten zum Auslandsvermögensstatus sollten so weit wie möglich konsistent mit anderen Statistiken sein, wie beispielsweise mit der Geld- und Bankenstatistik, der Finanzierungsrechnung und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.

    Die NZBen müssen in ihren monatlichen und vierteljährlichen Zahlungsbilanzstatistiken beim Auslandsvermögensstatus zwischen Beständen gegenüber teilnehmenden Mitgliedstaaten und Beständen gegenüber allen übrigen Ländern unterscheiden. Bei den Wertpapieranlagen ist folgende Unterscheidung erforderlich: zum einen Wertpapierbestände, bei denen der Emittent im Euro-Währungsgebiet ansässig ist, zum anderen Wertpapierbestände, bei denen der Emittent außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig ist. Die Statistik über Nettovermögen in "Wertpapieranlagen" des Euro-Währungsgebiets wird wie folgt erstellt: Auf der Aktivseite durch Aggregation der gemeldeten Nettovermögen in Wertpapieren, deren Emittenten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig sind; auf der Passivseite durch Saldierung der gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten an Wertpapieren und der Nettobestände jener Wertpapiere, deren Emittenten/Erwerber im Euro-Währungsgebiet ansässig sind.

    Die NZBen müssen die Jahresbestände nach der gleichen Gliederung nach Sektoren für "Direktinvestitionen", Wertpapieranlagen auf der Passivseite und "Übriger Kapitalverkehr" vorlegen wie für die vierteljährlichen Zahlungsbilanzstromgrößen.

    Zur Erstellung einer Gliederung der Nettoverbindlichkeiten an Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets nach Sektoren durch die EZB entsprechen die von den NZBen zu erfuellenden Anforderungen bezüglich der Daten des Auslandsvermögensstatus denjenigen Anforderungen, die für Zahlungsbilanzstromgrößen gelten, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 5 der vorliegenden Leitlinie.

    Die Aktiva und Passiva an "Wertpapieranlagen" des Auslandsvermögensstatus werden auf der Basis von reinen Bestandsdaten erfasst.

    ANHANG II

    VORGESCHRIEBENE GLIEDERUNG

    Tabelle 1 Monatliche Aggregate für die Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets"extra": bezeichnet Transaktionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen und damit verbundenen Vermögenseinkommen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen).

    "intra": bezeichnet Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

    "national": bezeichnet alle grenzüberschreitenden Transaktionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen und dem Netto-Saldo der Position "Finanzderivate" verwendet).

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    Tabelle 2 Vierteljährliche Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets"extra": bezeichnet Transaktionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen und damit verbundenen Vermögenseinkommen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen)

    "intra": bezeichnet Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

    "national": bezeichnet alle grenzüberschreitenden Transaktionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen und dem Netto-Saldo der Position "Finanzderivate" verwendet)

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    Tabelle 3 Monatliche Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität des Eurosystems; reservenbezogene Verbindlichkeiten des Euro-Währungsgebiets

    I. Währungsreserven und sonstige Fremdwährungsaktiva (ungefährer Marktwert)

    A. Währungsreserven

    1. Devisenreserven (von konvertiblen Fremdwährungen)

    a) Wertpapiere, deren Emittenten ihren Hauptsitz im Euro-Währungsgebiet haben

    b) Sorten und Einlagen bei

    i) anderen nationalen Zentralbanken, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und dem IWF

    ii) außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Niederlassungen von Geschäftsbanken mit Hauptsitz im Euro-Währungsgebiet

    iii) außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Niederlassungen von Geschäftsbanken mit Hauptsitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets

    2. Reserveposition beim IMF

    3. SZRe

    4. Gold (einschließlich Goldeinlagen und Gold-Swaps)

    5. Übrige Währungsreserven

    a) Finanzderivate

    b) Kredite an außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Nichtbanken

    c) Übrige

    B. Sonstige Fremdwährungsaktiva

    a) nicht in die Währungsreserven einbezogene Wertpapiere

    b) nicht in die Währungsreserven einbezogene Einlagen

    c) nicht in die Währungsreserven einbezogene Kredite

    d) nicht in die Währungsreserven einbezogene Finanzderivate

    e) nicht in die Währungsreserven einbezogenes Gold

    f) Übrige

    II. Feststehende kurzfristige Netto-Abfluesse von Fremdwährungsaktiva (Nominalwerte)

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    III. Kurzfristige Eventualnetto-Abfluesse von Fremdwährungsaktiva (Nominalwerte)

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    IV. Sonstige Angaben

    1. Regelmäßig und fristgerecht zu melden sind

    a) kurzfristige, in inländischer Währung denominierte Verbindlichkeiten, wechselkursindiziert

    b) in Fremdwährung denominierte Finanzinstrumente, deren Erfuellung in anderer Weise (zum Beispiel in inländischer Währung) erfolgt

    - nicht lieferfähige Devisentermingeschäfte

    i) Short-Positionen

    ii) Long-Positionen

    - übrige Instrumente

    c) verpfändete Aktiva

    - in den Währungsreserven enthalten

    - in anderen Fremdwährungsbeständen enthalten

    d) verliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend verkaufte Aktiva

    - verliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend verkaufte und in Abschnitt I enthaltene Aktiva

    - verliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend verkaufte, jedoch nicht in Abschnitt I enthaltene Aktiva

    - geliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend erworbene und in Abschnitt I enthaltene Aktiva

    - geliehene oder im Rahmen von Repos vorübergehend erworbene, jedoch nicht in Abschnitt I enthaltene Aktiva

    e) Finanzderivate (netto, Marktwerte)

    - Devisentermingeschäfte

    - Futures

    - Swaps

    - Optionsgeschäfte

    - Übrige

    f) Finanzderivate (Devisentermingeschäfte, Futures und Optionenkontrakte) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die Margin-Zahlungen ("margin payments") unterliegen

    - gesamte Short- und Long-Positionen aus Devisentermingeschäften und Futures in Fremdwährung gegenüber der inländischen Währung (einschließlich Terminpositionen bei Devisen-Swaps)

    i) Short-Positionen

    ii) Long-Positionen

    - gesamte Short- und Long-Positionen aus Optionsgeschäften in Fremdwährung gegenüber der inländischen Währung

    i) Short-Positionen

    - Erworbene Verkaufsoptionen

    - Stillhalterpositionen aus Kaufoptionen

    ii) Long-Positionen

    - Erworbene Kaufoptionen

    - Stillhalterpositionen aus Verkaufsoptionen

    2. In größeren Zeitabständen offen zu legen (z. B. einmal im Jahr) sind

    a) Struktur der Währungsreserven (nach Währungsgruppen)

    - Währungen aus dem SZR-Währungskorb

    - Sonstige Währungen

    Tabelle 4 Jährlicher Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    "extra": bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Wertpapieranlagen auf der Aktivseite und damit verbundenen Vermögenseinkommen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen).

    "intra": bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

    "national": bezeichnet alle grenzüberschreitenden Transaktionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Wertpapieranlagen auf der Passivseite und dem Netto-Saldo der Position "Finanzderivate" verwendet).

