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Document 32003D0607

2003/607/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. August 2003 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus der Slowakei (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2975)

ABl. L 210 vom 20.8.2003, p. 20–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/607/oj

32003D0607

2003/607/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. August 2003 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus der Slowakei (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2975)

Amtsblatt Nr. L 210 vom 20/08/2003 S. 0020 - 0024


Entscheidung der Kommission

vom 18. August 2003

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2975)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/607/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Slowakische Republik ist ein Land, das der Gemeinschaft beitreten wird. Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in diesem Land durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert, vermarktet und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2) Die Anforderungen der Richtlinie 91/493/EG sind in das nationale Recht der Slowakei umgesetzt worden.

(3) Die "State Veterinary and Food Administration (SVFA)" ist in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(4) Die SVFA hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG hinsichtlich der Kontrolle von zum direkten Verzehr bestimmten lebenden Süßwasserfischen aus der Aquakultur eingehalten und den Hygieneanforderungen der Richtlinie gleichwertige Anforderungen erfuellt werden.

(5) Es sind ausführliche Bestimmungen für die aus der Slowakei in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gemäß der Richtlinie 91/493/EWG festzulegen. Diese Bestimmungen müssen umfassen, dass zum direkten Verzehr bestimmte lebende Süßwasserfische aus der Aquakultur zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden dürfen.

(6) Es ist auch ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu erstellen. Dieses Verzeichnis sollte sich auf eine Mitteilung der SVFA an die Kommission stützen.

(7) Die vorliegende Entscheidung sollte ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung angewandt werden, um eine angemessene Übergangszeit vorzusehen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die "State Veterinary and Food Administration (SVFA)", unterstützt von der "District Veterinary and Food Administration (DVFA)" ist die zuständige Behörde, die in der Slowakei zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei- und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist.

Artikel 2

Fischereierzeugnisse aus der Slowakei müssen die Bedingungen der Artikel 3, 4 und 5 erfuellen.

Artikel 3

(1) Fischereierzeugnisse sind lebende Fische aus der Süßwasseraquakultur, die zum direkten Verzehr bestimmt sind und einer der folgenden Arten angehören:

a) Karpfen (Cyprinus carpio),

b) Graskarpfen (Ctenopharyngodon idella),

c) Silberkarpfen (Hypophthalmichtys molitrix),

d) Hecht (Esox lucius),

e) Katfisch (Silurus glanis),

f) Zander (Stizostedion lucioperca),

g) Forelle (Oncorhynchus mykiss, Salmo trutta),

h) Äsche (Thymallus thymallis),

i) Bachforelle (Salvelinus fontinalis).

(2) Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen.

(3) Die Bescheinigungen müssen mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(4) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der SVFA sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 5

Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe "SLOWAKEI" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs tragen.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab 23. August 2003.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. August 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

ANHANG I

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ANHANG II

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PP: Verarbeitungsbetrieb (Processing Plant)

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