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Document 32003D0630

2003/630/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. August 2003 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für Ungarn im Hinblick auf Veterinärkontrollen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Rumänien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3074)

ABl. L 218 vom 30.8.2003, p. 55–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1792

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/630/oj

32003D0630

2003/630/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. August 2003 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für Ungarn im Hinblick auf Veterinärkontrollen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Rumänien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3074)

Amtsblatt Nr. L 218 vom 30/08/2003 S. 0055 - 0056


Entscheidung der Kommission

vom 29. August 2003

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für Ungarn im Hinblick auf Veterinärkontrollen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3074)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/630/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), geändert durch Anhang II.6.B.1.53(b) der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und Slowakiens, insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn und der Republik Zypern und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ungarn wurde eine Übergangszeit von drei Jahren für bestimmte Aspekte der Veterinärkontrollregelung gewährt, die sich auf die Standards der an der Grenze zu Rumänien für Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs erforderlichen Einrichtungen beziehen.

(2) Diese Bestimmung gilt nur für die Anforderungen an die Einrichtungen; alle anderen Aspekte der Veterinärkontrollen sollten gemäß den EU-Anforderungen durchgeführt werden.

(3) An der Grenze zu Ungarn ist daher eine Grenzkontrollstelle zu bestimmen, an der aus Rumänien kommende Erzeugnisse tierischen Ursprungs kontrolliert werden können, wobei eine geeignete Ausnahmeregelung von den Anforderungen an die Untersuchungseinrichtungen für solche Erzeugnisse festzulegen ist.

(4) Ungeachtet der Hoechstzahl der abgefertigten Sendungen gilt die Abweichung von der Separationsregel für Grenzkontrollstellen mit geringer Kontrollleistung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2001/812/EG der Kommission(2).

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die per LkW aus Rumänien befördert werden, müssen über die im Anhang genannte Grenzkontrollstelle in das ungarische Hoheitsgebiet gelangen.

Artikel 2

Für die im Anhang genannte Grenzkontrollstelle gilt Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2001/812/EG ohne Begrenzung der Anzahl der Sendungen, die diese Grenzkontrollstelle passieren.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Beitrittsakte.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt bis zum 30. April 2007.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. August 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 28.

ANHANG

Grenzkontrollstellen an der Grenze zwischen Ungarn und Rumänien:

Nagylak

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