    ANHANG III

    KONZEPTE UND DEFINITIONEN, DIE DER ZAHLUNGSBILANZ, DEM AUSLANDSVERMÖGENSSTATUS UND DEM OFFENLEGUNGSTABLEAU ZUGRUNDE LIEGEN

    Um aussagekräftige aggregierte außenwirtschaftliche Statistiken für das Euro-Währungsgebiet erstellen zu können, wurden die Konzepte und Definitionen für die Bereiche Zahlungsbilanzstatistik (Erwerbs- und Vermögenseinkommen, Vermögensübertragungen und Kapitalbilanz), Auslandsvermögensstatus und Offenlegungstableau festgelegt. Diesen Konzepten und Definitionen liegen das so genannte "Implementation Package" (Juli 1996) und ergänzende, vom EZB-Rat verabschiedete Dokumente zugrunde. Die Festlegung der Konzepte und Definitionen erfolgte in Anlehnung an die geltenden internationalen Standards wie die 5. Auflage des Zahlungsbilanzhandbuchs (das "BPM5") des Internationalen Währungsfonds (IWF) und das IWF/Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)-Offenlegungstableau. Die wichtigsten Harmonisierungsvorschläge sind im Folgenden in Übereinstimmung mit den Anmerkungen zur Methodik der EZB in Bezug auf "Balance of payments and international investment position of the euro area (including reserves)" aufgelistet, die auf der Website der EZB unter http://www.ecb.int abrufbar sind. Weitere Anhaltspunkte bieten die Kapitel 2 und 3 der EZB-Veröffentlichung "European Union balance of payments/international investment position statistical methods" ("B.o.p. Book"), die jährlich aktualisiert wird und sowohl auf der Website der EZB abrufbar als auch in gedruckter Form erhältlich ist.

    1. Konzepte und Definitionen ausgewählter Positionen

    1.1. Vermögenseinkommen (vgl. "B.o.p. Book", Abschnitt 3.4)

    Als Vermögenseinkommen gelten Einkommen Gebietsansässiger des Euro-Währungsgebiets aus Kapitalanlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (Einnahmen) sowie umgekehrt Einkommen Gebietsfremder aus Kapitalanlagen des Euro-Währungsgebiets (Ausgaben). Wo diese Positionen getrennt identifizierbar sind, werden Gewinne und Verluste aus (Kapital-)Anlagen nicht als Einkommen aus Vermögensanlagen, sondern als Änderungen des Werts der Vermögensanlagen aufgrund von Marktpreisänderungen verbucht.

    In der Position "Vermögenseinkommen" werden Einnahmen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen und übrige Vermögenseinkommen sowie Erträge aus Währungsreserven des Eurosystems erfasst. Die mit Zinsderivaten verbundenen Nettokapitalfluesse werden jedoch in der Kapitalbilanz unter "Finanzderivate" erfasst. Reinvestierte Gewinne werden unter "Vermögenseinkommen aus Direktinvestitionen" erfasst. Sie werden definiert als der auf den Direktinvestor entfallende Teil an den konsolidierten, vom jeweiligen Direktinvestitionsempfänger in der betreffenden Referenzperiode erwirtschafteten Gesamtgewinnen (nach Abzug von Steuern, Zinsen und Abschreibungen) abzüglich von in der Referenzperiode zur Zahlung fälligen Dividenden, auch wenn diese Dividenden sich auf Gewinne beziehen, die in früheren Referenzperioden erwirtschaftet wurden.

    Die Anforderungen für die monatlichen und vierteljährlichen Zahlungsbilanzdaten decken sich nahezu vollständig mit den im Zahlungsbilanzhandbuch des IWF (BPM5) definierten Standardkomponenten. Der Hauptunterschied besteht darin, dass die EZB bei den Vermögenseinkommen aus Direktinvestitionen keine Untergliederung der Erträge aus Beteiligungskapital in ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne verlangt.

    Zinserträge werden auf Periodenabgrenzungsbasis erfasst (für die Monatsbilanz nicht erforderlich). Dividenden werden zu dem Zeitpunkt erfasst, zu dem sie ausgeschüttet werden. Reinvestierte Gewinne werden in dem Berichtszeitraum erfasst, in dem sie anfallen.

    1.2. Vermögensübertragungen (vgl. "B.o.p. Book", Abschnitt 3.6)

    Die Vermögensübertragungsbilanz besteht aus den Positionen "Vermögensübertragungen" und "Erwerb/Veräußerung von immateriellen, nicht produzierten Vermögensgütern". Die "Laufenden Übertragungen" sind hingegen in der Leistungsbilanz zu erfassen. Die Position "Vermögensübertragungen" umfasst i) Eigentumsübertragung von Anlagevermögen, ii) Übertragungen von mit dem Erwerb/der Veräußerung von Anlagevermögen verbundenen oder davon abhängigen Kapitalmitteln und iii) der Erlass von Verbindlichkeiten durch Gläubiger, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht wird. Vermögensübertragungen können in Geld- oder Sachform erfolgen (wie zum Beispiel der Erlass von Schulden). Die Unterscheidung zwischen laufenden Übertragungen und Vermögensübertragungen richtet sich in der Praxis nach der Verwendung der übertragenen Vermögenswerte im Empfängerland. Die Position "Erwerb/Veräußerung von immateriellen, nicht produzierten Vermögensgütern" umfasst hauptsächlich immaterielle Vermögensgegenstände wie zum Beispiel Patente, Miet-/Leasing- oder sonstige übertragbare Verträge. Es ist lediglich der Erwerb/die Veräußerung entsprechender Vermögensgüter im Rahmen dieser Position der Vermögensübertragungsbilanz zu erfassen, nicht jedoch deren Verwendung.

    Während gemäß den Standardkomponenten des IWF die Vermögensübertragungsbilanz nach Sektoren in die Positionen "Staat" und "Übrige Sektoren" (und darunter jeweils funktional) gegliedert ist, erhebt die EZB nur den Saldo der Vermögensübertragungen insgesamt; es wird keine Untergliederung verlangt.

    1.3. Direktinvestitionen (vgl. "B.o.p. Book", Abschnitt 3.7)

    Direktinvestitionen bilden eine Unterkategorie zum Auslandsvermögen, die das Ziel eines in einer Volkswirtschaft ansässigen Rechtssubjekts widerspiegeln, ein langfristiges Interesse an einem in einer anderen Volkswirtschaft ansässigen Unternehmen zu erwerben. Im Falle der Zahlungsbilanz/des Auslandsvermögensstatus wird in Übereinstimmung mit internationalen Standards (IWF) vom Kriterium einer 10%igen Beteiligung auf das Vorhandensein einer Direktinvestitionsbeziehung, d. h. eines langfristigen Interesses, geschlossen. Auf der Basis dieses Kriteriums kann eine Direktinvestitionsbeziehung zwischen einer Reihe von verbundenen Unternehmen bestehen, unabhängig davon, ob die Verflechtungen nur einen einzigen Beteiligungsstrang oder mehrere Beteiligungsstränge betreffen, und kann sich auf Direktinvestitionen von Unternehmen an ihre Tochtergesellschaften, Enkelgesellschaften und andere verbundene Unternehmen erstrecken. Ist die Direktinvestition einmal getätigt, so werden alle nachfolgenden Finanztransaktionen/-anlagen zwischen/gegenüber den verbundenen Rechtssubjekten als Direktinvestitionstransaktionen/-positionen erfasst(1).

