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Document 32003L0069
Commission Directive 2003/69/EC of 11 July 2003 amending the Annex to Council Directive 90/642/EEC as regards maximum residue levels for chlormequat, lambda-cyhalothrin, kresoxim-methyl, azoxystrobin and certain dithiocarbamates (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 175 vom 15.7.2003, p. 37–44
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396
Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 175 vom 15/07/2003 S. 0037 - 0044
Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Hoechstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Diese sind so zu verwenden, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch den Verbraucher. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die in Erzeugnissen enthalten sein dürfen, wenn die Erzeuger die gute landwirtschaftliche Praxis berücksichtigen. (2) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und geändert, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandhöchstgehalt festgesetzt. (3) Im Fall von Chlormequat haben die Mitgliedstaaten und interessierte Parteien der Kommission mitgeteilt, dass Birnen aufgrund von Hintergrundkonzentrationen von Chlormequat in der Umwelt infolge früherer Verwendungen weiterhin erheblich belastet sind. Die Überwachungsdaten zeigen, dass die Rückstände so langsam abnehmen, dass der in der Richtlinie 90/642/EWG vorgesehene vorläufige Rückstandshöchstgehalt noch weitere drei Jahre gelten muss. (4) Im Fall von lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und Mancozeb sind den Bericht erstattenden Mitgliedstaaten Anträge für neue oder geänderte Verwendungszwecke vorgelegt worden. Diese Verwendungszwecke wurden bewertet, mit dem Ergebnis, dass sie nicht zu einer unannehmbaren Exposition der Verbraucher führen. (5) Da sich Mancozeb nach der gängigen Routineanalysemethode nicht von anderen Dithiocarbamaten (Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb und Zineb (Summe ausgedrückt als CS2)) unterscheiden lässt, umfasst die Rückstandsdefinition die gesamte Gruppe der Dithiocarbamate. (6) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass einige der Rückstandshöchstgehalte angesichts des Verbraucherrisikos geändert werden sollten. Die Mitgliedstaaten müssen zusätzliche Risikomanagementmaßnahmen treffen, um den Verbraucher angemessen zu schützen. (7) Die lebenslange und kurzfristige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leinlinien der Weltgesundheitsorganisation(3) geprüft und bewertet worden. Dabei wird berechnet, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Rückstandshöchstwerte nicht zu einer unannehmbaren Verbraucherexposition führen. (8) Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Man kam zu der Schlussfolgerung, dass das Vorhandensein von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte nicht überschreiten, keine akuten toxischen Wirkungen haben wird. (9) Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt. (10) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses, insbesondere das Gutachten und die Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt. (11) Der Anhang der Richtlinie 90/642/EWG ist daher entsprechend zu ändern. (12) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert: 1. Im Eintrag für Kresoxim-methyl auf Erdbeeren wird "0,2 (p) mg/kg" durch "1 (p) mg/kg" ersetzt. 2. Im Eintrag für die Dithiocarbamate "Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb und Zineb (Summe ausgedrückt als CS2)" wird "0,2 mg/kg" im Falle von Rettich und Radieschen durch "2 mg/kg" und "0,05* mg/kg" im Falle von Frühlingszwiebeln durch "1 mg/kg" ersetzt. 3. Im Eintrag für Chlormequat auf Birnen erhält Fußnote (t) folgende Fassung: "(t) Bis 31. Juli 2006 gilt ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt von 0,3 mg/kg." 4. Die Einträge für Azoxystrobin und lambda-Cyhalothrin werden durch die Einträge gemäß Anhang dieser Richtlinie ersetzt. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen alle erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Juli 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 2003 an. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Juli 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1. (3) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)", erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Ausschuss für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7) ANHANG ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"