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Document 32003D0884
2003/884/EC: Commission Decision of 15 October 2003 concerning aid that the region of Sicily plans to grant in the citrus fruit sector (notified under document number C(2003) 3550)
2003/884/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über eine Beihilferegelung, die die Region Sizilien zugunsten des Zitrussektors durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3550)
2003/884/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über eine Beihilferegelung, die die Region Sizilien zugunsten des Zitrussektors durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3550)
ABl. L 330 vom 18.12.2003, pp. 30–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2003/884/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über eine Beihilferegelung, die die Region Sizilien zugunsten des Zitrussektors durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3550)
Amtsblatt Nr. L 330 vom 18/12/2003 S. 0030 - 0033
Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über eine Beihilferegelung, die die Region Sizilien zugunsten des Zitrussektors durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3550) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2003/884/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999, eingetragen am 20. Dezember 1999, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag das sizilianische Regionalgesetz Nr. 22/1999 (nachstehend "Regionalgesetz Nr. 22/1999") mit Dringlichkeitsmaßnahmen für den Agrarsektor bei der Kommission angemeldet. Die Anmeldung wurde unter der Nummer N 795/99 eingetragen. (2) Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000, eingetragen am 9. Oktober 2000, und vom 1. Februar 2001, eingetragen am 5. Februar 2001, sowie mit Schreiben vom 30. Juli 2001, eingetragen am 1. August 2001, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ergänzende Informationen zum Regionalgesetz Nr. 22/1999 übermittelt, die bei den italienischen Behörden mit Schreiben vom 23. Februar 2000, vom 20. November 2000 und vom 27. März 2001 angefordert worden waren. (3) Mit Schreiben vom 25. September 2001(1) hat die Kommission Italien mitgeteilt, dass sie beschlossen hat, wegen der Beihilfen gemäß den Artikeln 1 bis 6 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999 das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Das Verfahren wurde unter der Nummer C 65/2001 eingetragen. (4) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu den fraglichen Beihilfen Stellung zu nehmen. (5) Die Kommission hat darauf keine Stellungnahmen erhalten. (6) Mit Schreiben vom 28. Mai 2003, eingetragen am 4. Juni 2003, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union einen Vermerk der italienischen Behörden übermittelt, mit dem diese ersuchten, über die Beihilfen gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999 gesondert zu entscheiden, da sie eng mit einer von der Kommission bereits genehmigten Beihilferegelung verknüpft seien(3). (7) Entsprechend diesem Ersuchen hat die Kommission beschlossen, den Vorgang C 65/2001 in zwei Teile zu untergliedern; Teil A behandelt die Beihilfen gemäß Artikel 5, Teil B die Beihilfen gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 4 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999. (8) Die vorliegende Entscheidung betrifft ausschließlich Teil A des Vorgangs C 65/2001, d. h. die Beihilfen gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999. Sie nimmt die Entscheidung, die zu einem späteren Zeitpunkt über Teil B des Vorgangs getroffen wird, nicht vorweg. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN GEMÄSS ARTIKEL 5 DES REGIONALGESETZES Nr. 22/1999 (9) Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999 gestattet es dem regionalen Minister für Landwirtschaft und Forsten, Maßnahmen und Interventionen des nationalen Plans zur Förderung des Zitrusanbaus mit insgesamt bis zu 10 Mrd. ITL (5164569 EUR) zu unterstützen. Diese Mittel kommen zu den Mitteln, die im nationalen Plan zur Förderung des Zitrusanbaus in der Region Sizilien vorgesehen sind, noch hinzu. III. EINLEITUNG DES VERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (10) Die Kommission hat das Beihilfeprüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag aus folgenden Gründen eingeleitet: a) In dem Schreiben, das von der Ständigen Vertretung Italiens am 30. Juli 2001 übermittelt wurde, haben die italienischen Behörden in Beantwortung des Auskunftsersuchens der Kommission vom 27. März 2001 erklärt, sie hätten bereits alle für eine Prüfung der Beihilfen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 22/1999 erforderlichen Informationen bereitgestellt und könnten keine