    Nach den IWF-Standards bzw. den Eurostat/OECD-Richtlinien werden Direktinvestitionsbeziehungen des Euro-Währungsgebiets nach den zugrunde liegenden Eigentumsverhältnissen ("directional principle") erfasst, welches impliziert, dass die Finanztransaktionen zwischen einem im Euro-Währungsgebiet ansässigen Direktinvestor und den außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Direktinvestitionsempfängern als "Direktinvestitionen im Ausland" erfasst werden. Umgekehrt werden Finanztransaktionen zwischen im Euro-Währungsgebiet ansässigen Direktinvestitionsempfängern und außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Direktinvestoren unter der Position "Direktinvestitionen im Berichtsland" der Zahlungsbilanz für das Euro-Währungsgebiet erfasst.

    Unter Direktinvestitionen fallen "Beteiligungskapital", "Reinvestierte Gewinne" und "Sonstige Anlagen" im Zusammenhang mit den verschiedenen Arten von unternehmensinterner Fremdkapitalfinanzierung. Zum "Eigenkapital" zählen das Eigenkapital von Zweigniederlassungen sowie Beteiligungen an Tochtergesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen. Die Position "Reinvestierte Gewinne" umfasst die Gegenbuchung für den auf den Direktinvestor entfallenden Teil an den nicht als Dividende ausgeschütteten Erträgen von Tochtergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen und Erträgen von Zweigniederlassungen, die dem Direktinvestor nicht zugeflossen sind und die unter "Vermögenseinkommen" erfasst wurden. Unter die Position "Sonstige Anlagen" fallen alle Finanztransaktionen zwischen verbundenen Unternehmen (aus der Aufnahme und Gewährung von Fremdkapitalmitteln) - einschließlich Schuldverschreibungen und Lieferantenkredite (d. h. Handelskredite) - zwischen Direktinvestoren und Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und anderen verbundenen Unternehmen.

    Der Bewertung von Direktinvestitionsbeständen werden nach dem international empfohlenen Ansatz die Marktpreise zugrunde gelegt. Aufgrund von Schwierigkeiten, die in der in der Praxis damit verbunden sind, verwenden die erfassenden Stellen derzeit jedoch die Buchwerte auf der Basis der Höhe der Eigenmittel der betreffenden Unternehmen. Die Kriterien für die Bewertung von Direktinvestitionsbeständen im Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets sind bei börsennotierten Unternehmen die Börsenkurse, während nicht börsennotierte Unternehmen auf der Basis ihrer Eigenmittel (d. h. der Buchwerte) unter Zugrundelegung einer gemeinsamen Definition bewertet werden, die die folgenden Bilanzpositionen umfasst:

    i) das eingezahlte Kapital (ohne eigene Aktien und einschließlich Aktien (Agio)),

    ii) Rücklagen jeglicher Art (einschließlich Investitionszuschüsse, wenn sie nach den Bilanzierungsrichtlinien als Unternehmensrücklagen anzusehen sind) sowie

    iii) nicht ausgeschüttete Gewinne nach Abzug von Verlusten (einschließlich der Ergebnisse für das laufende Jahr).

    1.4. Wertpapieranlagen (vgl. "B.o.p. Book", Abschnitt 3.8)

    Die Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets umfassen i) Dividendenwerte und Schuldverschreibungen in Form von Anleihen und Geldmarktpapieren, sofern diese nicht unter der Position "Direktinvestitionen" oder "Währungsreserven" erfasst sind. Finanzderivate sowie Repos und Wertpapierkredite gehören nicht zu den Wertpapieranlagen.

    Die Position "Dividendenwerte" erfasst alle Instrumente, die Forderungen auf den Liquidationswert von Kapitalgesellschaften darstellen, nachdem die Forderungen aller Gläubiger befriedigt wurden. Aktien, Kapitalanteile, Vorzugsaktien, Beteiligungen und ähnliche Dokumente bezeichnen den Besitz von Dividendenwerten. Transaktionen in bzw. der Besitz von Anteilen an Investmentfonds werden hier ebenfalls erfasst.

    Anleihen sind begebene Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr, die dem Inhaber üblicherweise i) das uneingeschränkte Recht auf ein festes finanzielles Einkommen bzw. auf ein vertraglich festgelegtes, variables finanzielles Einkommen verleihen (wobei die Zinszahlung vom Gewinn des Schuldners unabhängig ist), sowie ii) das uneingeschränkte Recht auf Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Kapitalsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt.

    Im Unterschied zu Anleihen sind Geldmarktpapiere begebene Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich. Im Allgemeinen verleihen sie dem Inhaber das uneingeschränkte Recht, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen vereinbarten, festen Geldbetrag zu erhalten. Im Normalfall werden diese Instrumente mit einem Abschlag an organisierten Märkten gehandelt, wobei sich der Abschlag nach dem Zinssatz und der Restlaufzeit richtet.

    Im Juni 2002 wurde der Bericht der "Task Force on Portfolio Investment Data Collection Systems" von der EZB veröffentlicht. Im Rahmen dieser eingehenden Untersuchung wurden die Notwendigkeit und der potenzielle Nutzen von Maßnahmen zur Harmonisierung der Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen analysiert. Zu den Ergebnissen der Untersuchung gehört die Identifizierung von angemessenen ("idealen", "guten" oder "akzeptablen") bzw. in gegenteiligem Sinne nicht angemessenen ("nicht akzeptablen") Datenerhebungsmodellen und deren qualitative Kosten- und Nutzenbewertung (insbesondere für Meldungen auf der Basis von Einzelwertpapieren). Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben beschlossen, - davon ein Mitgliedstaat unter Vorbehalt (in Bezug auf den Zeitplan für die Erhebung von Bestandsdaten) - ab dem 1. Januar 2005 ein adäquates Datenerhebungssystem zu verwenden.

    Die Erfassung der Transaktionen in Wertpapieranlagen in der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der im Euro-Währungsgebiet ansässige Gläubiger bzw. Schuldner die Forderung oder Verbindlichkeit verbucht; maßgeblich ist der tatsächlich gezahlte oder vereinnahmte Preis abzüglich Kosten und Provisionen. Bei verzinslichen Wertpapieren ist daher der seit der letzten Zinszahlung aufgelaufene Zins, bei abgezinsten Wertpapieren der seit der Ausgabe akkumulierte Zins einzuschließen. Aufgelaufene Zinsen sind für die Kapitalbilanz der vierteljährlichen Zahlungsbilanzstatistik und des Auslandsvermögensstatus einzuschließen; in der monatlichen Zahlungsbilanzstatistik sollte ebenso vorgegangen werden: diese Erfassungen müssen in der vierteljährlichen (und monatlichen) Kapitalbilanz Gegenbuchungen in der jeweiligen Position "Erwerbs- und Vermögenseinkommen" aufweisen.

    1.5. Finanzderivate (vgl. "B.o.p. Book", Abschnitt 3.9)

    Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an einen bestimmten Basiswert (Finanzinstrument, Index oder Ware) gekoppelt sind und mittels derer bestimmte finanzielle Risiken eigenständig auf den Finanzmärkten gehandelt werden können. Transaktionen in Finanzderivaten werden als eigenständige Geschäfte und nicht als integraler Bestandteil des Werts der Basistransaktionen behandelt, auf den sie sich beziehen.

    In dieser Position der Zahlungsbilanz, der Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität und des Auslandsvermögensstatus werden Transaktionen/Positionen im Zusammenhang mit Devisentermingeschäften, Futures, Swaps, Optionsgeschäften, Kreditderivaten und eingebetteten Derivaten erfasst. Aus praktischen Gründen wird nicht zwischen eingebetteten Derivaten und den ihnen zugrunde liegenden Basisinstrumenten unterschieden.

