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Document 32003E0869

    Gemeinsame Aktion 2003/869/GASP des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

    ABl. L 326 vom 13.12.2003, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 20/02/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2003/869/oj

    32003E0869

    Gemeinsame Aktion 2003/869/GASP des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2003 S. 0037 - 0038


    Gemeinsame Aktion 2003/869/GASP des Rates

    vom 8. Dezember 2003

    zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 10. Dezember 2002 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2002/962/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen(1) angenommen.

    (2) Mit der Gemeinsamen Aktion 2003/447/GASP(2) des Rates vom 16. Juni 2003 wurde das Mandat des Sonderbeauftragten bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.

    (3) Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2002/962/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten geändert und verlängert werden.

    (4) Am 17. November 2003 hat der Rat Leitlinien für die Ernennung, das Mandat und die Finanzierung von Sonderbeauftragten der Europäischen Union festgelegt -

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Das Mandat von Herrn Aldo AJELLO als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für die afrikanische Region der Großen Seen wird verlängert.

    Artikel 2

    Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der EU hinsichtlich des Befriedungs- und Übergangsprozesses in der afrikanischen Region der Großen Seen.

    Diese Ziele umfassen:

    a) Leistung eines aktiven und effizienten Beitrags der Europäischen Union zu einer endgültigen Lösung der Krisen in der Demokratischen Republik Kongo und in Burundi;

    b) besondere Berücksichtigung der regionalen Dimension der Krisen in den beiden Ländern;

    c) Schaffung der Voraussetzungen für eine kontinuierliche Präsenz der Europäischen Union vor Ort und in den relevanten internationalen Gremien, Kontaktpflege mit den wichtigsten Akteuren und Mitwirkung an der Krisenbewältigung;

    d) Mitwirkung an einer kohärenten, nachhaltigen und verantwortungsvollen Politik der Europäischen Union in der afrikanischen Region der Großen Seen.

    Der EUSR unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region.

    Artikel 3

    Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der EUSR im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

    a) enge Kontakte mit allen am Befriedungs- und Übergangsprozess beteiligten Parteien in der afrikanischen Region der Großen Seen, anderen Ländern der Region, den Vereinigten Staaten von Amerika, anderen relevanten Ländern sowie den Vereinten Nationen und anderen relevanten internationalen Organisationen, der Afrikanischen Union (AU) sowie den subregionalen Organisationen und ihren Vertretern sowie anderen führenden regionalen Politikern herzustellen und zu pflegen, um mit ihnen auf eine Stärkung der Friedensprozesse von Lusaka und Arusha und der Friedensabkommen von Pretoria und Luanda hinzuwirken;

    b) die Friedensverhandlungen und den Befriedungs- und Übergangsprozess zwischen den Parteien zu beobachten und bei Bedarf den Rat und die guten Dienste der Europäischen Union anzubieten;

    c) soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten Friedens- und Waffenstillstandsvereinbarungen beizutragen und zwischen diesen Parteien auf diplomatischer Ebene tätig zu werden, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden;

    d) mit den Unterzeichnern von Abkommen im Rahmen der Friedensprozesse konstruktive Beziehungen zu unterhalten, um so die Einhaltung der Grundregeln der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtstaatlichkeit, zu fördern;

    e) an der Vorbereitung einer Konferenz über Frieden, Sicherheit, Demokratie und Entwicklung in der Region der Großen Seen in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der VN für die Region der Großen Seen und dem Sondergesandten des Vorsitzenden der Afrikanischen Union mitzuwirken;

    f) darüber Bericht zu erstatten, welche Möglichkeiten sich für Interventionen der Europäischen Union im Rahmen des Befriedungs- und Übergangsprozesses bieten und auf welche Weise die Initiativen der Europäischen Union am besten weitergeführt werden können;

    g) zu beobachten, ob von den Konfliktparteien Maßnahmen ergriffen werden, die sich auf den Ausgang der laufenden Friedensprozesse nachteilig auswirken könnten;

    h) zum besseren Verständnis der Rolle der Europäischen Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region beizutragen.

    Artikel 4

    (1) Der EUSR ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    (2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

    Artikel 5

    (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 510000 EUR.

    (2) Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag getätigt werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

    (3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen.

    (4) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 6

    (1) Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzubauen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der Europäischen Union.

    (3) Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

    (4) Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfuellung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 7

    Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EUSR kann dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf Empfehlung des Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.

    Artikel 8

    Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern aufrechterhalten; diese tun alles, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    Artikel 9

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission zwei Monate vor Ablauf seines Mandats einen umfassenden schriftlichen Bericht über die Ausführung des Mandats vor, der als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK dient. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

    Artikel 10

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

    Sie gilt bis zum 30. Juni 2004.

    Artikel 11

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. Frattini

    (1) ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 5.

    (2) ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 72.

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