weiteren Auskünfte mehr liefern. Deshalb haben sie die Kommission ersucht, gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften über die Anwendung von Artikel 93 (jetzt Artikel 88) des EG-Vertrags(4) innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung über die genannten Beihilfen zu treffen. b) Bei Erhalt des Schreibens hatte die Kommission die Prüfung der im nationalen Plan zur Förderung des Zitrusanbaus vorgesehenen Maßnahmen noch nicht abgeschlossen und konnte folglich noch keine Entscheidung darüber treffen, ob die fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. c) Angesichts der weiter bestehenden Unsicherheit betreffend der Vereinbarkeit der genannten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt musste die Kommission auch ihre Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfen zum Ausdruck bringen, die aus Mitteln gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999 zur Ergänzung der im nationalen Plan zur Förderung des Zitrusanbaus vorgesehenen staatlichen Mittel finanziert werden sollten. IV. BEMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN (11) In dem Schreiben, das am 29. April 2002 von der Ständigen Vertretung Italiens übermittelt wurde, haben die italienischen Behörden - als Antwort auf die Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag - erneut erklärt, keine weiteren Auskünfte zur Verwendung der Mittel für den Zitrussektor gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999 erteilen zu können, da die betreffenden Modalitäten entsprechend dem Ausgang der Prüfung der Maßnahmen durch die Kommissionsdienststellen festgelegt werden müssten. Die italienischen Behörden haben sich jedoch verpflichtet, die entsprechenden Mittel erst dann zu verwenden, wenn die Kommission den nationalen Plan zur Förderung des Zitrusanbaus genehmigt hat. (12) In dem Schreiben der Ständigen Vertretung Italiens vom 28. Mai 2003 haben die italienischen Behörden gebeten, dass über die Beihilfen gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999 gesondert entschieden wird und bekräftigt, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel unter Einhaltung der einschlägigen, mit der Entscheidung K(2003) 369 endg. der Kommission vom 5. Februar 2003 (nachstehend "Entscheidung K(2003) endg.") genehmigten Modalitäten verwendet würden. (13) Mit Schreiben vom 10. Juli 2003, eingetragen am 11. Juli 2003, hat die Ständige Vertretung Italiens der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in der erklärt wird, es seien keine in Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999 vorgesehenen Beträge verwendet worden und diese Beträge würden auch erst verwendet, wenn die betreffenden Modalitäten von der Kommission genehmigt worden seien. (14) Mit Schreiben vom 13. August 2003, eingetragen am 18. August, hat die Ständige Vertretung Italiens ein weiteres Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in dem zugesichert wird, dass die Kumulierung der im nationalen Plan zur Förderung des Zitrusanbaus gewährten Beihilfen mit staatlichen und im Rahmen der Strukturfonds gewährten Mitteln gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999 nur im Rahmen der Beihilfesätze zulässig sein würde, die den Obergrenzen in den mit der Entscheidung K(2003) 369 genehmigten Programmplanungsdokumenten für die Region Sizilien entsprechen. In demselben Schreiben sichern die italienischen Behörden zu, dass die Kontrolle der verschiedenen im Zitrussektor gewährten Beihilfen durch eine einzige Verwaltungsbehörde erfolgt, die die Aufgabe hat, im Falle einer Kumulierung der Beihilfen die Einhaltung der zulässigen Beihilfesätze zu überprüfen. V. WÜRDIGUNG (15) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die fraglichen Maßnahmen entsprechen insofern dieser Definition, als sie die Erzeugung bestimmter Früchte (Zitrusfrüchte) fördern und in Anbetracht der Position, die Italien bei der Erzeugung dieser Früchte innehat (im Jahr 2000 stammten 31 % aller in der Gemeinschaft erzeugten Zitrusfrüchte aus Italien), geeignet sind, den Handel zu beeinträchtigen. (16) In den Absätzen 2 und 3 des Artikels 87 EG-Vertrag sind die Fälle aufgeführt, in denen abweichend von dem allgemeinen Beihilfeverbot bestimmte Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (17) Für die fragliche Maßnahme kommt als Ausnahmetatbestand lediglich Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag infrage, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sie die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (18) Mit den Mitteln gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999 sollen die Beihilfen ergänzt werden, die in dem für die süditalienischen Regionen Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sizilien