    Die mit Zinsderivaten verbundenen Nettokapitalfluesse werden im Einklang mit dem neuesten internationalen Standard als "Finanzderivate" und nicht als "Vermögenseinkommen" erfasst. Die Klassifizierung spezifischer Instrumente von Kreditderivaten sollte nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls erfolgen.

    Einschüsse ("initial margins") werden als zusätzliche Einlage angesehen und sollen, soweit identifizierbar, unter der Position "Übriger Kapitalverkehr" erfasst werden. Die Verbuchung von Nachschüssen ("variation margins") hängt von der Art der Nachschusszahlung ab: Nachschusszahlungen bei Optionsgeschäften gelten grundsätzlich als Veränderung der Einlagen und sollten, soweit identifizierbar, unter der Position "Übriger Kapitalverkehr" erfasst werden. Nachschusszahlungen bei Futurespositionen gelten grundsätzlich als Transaktionen in Derivaten und sollten deshalb unter der Position "Finanzderivate" erfasst werden.

    Bei Optionen wird die volle Prämie (d. h. der Kauf-/Verkaufspreis einer Option und die enthaltene Bearbeitungsgebühr) erfasst.

    Die Bewertung von Finanzderivaten soll nach dem Marktwertprinzip erfolgen.

    Die Erfassung der Finanztransaktionen erfolgt in der Periode, in der sowohl der im Euro-Währungsgebiet ansässige Gläubiger als auch der im Euro-Währungsgebiet ansässige Schuldner die Forderung bzw. die Verbindlichkeit verbuchen. In Anbetracht der Schwierigkeiten, bei gewissen Derivaten in der Praxis Forderungen und Verbindlichkeiten voneinander zu trennen, werden sämtliche Transaktionen in Finanzderivaten in der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets netto verbucht. Für den Auslandsvermögensstatus werden Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Finanzderivaten hingegen brutto erfasst, mit Ausnahme der Finanzderivate, die unter die Kategorie "Währungsreserven" fallen und netto verbucht werden.

    1.6. Übriger Kapitalverkehr (vgl. "B.o.p. Book", Abschnitt 3.10)

    Der "Übrige Kapitalverkehr" wird als eine Restgröße definiert, unter die sämtliche nicht als "Direktinvestitionen", "Wertpapieranlagen", "Finanzderivate" oder "Währungsreserven" klassifizierte Finanztransaktionen fallen.

    Unter den "Übrigen Kapitalverkehr" fallen "Handelskredite", "Finanzkredite und Bankeinlagen" sowie "Sonstige Aktiva"/"Sonstige Passiva", ebenso die Gegenbuchungen für periodengerecht abgegrenzte Erträge aus Instrumenten, die unter "Übriger Kapitalverkehr" eingestuft werden.

    Die Position "Handelskredite" umfasst Forderungen oder Verbindlichkeiten aus der direkten Gewährung von Krediten durch bzw. an im Euro-Währungsgebiet ansässige Lieferanten bzw. Käufer aufgrund von waren- und dienstleistungsbezogenen Transaktionen und Vorauszahlungen für laufende (oder anstehende) Arbeiten in Verbindung mit solchen Transaktionen.

    Unter "Finanzkredite und Bankeinlagen" fallen Transaktionen mit/Anlagen in folgenden Finanzinstrumenten: Kredite, d. h. im Wege der direkten Kreditgewährung durch einen Gläubiger (Kreditgeber) an einen Schuldner (Kreditnehmer) geschaffene Finanzanlagen, bei denen der Kreditgeber entweder keine Sicherheiten oder ein nicht frei übertragbares Dokument bzw. Instrument erhält, Repo- und Repo-ähnliche Geschäfte und Bankeinlagen, einschließlich unter anderem Handelsfinanzierungen, sonstige Kredite und Vorauszahlungen (einschließlich Hypotheken) und Leasingfinanzierungen.

    Sämtliche Repo- und Repo-ähnlichen Geschäfte, d. h. Rückkaufsvereinbarungen, "Sell- and Buy-back"-Geschäfte und Wertpapierkredite werden im Rahmen der Zahlungsbilanzstatistik/des Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets als besicherte Kredite und nicht als reine Wertpapierkauf- und -verkaufsgeschäfte behandelt und unter "Übriger Kapitalverkehr" innerhalb des im Euro-Währungsgebiet ansässigen Sektors erfasst, der das Geschäft durchführt. Durch diese Behandlung, die auch der Bilanzierungspraxis von Banken und anderen Finanzgesellschaften entspricht, sollen die hinter diesen Finanzinstrumenten stehenden ökonomischen Beweggründe besser zum Ausdruck gebracht werden.

    Die Position "Sonstige Aktiva"/"Sonstige Passiva" umfasst alle sonstigen Posten, bei denen es sich nicht um Handels- oder Finanzkredite und Bankeinlagen handelt.

    Der Sektor "Währungsbehörden" des Euro-Währungsgebiets unter "Übriger Kapitalverkehr" umfasst Nettopositionen des Eurosystems mit den nationalen Zentralbanken (NZBen) von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Betrieb des TARGET-Systems. Diese innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bestehenden auf Euro lautenden Salden/Konten sind vergleichbar mit den Bewegungen auf den Nostro-/Vostro-Konten der monetären Finanzinstitute (MFI) und sind der EZB daher auf Nettobasis unter "Verbindlichkeiten" zu melden.

    Die Grundsätze "Eigentumsübergang", "Zeitpunkt der Abrechnung" und "Zeitpunkt der Zahlung" stimmen mit den IWF-Standards überein.

    Im Vergleich zu den BPM5-Standardkomponenten wird die Darstellung der Position "übriger Kapitalverkehr" der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets vereinfacht, indem auf die Unterscheidung zwischen Finanzkrediten und Bankeinlagen sowohl bei Forderungen als auch Verbindlichkeiten sowie auf eine Gliederung nach Laufzeit für vierteljährliche Statistiken verzichtet wird. Ferner wurde das Präsentationsschema geändert (d. h. die primäre Gliederung erfolgt nach Sektoren). Diese Gliederung nach Sektoren ist mit dem BPM5 vereinbar, allerdings nicht identisch, da das BPM5 Instrumenten Priorität einräumt. Für die Aufstellung der monatlichen Zahlungsbilanzdaten wird zwischen kurzfristigen und langfristigen Anlagen des MFI-Sektors unterschieden.

    1.7. Währungsreserven (vgl. "B.o.p. Book", Abschnitt 3.11)

    Die Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets bestehen aus den Währungsreserven des Eurosystems, d. h. den Währungsreserven der EZB und der NZBen.

    Währungsreserven müssen i) unter der uneingeschränkten Verfügungsberechtigung der betreffenden Währungsbehörde des Eurosystems oder einer NZB stehen und ii) es muss sich um hochgradig liquide und marktfähige Forderungen einwandfreier Bonität, die vom Eurosystem gegenüber Gebietsfremden gehalten werden und auf Fremdwährung (d. h. nicht auf Euro) lauten, Gold, die Reservepositionen beim IWF oder Sonderziehungsrechte (SZRe) handeln.

    Nach dieser Definition sind Fremdwährungsforderungen gegenüber Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets und auf Euro lautende Forderungen gegenüber Gebietsfremden ausdrücklich davon ausgeschlossen, als Währungsreserven auf nationaler Ebene oder der Ebene des Euro-Währungsgebiets angesehen zu werden. Ebenso sind Fremdwährungspositionen von Zentralregierungen und/oder Finanzbehörden gemäß den institutionellen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht in der Definition der Währungsreserven für das Euro-Währungsgebiet enthalten.

    Die Währungsreserven der EZB sind diejenigen Reserven, die gemäß Artikel 30 der Satzung des ESZB zusammengelegt und daher als unter der unmittelbaren und uneingeschränkten Verfügungsberechtigung der EZB stehend angesehen werden. Solange keine weitere Übertragung der Beteiligung stattfindet, stehen von den NZBen zurückbehaltene Währungsreserven unter deren unmittelbarer und uneingeschränkter Verfügungsberechtigung und werden als Währungsreserven der betreffenden NZBen behandelt.

    Der Ausweis der Währungsreservetransaktionen des Eurosystems erfolgt in Form einer monatlichen Gesamtsumme. Zusätzliche Informationen zu den Transaktionen des Eurosystems in Gold, Fremdwährungen, SZRe-Beständen und den Reservepositionen beim IWF werden vierteljährlich entsprechend den BPM5-Standardkomponenten zur Verfügung gestellt. Im Einklang mit der aktuellsten Empfehlung des IWF in diesem Bereich werden Finanzderivate im Rahmen einer eigenen Kategorie ausgewiesen.

    Die Währungsreserven des Eurosystems sind brutto auszuweisen, d. h. ohne Verrechnung von reservenbezogenen Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der in der Unterkategorie "Finanzderivate" erfassten Reserven, die auf Nettobasis zu erfassen sind).

    Die Bewertung beruht auf den Marktpreisen, wobei i) für Transaktionen die jeweils zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion gültigen Marktkurse und ii) für Bestände der mittlere Marktschlusskurs am Ende der entsprechenden Berichtsperiode zugrunde gelegt werden. Die Umrechnung in Euro von Transaktionen in bzw. Beständen von auf Fremdwährung lautenden Reserven erfolgt jeweils zu den zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion gültigen Wechselkursen am Markt und zum mittleren Marktschlusskurs am Ende der entsprechenden Berichtsperiode.

    Einkommen aus Währungsreserven wird ohne weitere Unterscheidung unter der Position "Übrige Vermögenseinkommen" der Vermögenseinkommensbilanz erfasst, einschließlich Zinserträge aus Währungsreservebeständen an Schuldverschreibungen, und mindestens vierteljährlich periodengerecht abgegrenzt.

    Die Auffassung, dass so genannte verfügbare Reserven (Summe der Währungsreserven und sonstigen Auslandsforderungen abzüglich der Auslandsverbindlichkeiten einer Währungsbehörde) besseren Aufschluss über die Fähigkeit eines Landes zur Erfuellung seiner Fremdwährungsverpflichtungen geben könnten als die in der Zahlungsbilanz und im Auslandsvermögensstatus ausgewiesenen Bruttowährungsreserven, hat breitere Akzeptanz gefunden und wurde in den "Special Data Dissemination Standard" (SDDS) des IWF aufgenommen. Zur Berechnung der verfügbaren Reserven müssen die Daten über Bruttowährungsreserven um Angaben über "Sonstige Fremdwährungsaktiva" sowie reservenbezogene Verbindlichkeiten ergänzt werden. Dementsprechend werden die monatlichen Daten zu den Bruttowährungsreserven des Eurosystems um Daten über sonstige Fremdwährungsaktiva sowie feststehende kurzfristige Netto-Abfluesse und kurzfristige Eventualnetto-Abfluesse von Bruttofremdwährungsaktiva, die nach Restlaufzeiten eingeteilt sind, ergänzt. Darüber hinaus wird eine Aufteilung der Währungen in Bruttowährungsaktiva, die auf die im SZR-Währungskorb enthaltenen Währungen (insgesamt) lauten und solchen, die auf andere Währungen (insgesamt) lauten, im Abstand von drei Monaten verlangt.

    Im Hinblick auf bestimmte einzelne Positionen sollen Bestände an Gold bei allen liquiditätsentziehenden Goldtransaktionen (Goldswapgeschäfte, Repos, Finanzkredite und Bankeinlagen) unverändert bleiben. Repos bei Fremdwährungsschuldverschreibungen führen zu Erhöhungen im Gesamtbetrag der Währungsreserven der kreditnehmenden NZB, was darauf zurückzuführen ist, dass die im Rahmen von Repos vorübergehend verkauften Wertpapiere weiterhin in der Bilanz erscheinen. Bei Reverse-Repos verzeichnet die kreditgewährende Währungsbehörde keine Veränderung im Gesamtbetrag der Währungsreserven, wenn es sich bei dem außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Geschäftspartner ebenfalls um eine Währungsbehörde oder ein Finanzinstitut handelt, da in diesem Fall die Forderung gegenüber dem Kreditnehmer als Währungsreserve angesehen wird.

    Tabelle 5: Zu Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gehörende Gebiete bzw. mit Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets assoziierte Länder

    Zum Euro-Währungsgebiet gehörende Gebiete:

    - Helgoland: Deutschland

    - Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla: Spanien

    - Monaco, französische Überseedepartments (Guyana, Guadeloupe, Martinique und Réunion), Saint Pierre und Miquelon, Mayotte: Frankreich

    - Madeira, Azoren: Portugal

    - Åland-Inseln: Finnland

    Mit Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets assoziierte, in die übrige Welt einzuschließende Gebiete:

    - Büsingen (nicht Deutschland)

    - Andorra (weder Spanien noch Frankreich)

    - Niederländische Antillen und Aruba (nicht die Niederlande)

    - Französische Überseeterritorien (Französisch-Polynesien, Neukaledonien sowie die Wallis- und die Futuna-Inseln) (nicht Frankreich)

    - San Marino und Vatikanstadt (nicht Italien)

    2. Methoden zur Umsetzung der geografischen Gliederung

    Die Schwierigkeiten bei der Erstellung geografisch gegliederter Zahlungsbilanzstatistiken und Statistiken zum Auslandsvermögensstatus werden mit einem stufenweisen Ansatz gelöst. Im Rahmen eines Dreistufenmodells werden die statistischen Anforderungen schrittweise erweitert. Dabei kommt den Positionen "Wertpapieranlagen", "Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen" und "Finanzderivate" besondere Bedeutung zu.

    2.1. Allgemeiner Ansatz (auf alle Positionen der Zahlungsbilanz und des Auslandsvermögensstatus anzuwenden - gilt nicht für die nachstehend genannten Ausnahmen)

    Stufe 1:

    Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: Addition der nationalen Gesamtsalden der Transaktionen/Positionen.

    Seit 1999 für den Auslandsvermögensstatus umgesetzt.

    Stufe 2:

    Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: Getrennte Addition der Transaktionen/Positionen mit Gebietsfremden für Einnahmen und Ausgaben oder für Nettowerte der Forderungen und Verbindlichkeiten (Zahlungsbilanz)/Aktiva und Passiva (Auslandsvermögensstatus).

    Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: Getrennte Erhebung der Transaktionen/Positionen zwischen Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets und Gebietsfremden.

    Seit Januar 1999 für die Zahlungsbilanz umgesetzt.

    Seit Ende September 2002 für den Auslandsvermögensstatus umgesetzt.

    Stufe 3:

    Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets und Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: analog zu Stufe 2, darüber hinaus geografische Gliederung dieser Transaktionen/Positionen nach Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets (vgl. Tabelle 6). Stufe 3 gilt nur für die vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistik und den Auslandsvermögensstatus.