und Sardinien geltenden nationalen Plan zur Förderung des Zitrusanbaus vorgesehen sind. (19) Der nationale Plan zur Förderung des Zitrusanbaus umfasst sieben Maßnahmen. Sechs davon ("Marktbeobachtung", "Zitrusanbaukataster", "Forschung und Entwicklung", "Öffentlichkeitsarbeit und Absatzförderung", "Beihilfen für die Bildung von Konsortien und Erzeugergemeinschaften für Qualitätsprodukte" und "technische Unterstützung und Begleitung") sind unter der Beihilfenummer N 560/99 genehmigt worden. Die siebte Maßnahme mit dem Titel "Unterstützung und Kofinanzierung ergänzender Interventionspläne zur Förderung der Vermarktung und zur Stärkung der Erzeugergemeinschaften" wurde von der Kommission unter der Beihilfenummer N 313/01 genehmigt. (20) Für die unter der Beihilfenummer N 313/01 für Sizilien vorgesehenen Beihilfen gelten folgende Voraussetzungen: a) für die Umstellung auf andere Sorten: Beihilfe in Höhe von 40 % der zuschussfähigen Ausgaben für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben in nicht benachteiligten Gebieten und von bis zu 50 % für entsprechende Beihilfen in landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten; für Junglandwirte, die diese Investitionen innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung tätigen, können die betreffenden Beihilfesätze um 5 Prozentpunkte angehoben werden (die zuschussfähigen Ausgaben sind in dem von der Kommission genehmigten operationellen Programm 2000-2006 für Sizilien sowie in der entsprechenden Ergänzung zur Programmplanung aufgeführt); b) für die "Pläne zur Förderung der Absatzförderung und Vermarktung": i) eine Beihilfe für die technische und organisatorische Unterstützung in Höhe von bis zu 100000 EUR je Begünstigten und Dreijahreszeitraum bzw. von bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bei KMU; ii) eine Beihilfe für die Anschaffung von EDV-Hardware und -Software in Höhe von bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Sinne von Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(5) für Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen sowie in Höhe von bis zu 50 % in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % in nicht benachteiligten Gebieten für landwirtschaftliche Betriebe; iii) für qualitative Verbesserung der Erzeugnisse: - Beihilfe für Investitionen in die Qualitätssicherung (40 % in nicht benachteiligten und 50 % in benachteiligten Gebieten - bei Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung können diese Sätze um jeweils 5 Prozentpunkte angehoben werden). Bei kollektiven Investitionen außerhalb der Betriebe beträgt der Beihilfesatz 50 % (Sizilien ist Ziel-1-Region); die in den Plänen für Junglandwirte vorgesehene Anhebung des Beihilfesatzes um 5 % gilt hier nicht; - eine Beihilfe von 100 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu einer Obergrenze von 100000 EUR je Begünstigten und Dreijahreszeitraum bzw. von bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bei KMU für die Unterstützung bei der Einführung von Qualitätssicherungssystemen, der Vorbereitung der Beantragung der Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen, des Schutzes geografischer Angaben oder der Bescheinigungen besonderer Merkmale, der Einführung freiwilliger Qualitätssicherungssysteme und HACCP-Systeme (Risikoanalyse und kritische Kontrollpunkte) sowie der Schulung der Mitarbeiter in der Anwendung der Qualitätssicherungssysteme; - befristete, über sechs aufeinanderfolgende Jahre nach Einführung eines Kontrollsystems zur Gewährleistung der Echtheit der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der besonderen Merkmale degressiv gestaffelte Beihilfen (Beihilfesätze: 100 %, 85 %, 70 %, 55 %, 40 %, 25 %, 0 %); - befristete, über sechs Jahre bis höchstens 2006 degressiv gestaffelte Beihilfen (Beihilfesätze: 100 %, 85 %, 70 %, 55 %, 40 %, 25 %, 0 %) zur Überwachung der Verwendung von Gütezeichen im Rahmen von Qualitätssicherungssystemen; iv) für Öffentlichkeitsarbeit und Absatzförderung: - eine Beihilfe von 100 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu einer Obergrenze von 100000 EUR je Begünstigten und Dreijahreszeitraum oder 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bei KMU für Absatzförderungsmaßnahmen wie die Veranstaltung von Wettbewerben, Messen und Ausstellungen sowie die Durchführung von Studien; - eine Beihilfe von 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für Werbemaßnahmen; die landwirtschaftlichen Betriebe müssen die restlichen Ausgaben durch einen direkten Beitrag, steuerähnliche Abgaben oder andere Pflichtbeiträge selbst tragen; c) für den "Plan zur Neuorganisation und Modernisierung der Produktionsanlagen": i) für die