    Erhebungsbedarf auf NZB-Ebene: Getrennte Erhebung von Transaktionen/Positionen zwischen Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets und Gebietsansässigen der Länder, die in der vereinbarten Liste der Partnerländer/-regionen in Tabelle 6 aufgeführt sind.

    Umsetzungsfrist für die vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistik: Ende Juni 2004 für Daten, die sich auf das erste Quartal 2003 beziehen.

    Umsetzungsfrist für den Auslandsvermögensstatus: Ende September 2004 für Daten, die sich auf Ende 2002 und Ende 2003 beziehen.

    2.2. Wertpapieranlagen

    Stufe 1:

    Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: Addition der nationalen Gesamtsalden aus Wertpapieranlagen (Transaktionen/Positionen).

    Seit 1999 für den Auslandsvermögensstatus umgesetzt.

    Stufe 2:

    Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: Auf der Aktivseite Addition der Anlagen in Wertpapieren (Nettowert der aktivseitigen Transaktionen/Positionen), die von Gebietsfremden begeben wurden. Auf der Passivseite Saldierung der gesamten nationalen Verbindlichkeiten an Wertpapieren (Nettowerte der passivseitigen Transaktionen/Positionen), deren Emittenten im jeweiligen Berichtsland ansässig sind, und jener Transaktionen/Positionen, die sich auf Wertpapiere beziehen, die von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begeben und erworben wurden.

    Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: Erhebung der Transaktionen/Positionen der "Forderungen aus Wertpapieranlagen" gegenüber dem Ausland, untergliedert nach Anlagen in Wertpapieren des Euro-Währungsgebiets (begeben von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets) und sonstigen Wertpapieranlagen. Zu diesem Zweck muss der Emittent (Schuldner) des Wertpapiers ermittelt werden, damit angegeben werden kann, ob der Emittent ein Gebietsansässiger des Euro-Währungsgebiets oder ein Gebietsfremder ist. Für "Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen" des Berichtslandes ist nur der nationale Gesamtsaldo der Transaktionen/Positionen zu melden.

    Wertpapieranlagen (Bestände) im Auslandsvermögensstatus werden aus den reinen Bestandsdaten erfasst, die sich auf die Jahresendstände an Dividendenwerten sowie auf von Gebietsfremden begebenen kurz- und langfristigen Schuldverschreibungen beziehen, wobei von Vorteil ist, dass die von der EZB festgelegten statistischen Anforderungen in allen Aspekten mit dem "Co-ordinated Portfolio Investment Survey" des IWF übereinstimmen.

    Seit Januar 1999 für Transaktionen für Wertpapieranlagen umgesetzt.

    Seit Ende September 2002 für Bestandsangaben der Wertpapieranlagen umgesetzt.

    Stufe 3:

    Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets und Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: analog zu Stufe 2, darüber hinaus auf der Aktivseite geografische Gliederung (vgl. Tabelle 6) der Transaktionen/Positionen nach Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Für die Passivseite ist keine geografische Gliederung der Transaktionen/Positionen nach Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu melden. Stufe 3 gilt nur für die vierteljährliche Statistik zu Transaktionen sowie für die jährliche Statistik zu Beständen.

    Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: Getrennte Erhebung von Transaktionen/Positionen in Wertpapieranlagen auf der Aktivseite zwischen Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets und Gebietsansässigen der Länder, die in der vereinbarten Liste der Partnerländer/-regionen in Tabelle 6 aufgeführt sind.

    Umsetzungsfrist für vierteljährliche Transaktionen bezüglich Wertpapieranlagen: Ende Juni 2004 für Daten, die sich auf das erste Quartal 2003 beziehen.

    Umsetzungsfrist für Wertpapieranlagen (nur Aktivseite): Ende September 2004 für Daten, die sich auf Ende 2002 und Ende 2003 beziehen.

    2.3. Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen

    Stufe 1:

    Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: Addition der nationalen Gesamtsalden (Nettowerte) der Transaktionen zu Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen.

    Stufe 2:

    Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: Addition der Einnahmen, die auf von Gebietsfremden begebene Wertpapieranlagen zurückzuführen sind. Saldierung der Ausgaben, die aus dem Gesamtsaldo der nationalen Verbindlichkeiten (Nettowerte) abgeleitet sind, mit den Einnahmen, die aus Wertpapieranlagen abgeleitet sind, die von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begeben wurden.

    Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: Einnahmen aus Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen, untergliedert nach Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets (begeben von Gebietsansässigen) und Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (begeben von Gebietsfremden). Zu diesem Zweck muss der Emittent (Schuldner) des Wertpapiers ermittelt werden, damit angegeben werden kann, ob der Emittent ein Gebietsansässiger des Euro-Währungsgebiets oder ein Gebietsfremder ist. Für Ausgaben, die aus Verbindlichkeiten an Wertpapieren abgeleitet sind, wird nur der nationale Gesamtsaldo gemeldet.

    Seit Januar 2000 umgesetzt.

    Stufe 3:

    Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets und Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: analog zu Stufe 2, darüber hinaus geografische Gliederung der Einnahmen nach Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Eine geografische Gliederung der Transaktionen aus "Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen" für die Passivseite ist nicht notwendig. Die Anforderungen der Stufe 3 gelten nur für die vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistik.

    Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: Getrennte Erhebung von Einnahmen aus Transaktionen mit Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen zwischen Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets und Gebietsansässigen der Länder, die in der vereinbarten Liste der Partnerländer/-regionen in Tabelle 6 aufgeführt sind.

    Umsetzungsfrist für vierteljährliche Einnahmen aus Transaktionen mit Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen: Ende Juni 2004 für Daten, die sich auf das erste Quartal 2003 beziehen.

    2.4. Finanzderivate

    Transaktionen

    Stufe 1:

    Die Anforderungen für Transaktionen in Finanzderivaten mit Geschäftspartnern, die nicht im Euro-Währungsgebiet ansässig sind, umfassen lediglich den Ausweis der Nettowerte dieser Position.

    Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: Addition der nationalen Gesamtsalden der Transaktionen in Finanzderivaten.

    Positionen

    Stufe 1:

    Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: Addition der nationalen Gesamtsalden der Bestände an Finanzderivaten.

    Seit 1999 umgesetzt.

    Stufe 2:

    Aggregationsmethode für die Ebene des Euro-Währungsgebiets: getrennte Addition der Aktiv- und Passivseite der Bestände an Finanzderivaten (Nettowerte) gegenüber Gebietsfremden.

    Erhebungsbedarf auf der Ebene der NZBen: getrennte Erhebung von Beständen gegenüber Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets und von Beständen gegenüber Gebietsfremden, je nach dem Standort des Marktes - falls zutreffend - bzw. des tatsächlichen Geschäftspartners für OTC-Finanzderivate.

    Seit Ende September 2002 umgesetzt.

    Stufe 3:

    Eine geografische Gliederung nach Beständen an Finanzderivaten nach Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets ist nicht erforderlich.

    Tabelle 6 Geografische Gliederung der EZB in Bezug auf die vierteljährliche Zahlungsbilanz und den jährlichen Auslandsvermögensstatus

    - Dänemark

    - Schweden

    - Vereinigtes Königreich

    - Institutionen der Europäischen Union

    - "Beitretende Länder" (d. h. Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Litauen, Lettland, Malta, Polen, Slowakei und Slowenien)(2)

    - Schweiz

    - Kanada

    - Vereinigte Staaten von Amerika

    - Japan

    - Offshore-Zentren(3)

    - Internationale Organisationen(4),(5)

    - Übrige Welt (d. h. Länder und Organisationen außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind)(6)

    3. Klassifizierung nach institutionellem Sektor in den Aggregaten des Euro-Währungsgebiets (vgl. "B.o.p. Book", Abschnitt 3.1.6)

    Die sektorale Gliederung der Aggregate des Euro-Währungsgebiets erfolgt nach "Währungsbehörden", "Staat", "monetären Finanzinstituten (MFI)" und "übrigen Sektoren".

    Währungsbehörden

    In der Statistik des Euro-Währungsgebiets umfasst der Sektor "Währungsbehörden" das Eurosystem.

    Staat

    In der Statistik des Euro-Währungsgebiets stimmt der Sektor "Staat" mit der Definition dieses Sektors nach dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA 93) und dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) überein und beinhaltet daher folgende Einheiten:

    - Zentralstaat,

    - Länder,

    - Gemeinden,

    - Sozialversicherung.

    MFI ohne Währungsbehörden

    Dieser Sektor "MFI ohne Währungsbehörden" deckt sich mit dem MFI-Sektor der Geld- und Bankenstatistik (ohne Währungsbehörden). Er umfasst:

    i) Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts, d. h. Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen (einschließlich der Erlöse aus dem Verkauf von Bankschuldverschreibungen an das Publikum) und Kredite auf eigene Rechnung zu gewähren sowie

    ii) alle anderen gebietsansässigen Finanzinstitute, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Stellen außer den MFI entgegenzunehmen und, zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht, auf eigene Rechnung Kredite zu gewähren bzw. in Wertpapiere zu investieren.

    Übrige Sektoren

    Die Kategorie "übrige Sektoren" in der Statistik des Euro-Währungsgebiets umfasst unterschiedliche Institutionen, insbesondere:

    i) sonstige Finanzinstitute, die nicht von der MFI-Definition erfasst werden, wie zum Beispiel nicht zu den Geldmarktfonds zählende Investmentfonds, Immobilieninvestmentfonds, Wertpapierhändler, Hypothekenkreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen, Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten sowie

    ii) Nicht-Finanzinstitute, wie zum Beispiel nicht finanzielle Unternehmen des öffentlichen und privaten Sektors, Organisationen ohne Erwerbszweck und private Haushalte.

    Nicht-MFI

    Der Nicht-MFI-Sektor der Statistik für das Euro-Währungsgebiet umfasst die Sektoren i) "Staat" und "Sonstige Sektoren".

    Tabelle 7 Liste der Offshore-Zentren für die geografische Gliederung der EZB in Bezug auf die vierteljährliche Zahlungsbilanz und den jährlichen Auslandsvermögensstatuts

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Tabelle 8 Liste der internationalen Organisationen(7) für die geografische Gliederung der EZB in Bezug auf die vierteljährliche Zahlungsbilanz und den jährlichen Auslandsvermögensstatus

    1. Institutionen der Europäischen Union

    1.1. Wichtige Institutionen, Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (ohne die EZB)

    EIB (Europäische Investitionsbank)

    EC (Europäische Kommission)

    EDF (Europäischer Entwicklungsfonds)

    EIF (Europäischer Investitionsfonds)

    1.2. Sonstige aus dem allgemeinen Haushalt finanzierte Institutionen, Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

    Europäisches Parlament

    Rat der Europäischen Union

    Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

    Europäischer Rechnungshof

    Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Gemeinschaften

    Ausschuss der Regionen

    2. Internationale Organisationen

    2.1. Internationale Währungsorganisationen

    IWF (Internationaler Währungsfonds)

    BIZ (Bank für Internationalen Zahlungsausgleich)

    2.2. Internationale Nicht-Währungsorganisationen

    2.2.1. Wichtige Organisationen der Vereinten Nationen

    WTO (Welthandelsorganisation)

    IBWE (Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung)

    IDA (Internationale Entwicklungsorganisation)

    2.2.2. Sonstige Organisationen der Vereinten Nationen

    UNESCO (Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur)

    FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen)

    WHO (Weltgesundheitsorganisation)

    IFAD (Internationaler Agrarentwicklungsfonds)

    IFC (Internationale Finanzkorporation)

    MIGA (Multilaterale Investitions-Garantie Agentur)

    UNICEF (Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen)

    UNHCR (Amt des Flüchtlingsbeauftragten (des Hohen Flüchtlingskommissars) der Vereinten Nationen)

    UNRWA (Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinafluechtlinge im Nahen Osten)

    IAEO (Internationale Atomenergie-Organisation)

    IAO (Internationale Arbeitsorganisation)

    ITU (Internationale Fernmelde-Union)

    2.2.3. Sonstige wichtige Institutionen, Organe und Einrichtungen (ohne die EZB)

    OECD (Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit)

    IADB (Inter-Amerikanische Entwicklungsbank)

    AfDB (Afrikanische Entwicklungsbank)

    AsDB (Asiatische Entwicklungsbank)

    EBWE (Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung)

    IIC (Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft)

    NIB (Nordische Investitionsbank)

    IBEC (International Bank for Economic Co-operation)

    IIB (International Investment Bank)

    CDB (Karibische Entwicklungsbank)

    AMF (Arabischer Währungsfonds)

    BADEA (Arabische Bank für wirtschaftliche Entwicklung in Afrika)

    CASDB (Central African States Development Bank)

    ADF (Afrikanischer Entwicklungsfonds)

    AsDF (Asiatischer Entwicklungsfonds)

    Fonds spécial unifié de développement

    CABEI (Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration)

    ADC (Andean Development Corporation)

    2.2.4. Sonstige internationale Organisationen

    NATO (Nordatlantikvertragsorganisation)

    Europarat

    IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz)

    ESA (Europäische Weltraumorganisation)

    EPO (Europäische Patentorganisation)

    EUROCONTROL (Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt)

    EUTELSAT (Europäische Fernmeldesatellitenorganisation)

    INTELSAT (Internationale Fernmeldesatellitenorganisation)

    EBU/UER (Union der Europäischen Rundfunkorganisationen)

    EUMETSAT (European Organisation for the Exploitation of Meteorological Satellites)

    ESO (Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre)

    EZMW (Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage)

    EMBL (Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie)

    CERN (Europäische Organisation für Kernforschung)

    IOM (Internationales Amt für Wanderungsbewegungen)

    (1) Ausgenommen Transaktionen/Positionen im Zusammenhang mit Finanzderivaten zwischen verbundenen Unternehmen, für die eine Erfassung unter der Kategorie "Finanzderivate" statt unter "Direktinvestitionen/sonstige Anlagen" auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets vereinbart wurde.

    (2) Die Auflistung der in der Klammer genannten Länder dient lediglich dazu, die Zusammensetzung dieser spezifischen Gruppe aufzuzeigen; es ist keine Gliederung nach diesen Ländern erforderlich.

    (3) Nur für ausgewählte Positionen der Kapitalbilanz der Zahlungsbilanz, der damit verbundenen Erwerbs- und Vermögeneinkommenspositionen und des Auslandsvermögensstatus. Vgl. Tabelle 7.

    (4) Nur für ausgewählte Positionen der Kapitalbilanz der Zahlungsbilanz, der damit verbundenen Erwerbs- und Vermögeneinkommenspositionen und des Auslandsvermögensstatus. Vgl. Tabelle 7.

    (5) Außerhalb der Europäischen Union. Vgl. Tabelle 8. Die Auflistung der in der Klammer genannten Organisationen dient lediglich dazu, die Zusammensetzung dieser spezifischen Gruppe aufzuzeigen; es ist keine Gliederung nach diesen Organisationen erforderlich.