Neuorganisation der Erstverarbeitungs-, Verpackungs- und Verarbeitungsanlagen und der technischen Anpassung der Verarbeitungs- und Vermarktungsanlagen in den landwirtschaftlichen Betrieben bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(6): eine Beihilfe von bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben in den benachteiligten und von bis zu 40 % in den nicht benachteiligten Gebieten; diese können für Junglandwirte in den ersten fünf Jahren nach der Niederlassung auf 55 % bzw. 45 % angehoben werden; Möglichkeit der Anhebung um 25 bzw. 20 Prozentpunkte bei Investitionen zur Überschreitung der EU-Mindestnormen für den Umweltschutz oder zur Anpassung an neu erlassene Normen (unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission(7)) ohne Steigerung der Produktionskapazität; ii) für die Neuorganisation der Erstverarbeitungs-, Verpackungs- und Verarbeitungsanlagen sowie der technischen Anpassung der Verarbeitungs- und Vermarktungsanlagen bei anderen Begünstigten als landwirtschaftlichen Unternehmern (z. B. Erzeugergemeinschaften): eine Beihilfe von bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben; iii) für die Anpassung der Sicherheitsmerkmale der Anlagen und der Einführung des HACCP-Systems in landwirtschaftlichen Betrieben eine Beihilfe von bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben in den benachteiligten Gebieten und von bis zu 40 % in den nicht benachteiligten Gebieten, diese Sätze können bei Junglandwirten in den ersten fünf Jahren nach der Niederlassung auf 55 % bzw. 45 % angehoben werden. iv) für die Anpassung der Anlagen und der Einführung des HACCP-Systems bei anderen Begünstigten als landwirtschaftlichen Unternehmern (z. B. Erzeugergemeinschaften) eine Beihilfe von bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben; v) für die Informatisierung der Verarbeitungsprozesse in den landwirtschaftlichen Betrieben bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eine Beihilfe von bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben in den benachteiligten und von bis zu 40 % in den nicht benachteiligten Gebieten, diese Sätze können bei Junglandwirten in den ersten fünf Jahren nach der Niederlassung auf 55 % bzw. 45 % angehoben werden; vi) für die Informatisierung der Verarbeitungsprozesse bei anderen Begünstigten als landwirtschaftlichen Unternehmern (z. B. Erzeugergemeinschaften) eine Beihilfe von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. (21) Mit der Entscheidung K(2003) 369 endg. hat die Kommission beschlossen, gegen die unter Punkt 20 aufgeführten Beihilfen keine Einwände zu erheben, da die von den italienischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten, dass diese Beihilfen unter Einhaltung von Bedingungen durchgeführt werden, durch die sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (22) Die mit dem Regionalgesetz Nr. 22/1999 bereitgestellten Mittel ergänzen die mit dem nationalen Plan zur Förderung des Zitrusanbaus eingeführten Beihilfen und werden unter denselben Bedingungen verwendet, die die Kommission mit der Entscheidung K(2003) 369 endg. genehmigt hat. Die Kumulierung der Beihilfen wird durch eine zentrale Stelle überwacht, die verhindert, dass die zulässigen Beihilfeobergrenzen überschritten werden. Daher hat die Kommission keinen Anlass mehr zu bezweifeln, dass die Modalitäten der Verwendung dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, und kommt zu dem Schluss, dass die mit den genannten Mitteln finanzierten Beihilfen insofern unter den Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, als sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftzweige oder Wirtschaftsgebiete beitragen, ohne die Wettbewerbsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 10 Mrd. ITL (5164569 EUR), die die Region Sizilien gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999 zugunsten des Zitrussektors gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Durchführung der Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. Oktober 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) Schreiben SG(2001) D/260216. (2) ABl. C 315 vom 9.11.2001, S. 12. (3) Nationaler Plan zur Förderung des Zitrusanbaus, von der Kommission genehmigte Beihilfen N 560/99 (Schreiben SG(2000) D/103679 vom 16.5.2000) und N 313/2001 (Entscheidung K(2003) 369 endg. vom 5.2.2003, den italienischen Behörden mit Schreiben SG(2003) D/228423 vom 7.2.2003 übermittelt). (4) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (5) ABl. C 28, vom 1.2.2000, S. 2. Berichtigung in ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17. (6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (7) ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 1.