    (6) Berechnet als Restgröße (die Differenz zwischen dem Wert einer einzelnen Zahlungsbilanz- und Auslandsvermögensstatus-Position und den Beträgen, die den oben aufgeführten Geschäftspartnern zuzuordnen sind).

    (7) Auf der Grundlage des BoP-Vademecums der Europäischen Kommission (Eurostat).

    ANHANG IV

    ÜBERMITTLUNG DER DATEN AN DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

    Die nationalen Zentralbanken (NZBen) nutzen für die elektronische Übermittlung der von der Europäischen Zentralbank (EZB) geforderten statistischen Daten die Einrichtungen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die sich auf das Telekommunikationsnetz "ESZB-Netz" stützen, wobei dem innerhalb des ESZB durchgeführten Datenaustausch ein einheitliches konzeptuelles Datenmodell zugrunde liegt. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wurde das statistische Nachrichtenformat "GESMES/TS" entwickelt. Als Notfall-Lösung steht der Nutzung anderer Medien zur Übermittlung statistischer Daten an die EZB jedoch nichts entgegen.

    Die NZBen berücksichtigen die nachstehenden Empfehlungen, um sicherzustellen, dass die Datenübermittlung reibungslos funktioniert.

    - Vollständigkeit: Die NZBen melden sämtliche Reihen mit den vorgesehenen Kennungen. Keine Meldungen bzw. Meldungen mit nicht verzeichneten Reihenkennungen gelten als unvollständig. Wenn ein Beobachtungswert fehlt, soll dies dadurch gekennzeichnet werden, dass ein entsprechender Statusparameter gesetzt wird. Wenn sich darüber hinaus Revisionen nur auf bestimmte Reihenkennungen beziehen, muss die gesamte Zahlungsbilanz gemäß den Validierungsregeln überprüft werden.

    - Vorzeichenregelung: Die Übermittlung von Daten durch die NZBen an die EZB und die Europäische Kommission (Eurostat) erfolgt gemäß einer vereinbarten einheitlichen Vorzeichenregelung für alle zu meldenden Daten. Nach dieser Vorzeichenregelung müssen Einnahmen und Ausgaben in der Leistungsbilanz und in der Vermögensübertragungsbilanz mit einem Pluszeichen gemeldet werden, während Salden als Einnahmen minus Ausgaben berechnet und gemeldet werden müssen. In der Kapitalbilanz müssen Verringerungen in Nettoforderungen/Erhöhungen in Nettoverbindlichkeiten mit einem Pluszeichen versehen sein, während Erhöhungen in Nettoforderungen/Verringerungen in Nettoverbindlichkeiten durch ein Minuszeichen gekennzeichnet sein müssen. Salden müssen als Nettoänderungen in Forderungen zuzüglich Nettoänderungen in Verbindlichkeiten berechnet und gemeldet werden.

    Bei der Übermittlung des Auslandsvermögensstatus müssen die Nettobestände als Bestände an Forderungen abzüglich der Bestände an Verbindlichkeiten berechnet und gemeldet werden.

    - Saldenmechanische Identitäten der Daten: Vor der Übermittlung an die EZB müssen die NZBen die Richtigkeit der Daten durch eine Prüfung anhand der einschlägigen Validierungsregeln sicherstellen. Diese Validierungsregeln wurden verteilt und sind auf Anfrage erhältlich.

    Wenn Revisionen vorzunehmen sind, können die NZBen einen aktualisierten Datensatz an die EZB senden. Sämtliche Revisionen werden wie folgt übermittelt:

    - Revisionen der monatlichen Daten werden mit Meldung i) der entsprechenden vierteljährlichen Daten, ii) der entsprechenden revidierten vierteljährlichen Daten, iii) der Daten zum Auslandsvermögensstatus für das entsprechende Jahr und iv) der revidierten Daten zum Auslandsvermögensstatus für das betreffende Jahr zur Verfügung gestellt.

    - Revisionen der vierteljährlichen Daten werden mit Meldung i) der Daten für das folgende Quartal, ii) der Daten zum Auslandsvermögensstatus für das entsprechende Jahr und iii) der revidierten Daten zum Auslandsvermögensstatus für das entsprechende Jahr zur Verfügung gestellt.

    - Revisionen der jährlichen Daten zum Auslandsvermögensstatus werden mit Meldung der Daten für Folgejahre zur Verfügung gestellt.

    Revisionen von monatlichen und vierteljährlichen Zahlungsbilanzdaten, die sich auf volle Jahre beziehen, werden der EZB von den NZBen mit der Meldung der Daten zum Auslandsvermögensstatus für das Jahr, auf das sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.

    ANHANG V

    ÜBERWACHUNG DER METHODEN ZUR ERSTELLUNG DER STATISTIKEN

    Die Europäische Zentralbank (EZB) überwacht die Methoden zur Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik und der Statistik zum Auslandsvermögensstatus, auf denen die Meldungen zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus beruhen, sowie die Konzepte und Definitionen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten regelmäßig anwenden. Die Überwachung wird im Rahmen der Aktualisierung der EZB-Veröffentlichung mit dem Titel "European Union balance of payments/international investment position statistical methods" ("B.o.p. Book") und des halbjährlichen Verfahrens ("Six-monthly review procedure") erfolgen. Neben der Überwachungsfunktion zielen beide Dokumente darauf ab, die betreffenden Stellen, welche die Zahlungsbilanzdaten für das Euro-Währungsgebiet erheben, über Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu informieren.

    Das "B.o.p. Book" umfasst Angaben zur Struktur statistischer Daten zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus aller Mitgliedstaaten. Es enthält detaillierte Beschreibungen der Methoden zur Erstellung der Statistiken und der verwendeten Konzepte und Definitionen sowie Informationen über nationale Abweichungen von den für die Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus vereinbarten Definitionen.

    Das "B.o.p. Book" wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten jährlich aktualisiert.

    Das halbjährliche Verfahren wird zur Ergänzung dieser Aktualisierung durchgeführt.

    ANHANG VI

    DATENERHEBUNG IM BEREICH DER WERTPAPIERANLAGEN

    Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit der korrekten Bestimmung von Stromgrößen und Beständen der Vermögenseinkommen aus Wertpapieranlagen verbunden sind, wurde es für erforderlich erachtet, gemeinsame Ansätze zur Erhebung dieser Daten im Euro-Währungsgebiet zu definieren(1).

    Die Systeme zur Erhebung von Daten über Wertpapieranlagen müssen einem der in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen, zumindest als "akzeptabel" angesehenen Modelle entsprechen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkungen:

    "s-b-s" ("security by security data collection")= Datenerhebung auf der Basis von Einzelwertpapieren.

    "agg" ("data collection on an aggregated basis")= Datenerhebung auf aggregrierter Basis.

    "Abgeleitete Bestände"= Kumulierte Stromgrößen.

    "Abgeleitete Stromgrößen"= als Differenz zwischen Bestandsgrößen (bereinigt um Wechselkurs- und Preisänderungen).

    "Geschätzte Stromgrößen"= Schätzung auf der Basis der vierteljährlichen Stromgrößen, umgerechnet auf Monate.

    (1) Vgl. EZB-Bericht "Task Force on Portfolio Investment Collection Systems, final Report", Juni 2002, veröffentlicht auf der Website der EZB unter http://www.ecb.inthttp://www.ecb.int.

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